29.06.2024, 12:15
Guten Tag,
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe noch etwas Probleme, die Erledigung in der Hauptsache zu verstehen. Zusätzlich muss das Urteil geschrieben werden und der Fall bringt mich drucheinander. Nachvollziehen kann ich, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ( dann die Umstellung zur Feststellungsklage) , wenn der Beklagte in der Zwischenzeit zum Beispiel den gesamten geforderten Betrag gezahlt hat. Was mich jedoch durcheinander bringt ist folgender Fall.
A hat gegen B einen Zahlungsanspruch in Höhe von 500,00 €, B hat nach Zustellung der Klage 250,00 € überwiesen, dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klageforderung zum Teil erfüllt hat und die Hauptsache in diesem Umfang erledigt ist.
A erklärt daraufhin die Hauptsache in Höhe von 250,00 € für erledigt. ( 1. Jetzt mein Verständnisproblem: Bedeutet in Höhe von 250,00 € , er stimmt der Zahlung von 250,00 € zu die Hauptsache ist erledigt und er kann die restlichen 250,00 € nicht mehr von ihm fordern oder bedeutet es, dass die Hauptsache in Höhe von 250,00 € erledigt ist, somit von den 250,00 abgezogen werden und er noch die restlichen 250,00 € verlangen kann.
Denn in seinem Antrag fordert er zunächst, dass die Hauptsache in Höhe von 250,00 erledigt ist und dann beantragt er zusätzlich, dass der B an ihn noch 250,00 € Zahlt.
2. Handelt es sich dann um eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder um eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung ?
3.Wie oder wo im Urteil spreche ich folgendes an: Wenn B in der Klageerwiderung behauptet, es sei nachträglich ein Sachmangel eingetreten und er die vollen 500 € nicht zahlen will, sondern nur die 250 , ( was er auch getan hat), dies als Teilerfüllung der ursprünglichen Klageforderung ansieht,in seinen Anträgen aber nur beantragt die Klage abzuweisen, gleichzeitig aber der Erledigung zugestimmt hat, dann aber trotzdem erwähnt dass er es angemessen sieht, dass der Kaufpreis weiter um 250,00 € gemindert wird.
Ich verstehe einfach nicht wie damit umgegangen wird, denn A erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 250,00 für erledigt, fordert aber dann noch 250,00 und B stimmt der Erledigung zu, spricht in den Schriftsätzen immer wieder an dass der Betrag zu mindern. B hat zwischendurch immer mal wieder erwähnt er würde auch Reinigungskosten die mit dem fall verbunden sind geltend machen. Müssen die Punkte auch in den Entscheidungsgründen erwähnt werden oder richte ich mich nur nach den Anträgen, denn B hat nur beantragt die Klage abzuweisen aber hat zum Beispiel nirgendwo ausdrücklich eine Aufrechnung erklärt oder muss das auch geprüft werden obwohl B nicht ausdrücklich eine Aufrechnung angesprochen hat. Er hat indirekt immer angesprochen und versucht zu erklären, weshalb er nich mehr als 250,00 € zahlen brauch.
Wäre für eure Rückmeldungen sehr dankbar.
Liebe grüsse und ein schönes Wochenende
Martha
ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe noch etwas Probleme, die Erledigung in der Hauptsache zu verstehen. Zusätzlich muss das Urteil geschrieben werden und der Fall bringt mich drucheinander. Nachvollziehen kann ich, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt ( dann die Umstellung zur Feststellungsklage) , wenn der Beklagte in der Zwischenzeit zum Beispiel den gesamten geforderten Betrag gezahlt hat. Was mich jedoch durcheinander bringt ist folgender Fall.
A hat gegen B einen Zahlungsanspruch in Höhe von 500,00 €, B hat nach Zustellung der Klage 250,00 € überwiesen, dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klageforderung zum Teil erfüllt hat und die Hauptsache in diesem Umfang erledigt ist.
A erklärt daraufhin die Hauptsache in Höhe von 250,00 € für erledigt. ( 1. Jetzt mein Verständnisproblem: Bedeutet in Höhe von 250,00 € , er stimmt der Zahlung von 250,00 € zu die Hauptsache ist erledigt und er kann die restlichen 250,00 € nicht mehr von ihm fordern oder bedeutet es, dass die Hauptsache in Höhe von 250,00 € erledigt ist, somit von den 250,00 abgezogen werden und er noch die restlichen 250,00 € verlangen kann.
Denn in seinem Antrag fordert er zunächst, dass die Hauptsache in Höhe von 250,00 erledigt ist und dann beantragt er zusätzlich, dass der B an ihn noch 250,00 € Zahlt.
2. Handelt es sich dann um eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder um eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung ?
3.Wie oder wo im Urteil spreche ich folgendes an: Wenn B in der Klageerwiderung behauptet, es sei nachträglich ein Sachmangel eingetreten und er die vollen 500 € nicht zahlen will, sondern nur die 250 , ( was er auch getan hat), dies als Teilerfüllung der ursprünglichen Klageforderung ansieht,in seinen Anträgen aber nur beantragt die Klage abzuweisen, gleichzeitig aber der Erledigung zugestimmt hat, dann aber trotzdem erwähnt dass er es angemessen sieht, dass der Kaufpreis weiter um 250,00 € gemindert wird.
Ich verstehe einfach nicht wie damit umgegangen wird, denn A erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 250,00 für erledigt, fordert aber dann noch 250,00 und B stimmt der Erledigung zu, spricht in den Schriftsätzen immer wieder an dass der Betrag zu mindern. B hat zwischendurch immer mal wieder erwähnt er würde auch Reinigungskosten die mit dem fall verbunden sind geltend machen. Müssen die Punkte auch in den Entscheidungsgründen erwähnt werden oder richte ich mich nur nach den Anträgen, denn B hat nur beantragt die Klage abzuweisen aber hat zum Beispiel nirgendwo ausdrücklich eine Aufrechnung erklärt oder muss das auch geprüft werden obwohl B nicht ausdrücklich eine Aufrechnung angesprochen hat. Er hat indirekt immer angesprochen und versucht zu erklären, weshalb er nich mehr als 250,00 € zahlen brauch.
Wäre für eure Rückmeldungen sehr dankbar.
Liebe grüsse und ein schönes Wochenende
Martha
29.06.2024, 13:19
Übereinstimmende Teilerledigungserklärung iHv 250 EUR, die B bereits gezahlt hat.
A hat jetzt genau zwei Ziele: (1) die weiteren 250 EUR zu bekommen und (2) feststellen zu lassen, dass er berechtigt war, auch die erledigten 250 EUR zu fordern und entsprechend B die Kosten dafür zu tragen hat.
Wenn B jetzt noch in der Sache vorträgt bezieht sich das aber (wohl) auf beide Streitgegenstände, da B ja möglichst wenig (nicht die restlichen 250 EUR und nicht die Kosten für die erledigten 250 EUR) zahlen möchte.
A hat jetzt genau zwei Ziele: (1) die weiteren 250 EUR zu bekommen und (2) feststellen zu lassen, dass er berechtigt war, auch die erledigten 250 EUR zu fordern und entsprechend B die Kosten dafür zu tragen hat.
Wenn B jetzt noch in der Sache vorträgt bezieht sich das aber (wohl) auf beide Streitgegenstände, da B ja möglichst wenig (nicht die restlichen 250 EUR und nicht die Kosten für die erledigten 250 EUR) zahlen möchte.
29.06.2024, 15:04
Zur Übereinstimmung: Im Zweifel muss man im Termin fragen. Aber Du schreibst ja selbst von einer Zustimmung. Und wenn er tatsächlich gezahlt hat, ergibt ja auch nur das Sinn. Dann ist die Klageforderung in Höhe von 250 Euro erledigt. Streitgegenstand sind nur die weitergehenden 250 Euro. Nur auf sie bezieht sich noch der Abweisungsantrag. Und nur insoweit ist der Beklagtenvortrag noch relevant.
Du erklärst möglichst früh im Tatbestand, damit der Leser es versteht: In Höhe von 250 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie streiten nun noch darüber, ob dem Kläger weitere 250 EUR zustehen.
Du erklärst möglichst früh im Tatbestand, damit der Leser es versteht: In Höhe von 250 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie streiten nun noch darüber, ob dem Kläger weitere 250 EUR zustehen.
02.07.2024, 14:52
(29.06.2024, 15:04)Praktiker schrieb: Zur Übereinstimmung: Im Zweifel muss man im Termin fragen. Aber Du schreibst ja selbst von einer Zustimmung. Und wenn er tatsächlich gezahlt hat, ergibt ja auch nur das Sinn. Dann ist die Klageforderung in Höhe von 250 Euro erledigt. Streitgegenstand sind nur die weitergehenden 250 Euro. Nur auf sie bezieht sich noch der Abweisungsantrag. Und nur insoweit ist der Beklagtenvortrag noch relevant.
Du erklärst möglichst früh im Tatbestand, damit der Leser es versteht: In Höhe von 250 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie streiten nun noch darüber, ob dem Kläger weitere 250 EUR zustehen.
in der Praxis zutreffend, in den Klausuren möchten die tatsächlichen Feststellung aber in der Prozessgeschichte I unmittelbar vor den Anträgen angesprochen werden. Anderenfalls weicht man negativ von den Lösungsskizzen der LJPAs ab.
02.07.2024, 23:50
(02.07.2024, 14:52)kiloebiNRW schrieb:(29.06.2024, 15:04)Praktiker schrieb: Zur Übereinstimmung: Im Zweifel muss man im Termin fragen. Aber Du schreibst ja selbst von einer Zustimmung. Und wenn er tatsächlich gezahlt hat, ergibt ja auch nur das Sinn. Dann ist die Klageforderung in Höhe von 250 Euro erledigt. Streitgegenstand sind nur die weitergehenden 250 Euro. Nur auf sie bezieht sich noch der Abweisungsantrag. Und nur insoweit ist der Beklagtenvortrag noch relevant.
Du erklärst möglichst früh im Tatbestand, damit der Leser es versteht: In Höhe von 250 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie streiten nun noch darüber, ob dem Kläger weitere 250 EUR zustehen.
in der Praxis zutreffend, in den Klausuren möchten die tatsächlichen Feststellung aber in der Prozessgeschichte I unmittelbar vor den Anträgen angesprochen werden. Anderenfalls weicht man negativ von den Lösungsskizzen der LJPAs ab.
Naja.