22.01.2020, 19:47
Gemäß § 110 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 JustG in NRW auch kein Widerspruchsverfahren.
26.01.2020, 13:18
Ich sag nur VG Aachen ist zuständig??
20.03.2020, 22:27
(17.01.2020, 18:22)GastNds schrieb: Offenbar ein echter Fall:
https://www.lk-row.de/portal/pressemitte...ubrik=1009
https://www.kreiszeitung.de/lokales/rote...37139.html
https://sessionnet.lk-rotenburg.de/sessi...kvonr=5149
Der Beschluss des VG Stade ist allerdings nirgends zu finden.
Ich habe einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 iVm 80a III VwGO geprüft (Arg.: Bei GAA nicht sicher, wie lange es braucht und Rechtsschutzbedürfnis für Antrag bei VG besteht auch ohne vorherige Einlegung eines Antrags n 80 IV VwGO oder eines Widerspruchs, in Anlehnung an 80 V 2 VwGO, wobei der Widerspruch wg drohender Verfristung ohnehin bald einzulegen war – den Aussetzungsantrag nach 80 IV hätte man aber genauso gut prüfen können).
Dann über 6 I Nr. 1 iVm 5, 3, 7, 48 BImSchG iVm 4.8. TA-Luft (ausnahmsweise Außenwirkung trotz Charakter als Verwaltungsvorschrift) die Verletzung einer drittschützenden Norm (Nachbar) diskutieren und Akte auswerten (Gutachten, auf die sich GAA als Genehmigungsbehörde stützte hat weder Falkenaufzucht noch Sondergebietsfestsetzung durch Plan für dieselbe berücksichtigt, obwohl er sie kannte; falsche Ermittlungsmethode Jahresdurchschnittsbelastung statt maximale Durchschnittsbelastung bei leicht ansteckbaren Vögeln entspricht besser Stand d. Wissenschaft; bei Anlegung des Maßstabs der Sonderprüfung von 4.8. TA-Luft somit Verletzung einer drittschützenden Norm)
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 11 BauNVO Gebietserhaltungsanspruch diskutiert, letztlich für (-) votiert, da Anlage zwar nur 500m entfernt stehen soll, aber aus Akte nicht ersichtlich "wo" Falken"zentrale" selbst genau steht, daher nicht klar, ob Kompostanlage inner- oder außerhalb des Sondergebiets steht. a.A. dürfte genau so gut passen, besonders wenn ich überlesen habe, dass Vorhaben mit im Sondergebiet steht, habe aber nur Flurstückangaben gesehen und Karte war nicht Aktenbestandteil
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 15 I 2 BaunVO bejaht, da Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch bei Dingen aus "Umgebung" des Baugebiets verletzt sein kann, nicht nur bei Störungen aus Baugebiet selbst. Das konnte man annehmen. Insgesamt also Überwiegen des Aussetzungsinteresses wg Verletzung drittschützender Normen.
Schließlich Antragsentwurf an Gericht, Mandantenschreiben, in dem auch Widerspruchseinlegung angekündigt wird wg Fristablauf (entspricht inhaltlich ohnehin weitgehend dem Antragsentwurf) und Brief an GAA mit Vorschlag, angesichts der Sachlage doch Änderungen an Genehmigung nach 17 I BImschG vorzunehmen...als Idee zu friedlicher Beilegung (Bezug nehmend auf Hinweise in Akte, dass Mandant sich schon einmal mit einer nahe gelegenen Pilzfarm auf bauliche Änderungen iRe Rechtsstreits einigen konnte, die Falkenbelastung ausschloss)
Genauso gut m.E.: Schreiben an GAA mit Widerspruch und 80 IVer-Antrag (wenn man auf Rechtstreue und Einsicht der Behörde setzt) sowie Schreiben an Mandanten.
Fast so viel zu Schreiben wie im Strafrecht, keine leichte letzte Klausur
Hat mittlerweile zufällig jemand den Beschluss gefunden?
06.04.2020, 20:06
Was meint ihr wann die Ergebnisse in Hessen so langsam kommen??
09.04.2020, 15:32
10.04.2020, 12:58
Nein, was steht da?
10.04.2020, 16:16
11.04.2020, 12:04
(10.04.2020, 16:16)GastHessen2020 schrieb:(10.04.2020, 12:58)Gast schrieb: Nein, was steht daDie mail richtet sich an alle referendare, die im mai ihre mündliche prüfung in hessen haben könnten. Falls man nicht teilnehmen kann, aufgrund der momentanen lage, soll man 21 tage vor dem termin dies dem jpa schriftlich mitteilen.
Ja hab ich auch bekommen. Betrifft wohl nur Hessen. Darin steht auch, dass man die Ergebnisse inkl. Ladung erst nach Ablauf dieser 21-tägigen Frist erhalten wird.
Meine mündliche Prüfung soll am 26.05. stattfinden. Das heißt, dass ich meine Ergebnisse frühestens ab dem 6. Mai erhalten werde.
Grenzt es zumindest etwas ein...
11.04.2020, 13:46
(11.04.2020, 12:04)Hessen schrieb:(10.04.2020, 16:16)GastHessen2020 schrieb:(10.04.2020, 12:58)Gast schrieb: Nein, was steht daDie mail richtet sich an alle referendare, die im mai ihre mündliche prüfung in hessen haben könnten. Falls man nicht teilnehmen kann, aufgrund der momentanen lage, soll man 21 tage vor dem termin dies dem jpa schriftlich mitteilen.
Ja hab ich auch bekommen. Betrifft wohl nur Hessen. Darin steht auch, dass man die Ergebnisse inkl. Ladung erst nach Ablauf dieser 21-tägigen Frist erhalten wird.
Meine mündliche Prüfung soll am 26.05. stattfinden. Das heißt, dass ich meine Ergebnisse frühestens ab dem 6. Mai erhalten werde.
Grenzt es zumindest etwas ein...
Ja so hab ich es auch verstanden. Betrifft aber nur Hessen.
12.04.2020, 00:44
Ich habe eine Frage zu der Mail.
Weiß jemand von euch, wie das ist, wenn man sich dafür entscheidet die mündliche Prüfung zu verabschieden... bekommt man dann dennoch schon seine schriftlichen Ergebnisse oder muss man auf die dann so lange warten, bis man wenige Wochen vor der erneut angesetzten mündlichen Prüfung steht?
Weiß jemand von euch, wie das ist, wenn man sich dafür entscheidet die mündliche Prüfung zu verabschieden... bekommt man dann dennoch schon seine schriftlichen Ergebnisse oder muss man auf die dann so lange warten, bis man wenige Wochen vor der erneut angesetzten mündlichen Prüfung steht?