19.01.2024, 17:56
Hallo,
was versteht man unter der Zäsurwirkung im Strafrecht. Ich habe das in einem Fall gesehen im Bezug auf den Vorsatz aber verstehe nicht wie das gemeint ist.
VG
was versteht man unter der Zäsurwirkung im Strafrecht. Ich habe das in einem Fall gesehen im Bezug auf den Vorsatz aber verstehe nicht wie das gemeint ist.
VG
19.01.2024, 19:56
Hey :)
Zäsurwirkung bedeutet im materiellen Recht, dass du Tatgeschehen trennst und somit meist Tatmehrheit iSd § 53 StGB vorliegt. In prozessualer Hinsicht kann durch eine Zäsurwirkung eine neue prozessuale Tat vorliegen, die sodann zu gewissen Einstellungsmöglichkeiten führt.
Zäsurwirkung im materiellen Recht hat bspw. ein neu gefasster Vorsatz, der meist mit einer neuen Handlung einhergeht. Bedeutet, wenn der Täter ein Tatgeschehen vornimmt, bei der er einen gewissen auf einen Erfolg gerichteten Vorsatz noch nicht gefasst hat, die erste Tat beendet und sodann einen neuen Vorsatz fasst und zu einem anderen Tatgeschehen unmittelbar ansetzt, dass du dann von Tatmehrheit meist ausgehen kannst. Als klassisches Beispiel nimmt man gerne die Urkundenfälschung. Du kannst eine unechte Urkunde herstellen und eine solch hergestellte Urkunde anschließend gebrauchen. Je nachdem, wann welcher Vorsatz gefasst wurde, hast du eine oder zwei Urkundenfälschungen.
T nimmt von seinem Mitbewohner das Examenszeugnis und erstellt eine täuschend echte, auf Büttenpapier hergestellte Kopie des Zeugnisses. Er hatte bei Erstellen der Urkunde (wir klammern mal die Frage aus, ob die Kopie eine solche darstellen kann und unterstellen das einfach) bereits geplant, diese am kommenden Tag seiner Bewerbung für das Referendariat beizulegen und diese somit zu gebrauchen. In dem Fall wirst du, weil der Vorsatz für das Gebrauchen bereits beim Herstellen der unechten Urkunde vorlag, eine einzige Urkundenfälschung trotz Verwirklichung zweier Handlungsalternativen annehmen, da der Vorsatz diese verbindet und die erste Variante notwendiges Durchgangsstadium war.
Erstellt er jedoch die Urkunde ohne eine bestimmte Verwendung zu planen und legt die Urkunde erstmal in den Schrank und kommt 3 Monate später auf die Idee, diese nun zu verwenden, hast du durch den neu gefassten Vorsatz eine Zäsurwirkung, die dazu führt, dass du nun zwei Urkundenfälschungen hast.
Zäsurwirkungen sind insbesondere Vorsatzwechsel/Neufassung von Vorsätzen, Tatortwechsel, wechselnde Tatopfer usw.
Beachte aber, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auch gerne von Zäsurwirkung gesprochen wird, wenn man eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat. Hier haben vorherige Verurteilungen eine Zäsurwirkung in einigen Fällen. Das hat aber dann nichts mit dem geschilderten materiell rechtlichen Aspekt zutun.
Zäsurwirkung bedeutet im materiellen Recht, dass du Tatgeschehen trennst und somit meist Tatmehrheit iSd § 53 StGB vorliegt. In prozessualer Hinsicht kann durch eine Zäsurwirkung eine neue prozessuale Tat vorliegen, die sodann zu gewissen Einstellungsmöglichkeiten führt.
Zäsurwirkung im materiellen Recht hat bspw. ein neu gefasster Vorsatz, der meist mit einer neuen Handlung einhergeht. Bedeutet, wenn der Täter ein Tatgeschehen vornimmt, bei der er einen gewissen auf einen Erfolg gerichteten Vorsatz noch nicht gefasst hat, die erste Tat beendet und sodann einen neuen Vorsatz fasst und zu einem anderen Tatgeschehen unmittelbar ansetzt, dass du dann von Tatmehrheit meist ausgehen kannst. Als klassisches Beispiel nimmt man gerne die Urkundenfälschung. Du kannst eine unechte Urkunde herstellen und eine solch hergestellte Urkunde anschließend gebrauchen. Je nachdem, wann welcher Vorsatz gefasst wurde, hast du eine oder zwei Urkundenfälschungen.
T nimmt von seinem Mitbewohner das Examenszeugnis und erstellt eine täuschend echte, auf Büttenpapier hergestellte Kopie des Zeugnisses. Er hatte bei Erstellen der Urkunde (wir klammern mal die Frage aus, ob die Kopie eine solche darstellen kann und unterstellen das einfach) bereits geplant, diese am kommenden Tag seiner Bewerbung für das Referendariat beizulegen und diese somit zu gebrauchen. In dem Fall wirst du, weil der Vorsatz für das Gebrauchen bereits beim Herstellen der unechten Urkunde vorlag, eine einzige Urkundenfälschung trotz Verwirklichung zweier Handlungsalternativen annehmen, da der Vorsatz diese verbindet und die erste Variante notwendiges Durchgangsstadium war.
Erstellt er jedoch die Urkunde ohne eine bestimmte Verwendung zu planen und legt die Urkunde erstmal in den Schrank und kommt 3 Monate später auf die Idee, diese nun zu verwenden, hast du durch den neu gefassten Vorsatz eine Zäsurwirkung, die dazu führt, dass du nun zwei Urkundenfälschungen hast.
Zäsurwirkungen sind insbesondere Vorsatzwechsel/Neufassung von Vorsätzen, Tatortwechsel, wechselnde Tatopfer usw.
Beachte aber, dass im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auch gerne von Zäsurwirkung gesprochen wird, wenn man eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat. Hier haben vorherige Verurteilungen eine Zäsurwirkung in einigen Fällen. Das hat aber dann nichts mit dem geschilderten materiell rechtlichen Aspekt zutun.
22.01.2024, 09:15
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!