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Wahlstation im Ausland (Bayern)
Snowball
Unregistered
 
#1
06.02.2024, 18:29
Hat jemand Erfahrungen welche Anforderungen an eine ausländische Kanzlei gestellt werden, wenn sie einen Referendar für die Wahlstation aufnehmen möchte? ich habe in § 49 II Japo gelesen, dass ein geeigneter Ausbildungsplan und eine sachgerechte Ausbildung sichergestellt sein muss und die Entscheidung über die Zulassung durch den Präsident des Oberlandesgerichts erfolgt. Wie umfangreich sollte man die beiden Punkte darlegen, wenn man eine Zulassung für den Einzelfall möchte?
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