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  5. Verfolgungsbeschränkung § 154 a StPO
Antworten

 
Verfolgungsbeschränkung § 154 a StPO
Gast0604
Unregistered
 
#1
20.08.2019, 11:36
Hallo Leute, 

ich hätte eine grundsätzliche Frage zu § 154 a StPO in Hinblick auf den konkreten Anklagesatz.

Hinreichender Tatverdacht besteht bzgl.  § 114 StGB. Eine versuchte KV habe ich nach § 154 a StPO wegbeschränkt.

Der Beschuldigte hat aber gleichwohl die Polizeibeamten beleidigt. Die Beleidigung habe ich auch nach § 154 a StPO wegbeschränkt. 

Nun meine Frage: Muss ich im Konkretum - trotz Beschränkung nach § 154 a StPO- die Beleidigungen konkret benennen? Oder kann ich diesen Teil im konkreten Anklagesatz einfach weglassen?

Vielen Dank im Voraus!
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HHRef
Unregistered
 
#2
20.08.2019, 12:04
(20.08.2019, 11:36)Gast0604 schrieb:  Hallo Leute, 

ich hätte eine grundsätzliche Frage zu § 154 a StPO in Hinblick auf den konkreten Anklagesatz.

Hinreichender Tatverdacht besteht bzgl.  § 114 StGB. Eine versuchte KV habe ich nach § 154 a StPO wegbeschränkt.

Der Beschuldigte hat aber gleichwohl die Polizeibeamten beleidigt. Die Beleidigung habe ich auch nach § 154 a StPO wegbeschränkt. 

Nun meine Frage: Muss ich im Konkretum - trotz Beschränkung nach § 154 a StPO- die Beleidigungen konkret benennen? Oder kann ich diesen Teil im konkreten Anklagesatz einfach weglassen?

Vielen Dank im Voraus!


Trotzdem nennen. Vgl. dazu auch § 154a III  1.
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Gast007
Unregistered
 
#3
20.08.2019, 13:35
(20.08.2019, 12:04)HHRef schrieb:  
(20.08.2019, 11:36)Gast0604 schrieb:  Hallo Leute, 

ich hätte eine grundsätzliche Frage zu § 154 a StPO in Hinblick auf den konkreten Anklagesatz.

Hinreichender Tatverdacht besteht bzgl.  § 114 StGB. Eine versuchte KV habe ich nach § 154 a StPO wegbeschränkt.

Der Beschuldigte hat aber gleichwohl die Polizeibeamten beleidigt. Die Beleidigung habe ich auch nach § 154 a StPO wegbeschränkt. 

Nun meine Frage: Muss ich im Konkretum - trotz Beschränkung nach § 154 a StPO- die Beleidigungen konkret benennen? Oder kann ich diesen Teil im konkreten Anklagesatz einfach weglassen?

Vielen Dank im Voraus!


Trotzdem nennen. Vgl. dazu auch § 154a III  1.

Aber ist der Zweck des § 154 a StPO nicht gerade die Anklageschrift bei umfangreicheren Prozessen auszudünnen?
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Gast
Unregistered
 
#4
12.05.2021, 20:49
Hallo, ich hoffe, dass es in Ordnung ist, wenn ich das nochmal aufgreife. Ich würde mich meinen Vorredner teilweise anschließen. Da die Verfolgungsbeschränkung innerhalb eines geschichtlichen Vorgangs, sprich einer prozessualen Tat stattfindet, ist es in aller Regel schon praktisch schwierig, sie aus dem konkreten Anklagesatz herauszuarbeiten. So zum Beispiel, wenn ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Raum steht und eine Sachbeschädigung wegbeschränkt werden soll. Ich würde den Vorgang um die wegbeschränkte (materielle) Tat also auch im konkreten Anklagesatz berichten. Ich habe aber leider keine Quelle dazu gefunden. 

Ich habe aber noch ein andere Frage: In der Ausbildungsliteratur ließt man bisweilen folgende Formulierung: [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO in Bezug auf [ausgeschiedenes Delikt] - angeklagt. 

Ist das so richtig? In meiner Station bei der StA hieß es in den Anklageschriften immer nur; [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a StPO - angeklagt. Also das wegbeschränkte Delikt wurde nicht genannt. Das macht für mich auch Sinn, denn der Richter erkennt auf diesem Wege, dass die StA die Anklage auf die sodann genannten Delikte beschränkt ist. Der Hinweis auf das wegbeschränkte Delikt ist somit m.E. überflüssig. Wie sehr ihr das.
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Gast
Unregistered
 
#5
12.05.2021, 21:32
(12.05.2021, 20:49)Gast schrieb:  Hallo, ich hoffe, dass es in Ordnung ist, wenn ich das nochmal aufgreife. Ich würde mich meinen Vorredner teilweise anschließen. Da die Verfolgungsbeschränkung innerhalb eines geschichtlichen Vorgangs, sprich einer prozessualen Tat stattfindet, ist es in aller Regel schon praktisch schwierig, sie aus dem konkreten Anklagesatz herauszuarbeiten. So zum Beispiel, wenn ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Raum steht und eine Sachbeschädigung wegbeschränkt werden soll. Ich würde den Vorgang um die wegbeschränkte (materielle) Tat also auch im konkreten Anklagesatz berichten. Ich habe aber leider keine Quelle dazu gefunden. 

Ich habe aber noch ein andere Frage: In der Ausbildungsliteratur ließt man bisweilen folgende Formulierung: [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO in Bezug auf [ausgeschiedenes Delikt] - angeklagt. 

Ist das so richtig? In meiner Station bei der StA hieß es in den Anklageschriften immer nur; [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a StPO - angeklagt. Also das wegbeschränkte Delikt wurde nicht genannt. Das macht für mich auch Sinn, denn der Richter erkennt auf diesem Wege, dass die StA die Anklage auf die sodann genannten Delikte beschränkt ist. Der Hinweis auf das wegbeschränkte Delikt ist somit m.E. überflüssig. Wie sehr ihr das.

Yipi, jetzt bin doch fündig geworden. Wie vom Vorposter beschrieben, sollte der wegbeschränkte Teil wegen § 154a Abs. 3 StPO auch in der Anklageschrift beschrieben werden. Hintergrund ist die Wiedereinbeziehung. Diese setzt nach BGH voraus, dass sie Verfolgungsbeschränkung aktenkundig gemacht und in der Anklageschrift - die den gesamten historischen Vorgang umfasst - erwähnt worden ist (BGH NStZ 85, 515 und BGH STV 81, 397). Gefunden in: ASSEX, Anklgeschrift, Einstellungsverfügung, Dezernat und Plädoyer, 14. Auflage.
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Gast
Unregistered
 
#6
12.05.2021, 23:34
(12.05.2021, 21:32)Gast schrieb:  
(12.05.2021, 20:49)Gast schrieb:  Hallo, ich hoffe, dass es in Ordnung ist, wenn ich das nochmal aufgreife. Ich würde mich meinen Vorredner teilweise anschließen. Da die Verfolgungsbeschränkung innerhalb eines geschichtlichen Vorgangs, sprich einer prozessualen Tat stattfindet, ist es in aller Regel schon praktisch schwierig, sie aus dem konkreten Anklagesatz herauszuarbeiten. So zum Beispiel, wenn ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Raum steht und eine Sachbeschädigung wegbeschränkt werden soll. Ich würde den Vorgang um die wegbeschränkte (materielle) Tat also auch im konkreten Anklagesatz berichten. Ich habe aber leider keine Quelle dazu gefunden. 

Ich habe aber noch ein andere Frage: In der Ausbildungsliteratur ließt man bisweilen folgende Formulierung: [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO in Bezug auf [ausgeschiedenes Delikt] - angeklagt. 

Ist das so richtig? In meiner Station bei der StA hieß es in den Anklageschriften immer nur; [...] wird - unter Beschränkung nach § 154a StPO - angeklagt. Also das wegbeschränkte Delikt wurde nicht genannt. Das macht für mich auch Sinn, denn der Richter erkennt auf diesem Wege, dass die StA die Anklage auf die sodann genannten Delikte beschränkt ist. Der Hinweis auf das wegbeschränkte Delikt ist somit m.E. überflüssig. Wie sehr ihr das.

Yipi, jetzt bin doch fündig geworden. Wie vom Vorposter beschrieben, sollte der wegbeschränkte Teil wegen § 154a Abs. 3 StPO auch in der Anklageschrift beschrieben werden. Hintergrund ist die Wiedereinbeziehung. Diese setzt nach BGH voraus, dass sie Verfolgungsbeschränkung aktenkundig gemacht und in der Anklageschrift - die den gesamten historischen Vorgang umfasst - erwähnt worden ist (BGH NStZ 85, 515 und BGH STV 81, 397). Gefunden in: ASSEX, Anklageschrift, Einstellungsverfügung, Dezernat und Plädoyer, 14. Auflage.

Naja, die prozessuale Tat umfasst nicht bloß den Anklagesatz, sondern den gesamten geschichtlichen Vorgang (st. Rspr.). Also nicht die Anklageschrift definiert die prozessuale Tat, sondern andersrum. Wenn aber die Beschränkung nicht aktenkundig gemacht ist, ist Gegenstand der Anklage die gesamte prozessuale Tat. Wenn die StA nur 2 statt 3 Delikte nennt, obliegt es dem Gericht im Zuge seiner Kognitionspflicht, auch noch das dritte Delikt abzuurteilen, ggfl. nach Hinweis nach § 265 StPO.

Beispiel Kiesgrubenfall. Zwei nacheinander stattfindende Vergewaltigungen, die eine prozessuale Tat bilden. Wird eine wegbeschränkt und nicht in der Anklageschrift aufgeführt, kann sie - nach richterlichem Hinweis und Einführung im Rahmen der HV - abgeurteilt werden.

Es wird übrigens auch gern der Passus verwendet (nach der Normenkette): Soweit auch eine Strafbarkeit nach § xx in Betracht kommt, indem der Angeklagte xyz gemacht hat, wird das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt.
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Gast
Unregistered
 
#7
13.05.2021, 07:23
Aber die Vergewaltigungen stehen doch in Tatmehrheit. Warum ist dass dann eine prozessuale Tat? Ich kenne eigentlich nur die Ausnahme bei der Verklammerung bei Staatsschutzdelikten
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Gast
Unregistered
 
#8
13.05.2021, 07:26
(13.05.2021, 07:23)Gast schrieb:  Aber die Vergewaltigungen stehen doch in Tatmehrheit. Warum ist dass dann eine prozessuale Tat? Ich kenne eigentlich nur die Ausnahme bei der Verklammerung bei Staatsschutzdelikten


Weil das materielle und das prozessuale Verhältnis grds. unabhängig voneinander sind. Und auch wenn materiell tatmehrheitlich zueinander stehende Taten idR auch mehrere prozessuale Taten bilden, wird es bei innerem Zusammenhang anders gesehen. So war es hier (gleiches Opfer, fast gleicher Ort, Taten wenige Minuten nacheinander).
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Gast
Unregistered
 
#9
13.05.2021, 07:34
(13.05.2021, 07:26)Gast schrieb:  
(13.05.2021, 07:23)Gast schrieb:  Aber die Vergewaltigungen stehen doch in Tatmehrheit. Warum ist dass dann eine prozessuale Tat? Ich kenne eigentlich nur die Ausnahme bei der Verklammerung bei Staatsschutzdelikten


Weil das materielle und das prozessuale Verhältnis grds. unabhängig voneinander sind. Und auch wenn materiell tatmehrheitlich zueinander stehende Taten idR auch mehrere prozessuale Taten bilden, wird es bei innerem Zusammenhang anders gesehen. So war es hier (gleiches Opfer, fast gleicher Ort, Taten wenige Minuten nacheinander).

Danke :)
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