22.02.2024, 15:29
Hallo,
kann mir jemand mit der Abgrenzung der Darstellungsrüge von der Sachrüge und Verfahrensrüge helfen?
Wenn das Gericht zB wegen Betrugs verurteilt und der festzustellende Sachverhalt keine Angaben zur Bereicherungsabsicht enthält, würde m.E. nur die Sachrüge greifen. Hat jemand ein Beispiel für die Darstellungsrüge?
Danke schonmal!
kann mir jemand mit der Abgrenzung der Darstellungsrüge von der Sachrüge und Verfahrensrüge helfen?
Wenn das Gericht zB wegen Betrugs verurteilt und der festzustellende Sachverhalt keine Angaben zur Bereicherungsabsicht enthält, würde m.E. nur die Sachrüge greifen. Hat jemand ein Beispiel für die Darstellungsrüge?
Danke schonmal!
22.02.2024, 16:06
Hey :)
die Darstellungsrüge ist eine Art der Sachrüge. Bei der sog. Darstellungsrüge stellst du fest, dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind bzw. derart fehlerhaft, dass nicht alle Aspekte einer Norm darunter zu subsumieren sind. Bei der Verfahrensrüge geht es aber nicht darum, dass sachlich rechtlich ein Fehler vorliegt, sondern das gerichtliche Verfahren von Eröffnung bis zum Urteil fehlerhaft war. Das heißt, die Verfahrensrüge bezieht sich auf Fehler im Verfahren bis zum Urteil und die Sachrüge schaut sich nur das geschriebene Urteil an und schaut, ob da sachlich rechtliche Fehler vorhanden sind, wie bspw., dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind und Lücken und Widersprüche beinhalten. Schau hierzu gerne mal in den Meyer-Goßner § 337 Rn. 20 ff., da ist das eigentlich schön dargestellt, was der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts für die Sachrüge sind.
Die Abgrenzung beschreibt Meyer-Goßner grob auch bei § 337 Rn. 7/8
die Darstellungsrüge ist eine Art der Sachrüge. Bei der sog. Darstellungsrüge stellst du fest, dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind bzw. derart fehlerhaft, dass nicht alle Aspekte einer Norm darunter zu subsumieren sind. Bei der Verfahrensrüge geht es aber nicht darum, dass sachlich rechtlich ein Fehler vorliegt, sondern das gerichtliche Verfahren von Eröffnung bis zum Urteil fehlerhaft war. Das heißt, die Verfahrensrüge bezieht sich auf Fehler im Verfahren bis zum Urteil und die Sachrüge schaut sich nur das geschriebene Urteil an und schaut, ob da sachlich rechtliche Fehler vorhanden sind, wie bspw., dass die Feststellungen zur Sache nicht vollständig sind und Lücken und Widersprüche beinhalten. Schau hierzu gerne mal in den Meyer-Goßner § 337 Rn. 20 ff., da ist das eigentlich schön dargestellt, was der Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts für die Sachrüge sind.
Die Abgrenzung beschreibt Meyer-Goßner grob auch bei § 337 Rn. 7/8
22.02.2024, 18:15
Danke für deine Antwort! Bei meinem Beispiel könnte man dann natürlich auch sagen dass die Feststellungen lückenhaft sind und die Darstellungsrüge gegeben wäre oder?
23.02.2024, 09:09
Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.
24.02.2024, 15:08
(23.02.2024, 09:09)Ref´inHessen schrieb: Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.
Zum Aufbau noch ergänzend: Ganz üblich ist es tatsächlich, in der strafrechtlichen Revisionsklausur die Frage nach einem Darstellungsmangel als ersten Punkt der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils aufzuwerfen (also vor der Prüfung der einzelnen Straftatbestände). Sehr sinnvoll ist das meistens nicht. Denn ob ein Urteil z. B. lückenhaft ist, lässt sich kaum abstrakt beurteilen, sondern immer nur bezogen auf konkrete Straftatbestände. Siehe das obige Beispiel zum Betrug: Fehlen Feststellungen zur Bereicherungsabsicht oder sind sie widersprüchlich, ist es wenig zweckmäßig, dies vorab, losgelöst vom Tatbestand zu prüfen.
24.02.2024, 19:09
(24.02.2024, 15:08)Lucille schrieb:(23.02.2024, 09:09)Ref´inHessen schrieb: Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.
Zum Aufbau noch ergänzend: Ganz üblich ist es tatsächlich, in der strafrechtlichen Revisionsklausur die Frage nach einem Darstellungsmangel als ersten Punkt der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils aufzuwerfen (also vor der Prüfung der einzelnen Straftatbestände). Sehr sinnvoll ist das meistens nicht. Denn ob ein Urteil z. B. lückenhaft ist, lässt sich kaum abstrakt beurteilen, sondern immer nur bezogen auf konkrete Straftatbestände. Siehe das obige Beispiel zum Betrug: Fehlen Feststellungen zur Bereicherungsabsicht oder sind sie widersprüchlich, ist es wenig zweckmäßig, dies vorab, losgelöst vom Tatbestand zu prüfen.
Genau so ist es!
Der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall des Darstellungsmangels, nämlich der lückenhaften Beweiswürdigung, spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle. Das liegt m.E. daran, dass das regelmäßig den Rahmen sprengen würde.