06.01.2020, 15:08
Also Z1: Schadensersatz wegen mangelhafter Katze, die nen Hautpilz hat. AGB, Verbrauchsgüterkauf, Vorrang der Nacherfüllung, VU. Nichts abgefahrenes, dafür wenig Zeit. Habe leider am Ende nur noch Schrott hingeklatscht :s
06.01.2020, 15:41
BGH NJW 2007, 2619
06.01.2020, 15:44
Ich möchte Katzen noch nie...
06.01.2020, 16:34
In Nds. Mietrecht.
K hat rückständige Miete nach Räumung verlangt.
Zuerst Prüfung, ob B überhaupt Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, oder nur für die Mietpreiszahlung bürgen o.ä. wollte.
Bei mit ist er Mitmieter geworden. Wenn nicht schon durch Auslegung des Vertrages, dann auf jeden Fall später durch sein Auftreten wie ein Mieter (immer Ansprechpartner für K, Rückstände bezahlt ohne was zu sagen usw).
B hat sich mit Argumenten wie Übersicherung der K (durch seine angebl. "verbürgung" plus die 2 Monatsmieten Kaution) und Mietminderung (wegen Fläche von 44qm statt 50qm) gewehrt und mit Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet (er nannte es Hilfsaufrechnung, ich habe gesagt es ist ne Primäraufrechnung).
Ist bei mir aber alles gescheitert, sodass die Klage voll begründet war.
Und ausnahmsweise war mal ein Gebührenstreitwert festzusetzen..
K hat rückständige Miete nach Räumung verlangt.
Zuerst Prüfung, ob B überhaupt Vertragspartei des Mietvertrages geworden ist, oder nur für die Mietpreiszahlung bürgen o.ä. wollte.
Bei mit ist er Mitmieter geworden. Wenn nicht schon durch Auslegung des Vertrages, dann auf jeden Fall später durch sein Auftreten wie ein Mieter (immer Ansprechpartner für K, Rückstände bezahlt ohne was zu sagen usw).
B hat sich mit Argumenten wie Übersicherung der K (durch seine angebl. "verbürgung" plus die 2 Monatsmieten Kaution) und Mietminderung (wegen Fläche von 44qm statt 50qm) gewehrt und mit Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet (er nannte es Hilfsaufrechnung, ich habe gesagt es ist ne Primäraufrechnung).
Ist bei mir aber alles gescheitert, sodass die Klage voll begründet war.
Und ausnahmsweise war mal ein Gebührenstreitwert festzusetzen..
06.01.2020, 16:53
war eigentlich einfach oder? Das Urteil hab ich mir zufällig letzte Woche noch angeschaut...hoffe lief bei euch auch gut! Weiter gehts!
06.01.2020, 18:14
Kannst du sagen welches Urteil das ist?
06.01.2020, 18:21
War ja wohl wirklich fast 1 zu 1 der Fall den T.Kaiser gepostet hat. Habt ihr die Sache mit der Exculpation im 280 denn geprüft (so wie im BGH Fall)? Weil ich fand der Klausurfall war da jetzt weniger drauf angelegt...die Verkäuferin hat sich auf fehlendes Verschulden wegen Erkennbarkeit oder darauf, dass man sich den Pilz quasi überall einfangen kann doch gar nicht berufen, sondern nur bestritten, dass der Pilz bei übergabe vorlag?
Also ich habe Katzenbaum Kosten voll, Maus (3 Euro weniger als beantragt wegen Abzug neu für alt) und Kosten für Medikament Kater voll als Schadensersatz nach §§437 Nr 3, 280 I BGB zugesprochen (hab Exculpation quasi nicht thematisiert...deshalb frag ich ob das nen Schwerpunkt war wie im BGH Fall?!) und Kosten für Arztbesuch und Medikament Katze aus §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung. Fristsetzung aus Tierwohlgründen nach §281 Ii BGB entbehrlich. Die Putzkosten gab es nicht als Schadensersatz (da kein Schaden), sondern aus §812 I S. 1 var. 1 wobei das erlangte Etwas die ersparten Aufwendungen waren, denn ohne Putzarbeit der Klägerin hätte die Beklagte eine Firma bezahlen dürfen über §§437 Nr. 3, 280 I BGB
Problematisiert habe ich eher 478 BGB und den Schadensersatzausschluss. Dieser ist nach meiner Lösung zwar nicht nach 476 unwirksam, da in 476 III ausdrücklich die Ausnahme geregelt ist, aber unwirksam, weil es sich um AGB handelte und nach 309 Nr xyz Minderungsrechte nicht ausgeschlossen dürfen. Damit - da Verbot geltungserhaltender Reduktion - ganze Klausel unwirksam und Schadensersatz möglich. Zweiter Schwerpunkt war dann noch die Unternehmereigenschaft bei mir.
Im Ergebnis kriegt sie alles bis auf 3 Euro für die Maus und 9 Euro MwSt fürs Putzen...
Wie habt ihr denn so gelöst? Wenns so gemacht werden sollte wie im BGH Fall, wären Katzenbaum, und Maus ja nicht zu ersetzen nach 437, 280 sondern nur die Medikamente fürn Kater
Aber dann macht dieser Hinweis auf Abzug der Nutzung im Sachverhalt keinen Sinn...
Achja eine Frage noch: Die Klägerin hat ja mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Katze untersucht hat...war das in unserem Fall zulässig oder nicht?
Bin nicht mehr si her ob ich den SV da nicht falsch verstanden habe. Hab das so in Erinnerung, dass die angebliche Untersuchung in Abwesenheit der Klägerin stattgefunden hat...dann wäre bestreiten mit Nichtwissen zulässig gewesen...
Also ich habe Katzenbaum Kosten voll, Maus (3 Euro weniger als beantragt wegen Abzug neu für alt) und Kosten für Medikament Kater voll als Schadensersatz nach §§437 Nr 3, 280 I BGB zugesprochen (hab Exculpation quasi nicht thematisiert...deshalb frag ich ob das nen Schwerpunkt war wie im BGH Fall?!) und Kosten für Arztbesuch und Medikament Katze aus §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung. Fristsetzung aus Tierwohlgründen nach §281 Ii BGB entbehrlich. Die Putzkosten gab es nicht als Schadensersatz (da kein Schaden), sondern aus §812 I S. 1 var. 1 wobei das erlangte Etwas die ersparten Aufwendungen waren, denn ohne Putzarbeit der Klägerin hätte die Beklagte eine Firma bezahlen dürfen über §§437 Nr. 3, 280 I BGB
Problematisiert habe ich eher 478 BGB und den Schadensersatzausschluss. Dieser ist nach meiner Lösung zwar nicht nach 476 unwirksam, da in 476 III ausdrücklich die Ausnahme geregelt ist, aber unwirksam, weil es sich um AGB handelte und nach 309 Nr xyz Minderungsrechte nicht ausgeschlossen dürfen. Damit - da Verbot geltungserhaltender Reduktion - ganze Klausel unwirksam und Schadensersatz möglich. Zweiter Schwerpunkt war dann noch die Unternehmereigenschaft bei mir.
Im Ergebnis kriegt sie alles bis auf 3 Euro für die Maus und 9 Euro MwSt fürs Putzen...
Wie habt ihr denn so gelöst? Wenns so gemacht werden sollte wie im BGH Fall, wären Katzenbaum, und Maus ja nicht zu ersetzen nach 437, 280 sondern nur die Medikamente fürn Kater
Aber dann macht dieser Hinweis auf Abzug der Nutzung im Sachverhalt keinen Sinn...
Achja eine Frage noch: Die Klägerin hat ja mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Katze untersucht hat...war das in unserem Fall zulässig oder nicht?
Bin nicht mehr si her ob ich den SV da nicht falsch verstanden habe. Hab das so in Erinnerung, dass die angebliche Untersuchung in Abwesenheit der Klägerin stattgefunden hat...dann wäre bestreiten mit Nichtwissen zulässig gewesen...
06.01.2020, 18:35
Ergänzend zu Hessen
Klägerin kauft Katze bei „hobbyzüchterin“ die auf Homepage angibt, knapp vier Jahre tätig zu sein. Klägerin sucht Katze aus O-Wurf. Beklagte erklärt das erste Wurf a-wurd, 2te b Wurf usw. folglich ist es der 15 Wurf innerhalb von 4 Jahren. Zudem hat beklage 6 Zuchtkatzen und 2Deckkater.
(Streitig ob Hobbyzüchterin oder Unternehmerin).
Kaufvertrag wird geschlossen mit Formular, eines anderen Züchters, der dieses schon oft benutzt hat. Beklagte verwendet es erstmals. In Vereinbarung steht, dass Käuferin wegen mangels nur zurücktreten darf, nicht mindern und kein Schadensersatz.
Nach Übergabe der Katze, bemerkt Klägerin einen Monat später wesensveränderung der Katze und entdeckt schuppige Flecken. Tierarzt stellt pilzerkrankung fest. Klägerin muss neue und alte Katze mit Medikamenten behandeln und alles was mit Sporen in Berührung kam entsorgen. Darunter ein Kratzbaum und eine Spielmau, die sie extra wegen neuer Katze angeschafft hatte. Zudem muss eine Putzhilfe die Räume reinigen. Es entstehen Kosten des Tierarztes, Medikamente, reinigungs und neuanschaffungskosten in Höhe von 1044 Euro. Die Klägerin einklagt. Es ergeht Vi gegen beklagte im schriftlichen vorverfahren. Das um einen Tag versetzt bei den Parteien Zugeht. Danach erhebt beklagte Einspruch. Klägerin erweitert Klage um 15 Euro wegen spielmaus. Beklagte behautet, sie habe Sichtkontrolle durchgeführt und habe sich die Katze nur zweimal am Kopf kratzen sehen vor Übergabe. Die Spielmaus sei abgenutzt gewesen und die Klägerin habe sich eh eine neue anschaffen müssen. Zudem könne habe die Klägerin ihr das Recht zur Nacherfpllung genommen.
Klägerin kauft Katze bei „hobbyzüchterin“ die auf Homepage angibt, knapp vier Jahre tätig zu sein. Klägerin sucht Katze aus O-Wurf. Beklagte erklärt das erste Wurf a-wurd, 2te b Wurf usw. folglich ist es der 15 Wurf innerhalb von 4 Jahren. Zudem hat beklage 6 Zuchtkatzen und 2Deckkater.
(Streitig ob Hobbyzüchterin oder Unternehmerin).
Kaufvertrag wird geschlossen mit Formular, eines anderen Züchters, der dieses schon oft benutzt hat. Beklagte verwendet es erstmals. In Vereinbarung steht, dass Käuferin wegen mangels nur zurücktreten darf, nicht mindern und kein Schadensersatz.
Nach Übergabe der Katze, bemerkt Klägerin einen Monat später wesensveränderung der Katze und entdeckt schuppige Flecken. Tierarzt stellt pilzerkrankung fest. Klägerin muss neue und alte Katze mit Medikamenten behandeln und alles was mit Sporen in Berührung kam entsorgen. Darunter ein Kratzbaum und eine Spielmau, die sie extra wegen neuer Katze angeschafft hatte. Zudem muss eine Putzhilfe die Räume reinigen. Es entstehen Kosten des Tierarztes, Medikamente, reinigungs und neuanschaffungskosten in Höhe von 1044 Euro. Die Klägerin einklagt. Es ergeht Vi gegen beklagte im schriftlichen vorverfahren. Das um einen Tag versetzt bei den Parteien Zugeht. Danach erhebt beklagte Einspruch. Klägerin erweitert Klage um 15 Euro wegen spielmaus. Beklagte behautet, sie habe Sichtkontrolle durchgeführt und habe sich die Katze nur zweimal am Kopf kratzen sehen vor Übergabe. Die Spielmaus sei abgenutzt gewesen und die Klägerin habe sich eh eine neue anschaffen müssen. Zudem könne habe die Klägerin ihr das Recht zur Nacherfpllung genommen.
06.01.2020, 18:55
Ich habe folgendes gemacht:
SEA aus 281, 280 I, III, 474, 433, 437 Nr 3
I. Verbrauchsgüterkauf (+)
1. Verbrauchsgut - Katze - Tier 90a - laut Palandt 474 (+)
2. Verbraucher = Kl. - Palandt 13 - privaten Zwecken (+) - als Spielgefährten
3. Unternehmer = Bekl - Palandt 14 - auf dauer angelegt etc (+) - "O-Wurf" - "O" ist der 15 Buchstaben - 15ter Wurf in 4 Jahren (+) - Einwand Bekl. keinen Gewinn - laut Palandt 14 unbeachtlich
II. Mangel z.Zt. Gefahrübergang
1. Mangel - 434 - laut Palandt 434 bei Tieren gesundheutlicher Mangel, wenn Infektion oder Krankheit (+) - kein genetischer Defekt
2. bei Gefahrübergang - 446 Gefahrübergang bei Übergabe der Katze - wegen Verbrauchsgüterkauf Vermutung des 477 - dann hat die Bekl die Bweislast, dass kein Mangel bei Gefahrübergang volag - Vortrag mit Inaugenscheinnahme zu schwach - daher (+)
III. PflichtV = mangelhafte Katze
IV. NEA nicht notwendig - mehrere Sachen denkbar ? - hab mit Tierschutz argumentiert, dass nicht zumutbar ist erst zu warten, auch wegen hoher Ansteckungsgefahr etc
IV. Fristsetzung
entbehrlich nach 281 glaub Abs. 3 wegen Besonderheiten des Einzelfalles - Tierschutz :)
V. vertreten müssen (+)
VI. Schaden
1. Medikamente für Olanga (+)
2. Tierarztkosten (+)
B. 280 I, 241 II
1. Tatbestand (+) s.o. - vertreten müssen, hab ich auch als vermutet angenommen, fand nicht, dass sie da deutlich genung etwas vorgetragen hatte
2. RF
a. Kosten Medikament alter Kater - war notwenig, wenn auch nicht erkrankt, da wegen hoher Ansteckungsgefahr unzumutbar zu warten und dann vielleicht Olanga wieder infiziert etc.
b. Spielzeug-Maus (+) - Abzug neu gegen Alt -/+
c. Katzenbaum - auch wenn beide Katzen benutzt habeb, da Liegeflächen und Baum anfällig, dass sich Hautschuppen absetzten
C. 812 BGB
wie Vorredner
aber ohne Umsatzsteuer, da gemäß 249 Umsatzsteuer nur erstattungsfähig, soweit angefallen.
SEA aus 281, 280 I, III, 474, 433, 437 Nr 3
I. Verbrauchsgüterkauf (+)
1. Verbrauchsgut - Katze - Tier 90a - laut Palandt 474 (+)
2. Verbraucher = Kl. - Palandt 13 - privaten Zwecken (+) - als Spielgefährten
3. Unternehmer = Bekl - Palandt 14 - auf dauer angelegt etc (+) - "O-Wurf" - "O" ist der 15 Buchstaben - 15ter Wurf in 4 Jahren (+) - Einwand Bekl. keinen Gewinn - laut Palandt 14 unbeachtlich
II. Mangel z.Zt. Gefahrübergang
1. Mangel - 434 - laut Palandt 434 bei Tieren gesundheutlicher Mangel, wenn Infektion oder Krankheit (+) - kein genetischer Defekt
2. bei Gefahrübergang - 446 Gefahrübergang bei Übergabe der Katze - wegen Verbrauchsgüterkauf Vermutung des 477 - dann hat die Bekl die Bweislast, dass kein Mangel bei Gefahrübergang volag - Vortrag mit Inaugenscheinnahme zu schwach - daher (+)
III. PflichtV = mangelhafte Katze
IV. NEA nicht notwendig - mehrere Sachen denkbar ? - hab mit Tierschutz argumentiert, dass nicht zumutbar ist erst zu warten, auch wegen hoher Ansteckungsgefahr etc
IV. Fristsetzung
entbehrlich nach 281 glaub Abs. 3 wegen Besonderheiten des Einzelfalles - Tierschutz :)
V. vertreten müssen (+)
VI. Schaden
1. Medikamente für Olanga (+)
2. Tierarztkosten (+)
B. 280 I, 241 II
1. Tatbestand (+) s.o. - vertreten müssen, hab ich auch als vermutet angenommen, fand nicht, dass sie da deutlich genung etwas vorgetragen hatte
2. RF
a. Kosten Medikament alter Kater - war notwenig, wenn auch nicht erkrankt, da wegen hoher Ansteckungsgefahr unzumutbar zu warten und dann vielleicht Olanga wieder infiziert etc.
b. Spielzeug-Maus (+) - Abzug neu gegen Alt -/+
c. Katzenbaum - auch wenn beide Katzen benutzt habeb, da Liegeflächen und Baum anfällig, dass sich Hautschuppen absetzten
C. 812 BGB
wie Vorredner
aber ohne Umsatzsteuer, da gemäß 249 Umsatzsteuer nur erstattungsfähig, soweit angefallen.
06.01.2020, 19:00
(06.01.2020, 18:21)GastNRWyoyoyo schrieb: War ja wohl wirklich fast 1 zu 1 der Fall den T.Kaiser gepostet hat. Habt ihr die Sache mit der Exculpation im 280 denn geprüft (so wie im BGH Fall)? Weil ich fand der Klausurfall war da jetzt weniger drauf angelegt...die Verkäuferin hat sich auf fehlendes Verschulden wegen Erkennbarkeit oder darauf, dass man sich den Pilz quasi überall einfangen kann doch gar nicht berufen, sondern nur bestritten, dass der Pilz bei übergabe vorlag?
Also ich habe Katzenbaum Kosten voll, Maus (3 Euro weniger als beantragt wegen Abzug neu für alt) und Kosten für Medikament Kater voll als Schadensersatz nach §§437 Nr 3, 280 I BGB zugesprochen (hab Exculpation quasi nicht thematisiert...deshalb frag ich ob das nen Schwerpunkt war wie im BGH Fall?!) und Kosten für Arztbesuch und Medikament Katze aus §§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung. Fristsetzung aus Tierwohlgründen nach §281 Ii BGB entbehrlich. Die Putzkosten gab es nicht als Schadensersatz (da kein Schaden), sondern aus §812 I S. 1 var. 1 wobei das erlangte Etwas die ersparten Aufwendungen waren, denn ohne Putzarbeit der Klägerin hätte die Beklagte eine Firma bezahlen dürfen über §§437 Nr. 3, 280 I BGB
Problematisiert habe ich eher 478 BGB und den Schadensersatzausschluss. Dieser ist nach meiner Lösung zwar nicht nach 476 unwirksam, da in 476 III ausdrücklich die Ausnahme geregelt ist, aber unwirksam, weil es sich um AGB handelte und nach 309 Nr xyz Minderungsrechte nicht ausgeschlossen dürfen. Damit - da Verbot geltungserhaltender Reduktion - ganze Klausel unwirksam und Schadensersatz möglich. Zweiter Schwerpunkt war dann noch die Unternehmereigenschaft bei mir.
Im Ergebnis kriegt sie alles bis auf 3 Euro für die Maus und 9 Euro MwSt fürs Putzen...
Wie habt ihr denn so gelöst? Wenns so gemacht werden sollte wie im BGH Fall, wären Katzenbaum, und Maus ja nicht zu ersetzen nach 437, 280 sondern nur die Medikamente fürn Kater
Aber dann macht dieser Hinweis auf Abzug der Nutzung im Sachverhalt keinen Sinn...
Achja eine Frage noch: Die Klägerin hat ja mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Katze untersucht hat...war das in unserem Fall zulässig oder nicht?
Bin nicht mehr si her ob ich den SV da nicht falsch verstanden habe. Hab das so in Erinnerung, dass die angebliche Untersuchung in Abwesenheit der Klägerin stattgefunden hat...dann wäre bestreiten mit Nichtwissen zulässig gewesen...
Nicht, dass ich auf diese Exkulpationssache gekommen wäre, aber sowohl Erkennbarkeit als auch, dass das ja überall herkommen könne war vorgetragen..