15.02.2024, 15:46
Angenommen, der Strafrichter stirbt kurz nach der Verkündung des Urteils. Ist dieses Urteil immer nach § 338 Nr. 7 StPO angreifbar?. Es gelangen dann ja nie schriftliche Urteilsgründe an die Geschäftsstelle.
Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
https://www.juristenkoffer.de/richter/
Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
15.02.2024, 17:45
(15.02.2024, 15:46)snsgeffm schrieb: Angenommen, der Strafrichter stirbt kurz nach der Verkündung des Urteils. Ist dieses Urteil immer nach § 338 Nr. 7 StPO angreifbar?. Es gelangen dann ja nie schriftliche Urteilsgründe an die Geschäftsstelle.
Bei einem des Urteil des Strafrichters, des Schöffengerichts oder der kleinen Strafkammer ist das so, soweit eine zulässige Revision vorliegt. Dann muss die entsprechende Verfahrensrüge aber auch noch den Anforderungen des § 344 II StPO entsprechend erhoben werden.