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Anwaltsklausur ÖffR vs. ZivR
Leberknecht
Unregistered
 
#1
15.08.2019, 09:54
Guten Tag,

Anwaltsklausur Zivilrecht aus aktiver (zB Kläger-)Sicht:
Begründetheit bzw. materielle Prüfung vor anschließender Prüfung der in Frage kommenden Rechtsbehelfe i.S.e. Zulässigkeit.
Grund: Nur wer die materielle Rechtslage kennt, kann den prozessual zweckmäßigen Weg zur Durchsetzung selbiger aufzeigen.

Im Öffentlichen Recht (lt. Kaiser-Skript und Hemmer*):
Zulässigkeit, dann Begründetheit.
Grund: Nicht genannt. Daher für mich nicht nachvollziehbar.

-> Frage in die Runde: Kennt ihr den Grund für diesen abweichenden (seltsam anmutenden) Aufbau?
Oder seh ich da nur eine Abweichung, wo's keine gibt?

*Hemmer-Klausurenkurs BaWü Nr. 1269:
SV: Mandant wurde wegen Springen von einer Brücke polizeilich belangt (Vollzugsdienst, Untersagung und Einziehung Sprungseil etc.)
Bearbeitervermerk: "Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen sind aus Sicht des RA zu begutachten"
Im SV: "Herr ... versucht mich um rechtliche Beratung und vor allem um eine Stellungnahme, mit welchen Rechtsbehelfen er erfolgreich gegen die ganzen ihn betreffenden Maßnahmen der ... vorgehen kann."
Indem ich zuerst die Begründetheit geprüft habe und die Zulässigkeit konsequenterweise dann auf die rechtswidrigen Maßnahmen sowie die dort problematischen Punkte beschränkt habe, habe ich viele Punkte liegen gelassen. Hätte ich, wie von der Lösungsskizze gefordert, Zulässigkeit dann Begründetheit geprüft, wärs deutlich besser gelaufen.
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