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  5. Krank in der Mündlichen (Notenverb. 1. Examen)
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Krank in der Mündlichen (Notenverb. 1. Examen)
Maximiliano_FBurg
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2024
#1
17.06.2024, 06:04
Hi ihr Lieben!

ich hätte folgende Frage:

Ich habe bereits mein Referendariat im April 2024 aufgenommen, hatte allerdings im März 2024 noch den Notenverbesserungsversuch mitgenommen und habe mich noch verbessert, sodass ich noch in die mündliche muss (20.04.2024).

Allerdings habe ich mich über dieses Wochenende scheinbar bei meiner Mitbewohnerin mit einem grippalen Infekt angesteckt und merke schon wie es in meinem Hals zu kratzen und zu verschleimen beginnt.

Jetzt wollte ich daher fragen, ob jemand Erfahrung darüber hat, wie es gehandhabt wird, wenn man i.R.d. der mündlichen Prüfung des Notenverbesserungsversuchs krank ist? Normalerweise (im regulären Versuch) wird man einfach einer anderen Prüfungskommision verwiesen, frage mich allerdings, ob das auch für die Notenverbesserer gilt? Hatte nämlich übers Hörensagen mitbekommen, dass wenn man in der Mündlicehn des Notenverbesserungsversuchs krank ist, "pech" hat und bei Nichtteilnahme an der müdnlichen - sogar mit ordnungsgemäßer Vorlage eines Amtsärztlichen Attestes - kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen hat.

Hat jemand vielleicht Erfahrung wie dies gehandhabt wird? EVtl. eigene Erfahrung oder über Kollegen?

Danke im Voraus und Liebe Grüße!

Maximiliano

P.S. (1. Examen und Ref beides in Baden-Würrtemberg belegt)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2024, 06:05 von Maximiliano_FBurg.)
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GPAKandidat2023
Junior Member
**
Beiträge: 46
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2023
#2
17.06.2024, 14:37
Keine Ahnung, warum man nicht einfach beim Prüfungsamt anruft, aber wie auch immer. 
§ 23 Abs. 2 JAPrO dürfte dafür sprechen, dass das Prüfungsverfahren jedenfalls dann fortgesetzt wird, wenn du innerhalb der dort genannten Frist erklärst, nicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten zu wollen. Selbstverständlich bleibt ein ordnungsgemäßer, genehmigter Rücktritt nötig, da die Prüfung bei Fortsetzung des Prüfungsverfahrens andernfalls schlichtweg nicht bestanden ist.
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