23.02.2024, 18:17
Hi zusammen,
vllt. kann mir jmd. im Umgang mit folgenden Schwierigkeiten helfen.
a) Antragsdelikte (186 zB) aber aus Akte ergibt sich nicht, wann Kenntnis iSd 77b StGB vorlag, um zu bestimmen ob Strafantrag binnen drei Monaten gestellt wurde.
"Im Zweifel" gehen wir davon aus, dass der Antrag verspätet ergangen ist?
b) Wie ist es, wenn der Anwalt eines Beschuldigten mehrere Schreiben (nur der Anwalt ist Unterzeichner, keine Statements des Beschuldigten in wörtlicher Rede wiedergegeben oÄ) an ein Gericht schickt, die die Qualität haben, den Geschädigten herabzuwürdigen?
Dem Beschuldigten ist das nicht in irgendeiner Form zurechenbar oder?
c) Geschädigter stellt Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen. Beschuldigter ist aber nur der Mandant des Anwalts und nicht der Anwalt selbst. Gucken wir hier, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und leiten ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt ein?
Vielleicht könnt ihr mir helfen, wie man mit solchen Problemen umgeht. Danke euch.
vllt. kann mir jmd. im Umgang mit folgenden Schwierigkeiten helfen.
a) Antragsdelikte (186 zB) aber aus Akte ergibt sich nicht, wann Kenntnis iSd 77b StGB vorlag, um zu bestimmen ob Strafantrag binnen drei Monaten gestellt wurde.
"Im Zweifel" gehen wir davon aus, dass der Antrag verspätet ergangen ist?
b) Wie ist es, wenn der Anwalt eines Beschuldigten mehrere Schreiben (nur der Anwalt ist Unterzeichner, keine Statements des Beschuldigten in wörtlicher Rede wiedergegeben oÄ) an ein Gericht schickt, die die Qualität haben, den Geschädigten herabzuwürdigen?
Dem Beschuldigten ist das nicht in irgendeiner Form zurechenbar oder?
c) Geschädigter stellt Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen. Beschuldigter ist aber nur der Mandant des Anwalts und nicht der Anwalt selbst. Gucken wir hier, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und leiten ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt ein?
Vielleicht könnt ihr mir helfen, wie man mit solchen Problemen umgeht. Danke euch.
24.02.2024, 12:00
Zu a)
Wie ist denn der Fall? Zwar gilt der Zweifelssatz auch für Verfahrensvoraussetzungen, aber diese sind dem Freibeweis zugänglich. Ich kann mir nur schwer einen Fall vorstellen, wo wir einen Strafantrag haben, aber keinen Hinweis darauf haben, woher/seit wann die Person den Sachverhalt kennt. Notfalls muss man nachvernehmen.
Zu b)
Es gelten die allgemeinen Grundsätze nach 25 ff stgb. Wenn du keinen Hinweis darauf hast, dass der Beschuldigte wusste oder wollte, dass der Geschädigte im Schriftsatz beleidigt wird, erfolgt keine zurechnung.
Zu c)
Der Strafantrag wird aus allen rechtlichen, nicht tatsächlichen Gründen gestellt. Der Antragsteller muss darlegen, welchen Sachverhalt er strafrechtlich beurteilt haben will. Wenn er ggf noch gar keine Kenntnis von dem beleidigenden Schriftsatz hat, kann es sich anbieten, nach Nr 6 Abs 2 RiStBV vorzugehen.
Wie ist denn der Fall? Zwar gilt der Zweifelssatz auch für Verfahrensvoraussetzungen, aber diese sind dem Freibeweis zugänglich. Ich kann mir nur schwer einen Fall vorstellen, wo wir einen Strafantrag haben, aber keinen Hinweis darauf haben, woher/seit wann die Person den Sachverhalt kennt. Notfalls muss man nachvernehmen.
Zu b)
Es gelten die allgemeinen Grundsätze nach 25 ff stgb. Wenn du keinen Hinweis darauf hast, dass der Beschuldigte wusste oder wollte, dass der Geschädigte im Schriftsatz beleidigt wird, erfolgt keine zurechnung.
Zu c)
Der Strafantrag wird aus allen rechtlichen, nicht tatsächlichen Gründen gestellt. Der Antragsteller muss darlegen, welchen Sachverhalt er strafrechtlich beurteilt haben will. Wenn er ggf noch gar keine Kenntnis von dem beleidigenden Schriftsatz hat, kann es sich anbieten, nach Nr 6 Abs 2 RiStBV vorzugehen.