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Ummeldung des Kanzleisitzes
Curia
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2024
#1
09.09.2024, 15:58
Hallo zusammen, 

ich arbeite aktuell als angestellte Rechtsanwältin in einer Kanzlei (RAK Hamm). Nächsten Monat wechsele ich die Kanzlei und werde dort aber nur noch als Syndikusrechtsanwältin arbeiten. Ich würde jedoch auch gerne meine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin behalten und eine "Wohnzimmerkanzlei" gründen. Ich möchte kein Geld damit verdienen, sondern es nur für private und familiäre Angelegenheiten nutzen. Nun werde ich jedoch aus der Homepage der RAK nicht schlau. Ich weiß, dass ich eine neue Zulassung als Syndikus beantragen muss. Was mache ich aber mit meiner bestehenden Zulassung? Melde ich einfach den Kanzleisitz auf meine Privatadresse um? Antragsformulare gibt es dafür nicht, also würde ich eine formlose unterschriebene Mitteilung senden. Oder muss ich mehr beachten, da ich dann selbstständig bin?

Hatte jemand vielleicht schon mal einen ähnlichen Fall oder kennt sich dahingehend aus? Vielen Dank!
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gintonic
Junior Member
**
Beiträge: 33
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2023
#2
09.09.2024, 22:04
Du solltest daran denken, dass du als niedergelassene Rechtsanwältin weiter eine Berufshaftpflichtversicherung brauchst. Falls die bisher über den Arbeitgeber lief, musst du jetzt eine eigene abschließen.
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Egal
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.236
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#3
10.09.2024, 00:42
Bist du sicher, dass deine RAK kein Formular dafür hat?
Es wird ja eins für die Zulassung zur Anwältin gegeben haben, oder nicht? Bei den beiden RAKs bei denen ich gemeldet bin/war, war das Formular mit unter den Formularen zur Zulassung zufinden.

"Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung" sollte es heißen. Sonst schau mal bei der RAK Hamburg und orientiere dein formloses Schreiben an deren Formular.
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NRWNRW1994
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#4
10.09.2024, 14:46
Eine formlose E-Mail mit Anschrift, Telefonnummer und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist ausreichend.
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