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  5. Abgrenzung zwischen SE statt und neben der Leistung in der Klausur?
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Abgrenzung zwischen SE statt und neben der Leistung in der Klausur?
NRWLegal
Junior Member
**
Beiträge: 12
Themen: 6
Registriert seit: Jun 2024
#1
16.08.2024, 17:03
Hallo liebe KollegInnen,

mir hat sich die Frage gestellt, wann in der Klausur die Abgrenzung zwischen dem SE statt und neben der Leistung ausdrücklich anzusprechen ist.

Denn grundsätzlich ergibt sich die Abgrenzung bereits aus der gewählten Anspruchsgrundlage (zB wenn § 281).

In einigen Lösungsskizzen wird indes ausdrücklich verlangt, dass in Rahmen der Klausur eine Abgrenzung vorzunehmen ist (zB bzgl. der Erforderlichkeit einer fruchtlosen Fristsetzung zur Nacherfüllung).

Ich freue mich auf den Austausch und bin gespannt auf Eure Antworten.

LG aus NRW
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 482
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
16.08.2024, 18:19
Was genau meinst du?

Nur weil ein Kläger beispielsweise Summe X beantragt aus Gründen XZ und - gerade wenn anwaltlich vertreten - er neben einem zugehörigen Tatsachen-, auch einen Rechtsvortrag bereitstellt, heißt das ja nicht, dass das automatisch auch so zutrifft. Wenn nach dem Klägervortrag zwar die Vss eines SE ndL, nicht aber sdL vorliegen, dann musst du natürlich prüfen, ob denn dieser vom Kläger beantragte Betrag tatsächlich neben der Leistung verlangt werden kann oder ggf. nur unter den zusätzlichen Vss des SE sdL und ob diese zusätzlich Vss vorliegen.
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Gast112351235
Member
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Beiträge: 61
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#3
16.08.2024, 18:36
Hot take, mach dich bloß nicht unbeliebt, indem du so was auch noch zu breit ausführst. Gerade im Zweiten kommt es ja noch mehr "nur noch" darauf an, überhaupt festzustellen, ob ein Anspruch wenigstens auf eine tragfähige Anspruchsgrundlage gestützt werden kann.
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RefNdsOL
Senior Member
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Beiträge: 482
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
16.08.2024, 18:54
Dass man da jetzt nicht 3 Seiten Abgrenzungstheorien ausbreitet und noch die 10. Mindermeinung erwähnt, ist selbstredend und widerspricht nicht der vorherigen Aussage. Es muss wie du richtig sagst, festgestellt werden, ob die Voraussetzungen von wenigstens einer Anspruchsgrundlage gegeben sind. Dabei ist es natürlich maßgeblich zu gucken, ob hier SnL oder SsL die Anspruchsgrundlage ist, die maßgeblich ist, gerade wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen. Ob man das jetzt tatsächlich niederschreibt, ist mE klausurabhängig bzw. davon, ob es Vorbringen der Parteien beispielsweise dazu gibt oder ähnliches. Der Bearbeiter muss aber in jedem Fall diese Überlegungen anstrengen, um auch die richtige Anspruchsgrundlage zu prüfen.
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Die Spitze der Sozialkompetenz
Member
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Beiträge: 202
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2021
#5
16.08.2024, 19:58
Kommt darauf an.

Klassiches Problem (zB Mangelausfallschaden, Deckunskauf)? Dann kurz beide ansprechen und abgrenzen.

Problematisch und im SV angelegt, aber kein Klassiker? Da reicht es im meiner Erfahrung, sich für eine Variante zu entscheiden UND das mit Argumenten zu unterfüttern.
Entgegen dem einen Poster hier im Thread gibt es auch im zweiten noch sehr wohl hauptsächlich für die juristische Falllösung, also insbesondere das Argumentieren Punkte.

Keins von beidem? In knappem Urteilsstil abhandeln.

So hatte ich das immer gehandhabt und bin damit auch gut gefahren.
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