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Hilfe! Schonwieder Aktenvortrag Strafrecht
HilfefürdenVerbesserungsversuch
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2023
#1
29.12.2023, 11:14
Kann mir jemand Tipps zur Vorbereitung auf den Aktenvortrag Strafrecht geben? Ich bin im Verbesserungsversuch, meine Noten sind insgesamt deutlich besser geworden, aber ich kann einfach kein Strafrecht und bin grad verzweifelt. Ich hatte schon im ersten Versuch Strafrecht im Aktenvortrag, fühlte mich auch ganz gut vorbereitet, da ich die Aktenvorträge von der NRW Seite geübt hatte, und hab es dann geschafft, ganze 5 Punkte zu machen. Wie kann ich mich nun in den 3 Wochen so vorbereiten, das bei meinem Aktenvortrag mehr Punkte herauskommen? Für jedes zu lesende Buch, oder zu buchenden Kurs oder für Lerngruppen mit Strafrecht-Helden bin ich dankbar!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.01.2024, 22:41 von HilfefürdenVerbesserungsversuch.)
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Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:

https://www.protokolle-assessorexamen.de/

Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:

https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
 
Intimfeind
Junior Member
**
Beiträge: 42
Themen: 3
Registriert seit: Dec 2023
#2
29.12.2023, 11:26
nimm dich beim üben auf, und schau dir die Aufnahmen an, um Fehler und sonstige Unstimmigkeiten zu erkennen
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Konova
Senior Member
****
Beiträge: 270
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#3
29.12.2023, 12:03
Ich kann dir den Inhalt meiner digitalen Lernunterlagen mal posten, vllt hilft dir das weiter und gibt einen Überblick:

mögliche Konstellationen
- Revision aus Sicht der StA / Verteidigung / Revisionsgericht
- Abschlussentscheidung der StA (Anklage / Einstellung)
- Vorgehen gegen Strafbefehl aus Sicht der Verteidigung
- Vorgehen gegen Verwerfung eines Einspruchs wegen Ausbleiben des Angeklagten nach den §§ 412, 329 StPO (Wiedereinsetzung)
-  Zwischenverfahren aus Sicht des Tatgerichts
- sofortige Beschwerde aus Sicht der StA
- Vorschaltbeschwerde
- Klageerzwingungsverfahren
- Haftbefehlerlass aus Sicht der StA / des Gerichts
- Haftprüfung / Haftprüfungsbeschwerde aus Sicht der Verteidigung
- Stellungnahme der StA zu Haftprüfungsbeschwerde (§§ 304, 33 Abs. 2 StPO)
- Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme aus Sicht der StA / des Gerichts

Vorbereitung des Vortrages (90 min Vorbereitungsdauer)
1. Erfassen der Aufgabe (siehe Bearbeitervermerk); beachte dass die §§ 153 ff. StPO im Aktenvortrag regelmäßig nicht ausgeschlossen sind
2. Erfassen des Sachverhaltes
3. rechtliche Begutachtung (meist nur max. 2 Hauptprobleme und weitere Nebenprobleme)
4. Planung des Vortrages

Aufbau des Vortrages (10 min Vortragsdauer)
1. Einleitung
- "Ich berichte Ihnen über ..." / "Ich habe Ihnen vorzutragen über ..."
- nur 2 bis 3 Sätze:
-> Welches Verfahren? (siehe oben mögliche Konstellationen)
-> Wo?
-> gegen Wen richtet sich das Verfahren? / Wer hat Rechtsmittel eingelegt?
-> Welche Entscheidung ist zu treffen?
2. Sachbericht
- "Dem Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde ..."
- Sachbericht soll kurz sein und auf das Wesentliche konzentriert (ähnlich wie Tatbestand) (nie mehr als 3 Minuten)
- Sachverhalt ist so zu schildern, wie er aus Sicht des Vortragenden / aus Sicht der Vorinstanz feststeht
-> Beweiswürdigung erfolgt erst unter 4. in der rechtlichen Würdigung
-> "Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beschuldigten, sofern dieser gefolgt werden kann, und den Aussagen der Zeugin A. Hierauf soll im Übrigen noch später eingegangen werden."
- Daten und Fristen sind nur wenn nötig zu nennen: / ""Vier Wochen nach dem Überfall stellte der Anzeigende Strafantrag." / "Noch vor Zustellung des Strafbefehls ..." / "Acht Tage nach Zustellung des Urteils legte der Anklagte Revision ein."
- keine Nennnung von Rechtsansichten / Normen
3. Kurzvorschlag
- "Ich schlage vor ..."
- kurz gefasster Entscheidungsvorschlag in einem Satz
4. rechtliche Würdigung
- "Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden rechtlichen Erwägungen ... "
- Kern des Vortrages, welcher ca. 6 Minuten dauern sollte
- verständlich und eindeutig formulieren, ergo nur eine Lösung präsentieren (Entscheidungsfreude ist erforderlich)
- Anknüpfungspunkt der inhaltlichen Prüfung ist zu nennen: 
-> hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 2, 203 StPO) = überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit
-> dringender Tatverdacht (§ 112 StPO) = wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (erfordert keine Verurteilungswahrscheinlichkeit!)
-> einfacher Tatverdacht für Anordnungen (§§ 94, 102 StPO)
-> Überzeugung (§ 263 StPO) = brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
- Gliederung nach Handlungskomplexen und nach Personen (wie in der Klausur)
- Darstellung in Mischung aus Urteil- und Gutachtenstil (überwiegend im Urteilstil und nur Schwerpunkte im Gutachtenstil, also Beweiswürdigung und Probleme)
- Zwischenfeststellungen können helfen: "Es lässt sich also zunächst zusammenfassen, dass ... "
5. vollständiger Entscheidungsvorschlag
- "Zusammenfassend schlage ich vor ... " 
- muss vollständig sein
- "Damit schließe ich meinen Vortrag und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit."

Vorträge aus Sicht der StA
- Abschlussentscheidung der StA
-> Einleitung: "Ich berichte Ihnen über ein Ermittlungsverfahren gegen X, das im Jahr 2023 bei der StA Hamburg anhängig war und über dessen Abschluss zu entscheiden ist. X soll ..."
-> Sachbericht ist bei Abschlussverfügung mit dem Konkretum einer Anklage vergleichbar (insb. inkl. subjektiver Tatsachen)
-> Geschehensablauf im Sachbericht sollte chronologisch sein
-> Sachbericht muss auch die entscheidungsrelevanten Verfahrenstatsachen enthalten (zB Strafantrag / Verjährung etc)
-> in rechtlicher Würdigung stets die gesetzl. Regelung nennen und dann dessen VSS prüfen
--> materiell-rechtliche Überlegungen: (wie A-Gutachten)
---> Anfangsverdacht / hinr. Tatverdacht ist auch zu prüfen, wenn Einstellung nach § 153 StPO erfolgen soll
--> prozess-rechtliche Überlegungen: (wie B-Gutachten)
-> vollständiger Vorschlag: "Zusammenfassend schlage ich vor, gegen den X Anklage vor dem Amtsgericht Schöffengericht wegen ...  zu erheben und einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Gegen den Y schlage ich vor, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, den Y hiervon in Kenntnis zu setzten und dem Anzeigeerstatter einen mit RMB versehenen Bescheid zu erteilen."
- Klageerzwingungsverfahren / Vorschaltbeschwerde nach §§ 172 ff. StPO
-> Vortrag ist grds. wie bei Prüfung einer Abschlussentscheidung aufgebaut: Prüfung des hinr. TV
-> Einleitung:
--> wenn Entscheidung des Generalstaatsanwaltes über Vorschaltbeschwerde ergehen soll: "Ich berichte über eine Vorschaltbeschwerde die im Jahr 2023 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig war."
--> sonst: "Ich berichte über ein Klageerzwingungsverfahren, das im Jahr 2023 bei dem Oberlandesgericht Hamburg anhängig war."
-> Im Sachbericht ist neben dem Sachverhalt die Einstellung und der Gang der Beschwerde mitgeteilt
-> in der rechtlichen Würdigung ist auch die Zulässigkeit zu erörtern:
--> Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO; Antragsberechtigung nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Zuständigkeit des OLG nach § 172 Abs. 4 StPO; Form nach § 173 Abs. 3 StPO; Frist nach § 172 Abs. 2 S. 1, 2 StPO
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, die StA anzuweisen, gegen den Beschuldigten X die öffentliche Klage wegen ... zu erheben."
- Untersuchungshaft
-> Erlass eines Haftbefehls:
--> ähnlich zum Vortrag über Abschlussentscheidung
--> Einleitung: "Ich trage über ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 bei der StA Hamburg vor. Zu entscheiden ist, ob gegen den X Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist."
--> rechtliche Würdigung hat sich nach den VSS der U-Haft zu richten nach § 112 StPO: dringender TV, Haftgrund, VHM
-> Stellungnahme zu Haftbeschwerde 
--> Zulässigkeit der Beschwerde (insb. Statthaftigkeit und Beschwer nach §§ 117 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO) zu prüfen
--> Begründetheit der Beschwerde umfasst Prüfung des erlassenen Haftbefehls in formeller und materieller Hinsicht und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Beweismittel der Verteidigung

Vorträge aus Sicht des Gerichts
- Beschluss über Eröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 203 ff. StPO
-> Einleitung: "Ich berichte über eine Anklage wegen Diebstahls, die sich gegen X richtet. Es handelt sich um die Prüfung, ob das Hauptverfahren nach § 203 StPO zu eröffnen ist."
-> Aufbau des Vortrages wie bei Abschlussentscheidung der StA mit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
-> Entscheidung kann auch vom Beschwerdegericht nach § 210 Abs. 2, Abs. 3 StPO zu treffen sein;  Ablehnung der Eröffnung und Beschwerdegang sind im Sachbericht darzustellen
-> mögliche Entscheidungen: Eröffnung nach § 203 StPO / Nicht-Eröffnung nach § 204 StPO / Eröffnung mit Änderung der Anklage nach § 207 StPO / vorläufige Einstellung nach § 205 StPO bei Verfahrenshindernissen
-> Entscheidung des Gerichts wird in mündlicher Prüfung häufig von Prüfung der StA abweichen!
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, das Hauptverfahren gegen X wegen des hinreichenden Tatverdachts auf Diebstahl zu eröffnen / abzulehnen."
--> vollständiger Vorschlag bei Abänderung nach § 207 StPO: "Die Anklage der StA ... vom ... wird zur Hauptverhandlung vor dem AG Hamburg - Strafrichter - wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom ... mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruch hinreichend verdächtig ist. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt."
- Entscheidung des OLG über Klageerzwingungsverfahren (ähnlich wie bei Abschlussentscheidung)
- Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss
-> U-Haft nach den §§ 112 ff. StPO
--> Konstellationen der Prüfung des Erlass eines Haftbefehls eines Gerichts:
---> Entscheidung nach Antrag der StA auf Erlass eines Haftbefehls
---> Entscheidung nach erfolgter Haftprüfung, §§ 117, 118 StPO
---> Entscheidung des OLG nach § 121 StPO
---> Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Beschwerde der StA / des Beschuldigten auf Ablehnung / Erlass des Haftbefehls
--> Würdigung umfasst Prüfung von: dringender Tatverdacht, Haftgrund, VHM
--> Inhalt des Haftbefehls richtet sich nach § 114 StPO (vollständiger Vorschlag muss keinen vollständigen Haftbefehl enthalten!)
--> Konstellationen der Prüfung eines bereits erlassenen Haftbefehls eines Gerichts: (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
---> Entscheidung mit Aufrechterhaltung des Haftbefehls
---> Entscheidung mit Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO
---> Entscheidung mit außer Vollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO
---> Entscheidung mit Änderung des Haftgrundes
---> Entscheidung mit Ausscheidung / Einbeziehung einzelner Taten (vor Erhebung der öffentl. Klage ist Einbeziehung neuer Taten nur auf Antrag der StA zulässig nach § 125 StPO)
-> andere Zwangsmaßnahmen: (Orientierung am klassischen Aufbau des Vortrages!)
--> Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO
--> Anordnung einer Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO
--> Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO
--> vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO
- Strafurteil (Maßstab ist Überzeugung nach § 261 StPO!)

Vorträge auch Sicht der Verteidigung
- Orientierung am klassichen Aufbau des Vortrages
- Beratung bei Strafbefehlen
-> Einleitung: "Ich berichte über eine strafrechtliche Anwaltsberatung aus dem Jahr 2023 durch den RA Justus aus Hamburg."
-> Sachbericht so schildern, wie er aus Anwaltssicht feststeht
-> in rechtlicher Würdigung sind häufig Zulässigkeitsaspekte zu prüfen
-> Zweckmäßigkeitserwägungen können sinnvoll sein
--> zB Mandant ist auf Verbot der reformatio in peius bei Einspruch gegen Strafbefehl hinzuweisen nach § 411 Abs. 4 StPO (Ausn.: bei Beschränkung auf Tagessatzhöhe nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, sich für den Mandanten bei Vollmachtserteilung beim AG Hamburg als Verteidiger zu legitimieren und gegen den Strafbefehl vom ... in vollem Umfang / unter Beschränkung auf ... Einspruch einzulegen."
- Beratung bei erlassenem Haftbefehl
-> Einleitung: "Es handelt sich um die anwaltliche Beratung eines Beschuldigten. Der Vortrag liegt ein Ermittlungsverfahren der StA Hamburg zugrunde, in dem vom AG Hamburg gegen den Beschuldigten X Haftbefehl wegen Untreue erlassen worden ist."
-> für den Sachbericht gelten die allg. Regeln
-> in rechtlicher Würdigung sind VSS des Haftbefehls zu prüfen (dring. TV, Haftgrund, VHM) und ob Gründe für Aufhebung nach § 120 StPO oder außer Vollzugsetzung nach § 116 StPO vorliegen (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
-> Rechtsbehelfe:
--> Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO (nur zulässig, wenn Haftbefehl gerade in Vollzug ist, sonst ist nur Haftbeschwerde zulässig)
--> Haftbeschwerde nach § 304 StPO
--> Abwägung wenn beide zulässig sind: (neben Antrag auf Haftprüfung ist Beschwerde unzulässig, auch wenn zuerst Beschwerde erhoben wurde) 
---> gegen Entscheidung in Haftprüfung kann noch Beschwerde eingelegt werden nach § 117 Abs. 2 S. 2 StPO
---> Haftprüfung ist auf Antrag zwingend mündlich durchzuführen nach § 118 StPO (hier sind auch Zeugenvernehmungen möglich)
---> für Haftprüfung ist Haftrichter zuständig nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO
---> übergeordnetes Beschwerdegericht ist für Beschwerde zuständig nach § 73 GVG (zweckmäßig wenn zB neue® Richter gewünscht ist)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, dem Mandanten zu raten, Haftprüfung zu beantragen / Beschwerde einzulegen."
- Beratung bezüglich Strafanzeige
- Beratung bezüglich Vorschaltbeschwerde gegen Einstellungsverfügung / Entscheidung des Generalstaatsanwaltes
- Schutzschrift verfassen

revisionsrechtliche Vorträge
- aus Sicht der StA / des Gerichts / der Verteidigung möglich
- Einleitung: "Ich berichte über eine Strafsache, die im Jahr 2022 beim Landgericht Hamburg anhängig war. Zu entscheiden ist über eine Revision der StA / des Angeklagten gegen ein Urteil der kleinen Strafkammer / großen Strafkammer / des Schöffengerichts / des Strafrichters des AG / LG Hamburg."
- Sachbericht: 
-> angefochtene / anzufechtende Entscheidung ist darzustellen
-> wesentliche Feststellungen sind als feststehend so darzustellen wie das Tatgericht sie festgestellt hat
-> Verurteilungstenor ist darzustellen
-> aus Verteidigersicht ist zusätzlich Vorbringen des Mandanten darzustellen
-> aus Sicht des Gerichts ist zusätzlich der Gang der Revisionseinlegung (insb. form- und fristgerecht) und Vorbringen des Revisionführers der Art nach darzustellen (Verfahrenshindernisse / Verfahrensrüge / Sachrüge)
- rechtliche Würdigung: (Prüfung wie in der Klausur)
-> I. Zulässigkeit der Revision
-> II. Begründetheit der Revision
-> III. aus Verteidigersicht ggf. noch Zweckmäßigkeitserwägungen
- vollständiger Vorschlag: 
-> aus Sicht des Gerichts: Revision verwerfen / Urteil aufheben (ggf. mit den Feststellungen) mit eigener Sachentscheidung oder Zurückweisung: "Ich schlage vor, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen."
-> auch Verteidigersicht: "Ich schlage vor, die Revision durchzuführen, sie mit den von mir angenommen Verstößen gegen formelles und materielles Recht zu begründen und zu beantragen, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG Hamburg zurückzuverweisen / das Urteil des des LG Hamburg vom ... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen." 
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HilfefürdenVerbesserungsversuch
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2023
#4
10.01.2024, 22:40
Mir ist grad aufgefallen, das ich mich noch garnicht dafür bedankt habe! Danke!!!!
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Joko
Posting Freak
*****
Beiträge: 871
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#5
11.01.2024, 10:20
(29.12.2023, 12:03)Konova schrieb:  Ich kann dir den Inhalt meiner digitalen Lernunterlagen mal posten, vllt hilft dir das weiter und gibt einen Überblick:

mögliche Konstellationen
- Revision aus Sicht der StA / Verteidigung / Revisionsgericht
- Abschlussentscheidung der StA (Anklage / Einstellung)
- Vorgehen gegen Strafbefehl aus Sicht der Verteidigung
- Vorgehen gegen Verwerfung eines Einspruchs wegen Ausbleiben des Angeklagten nach den §§ 412, 329 StPO (Wiedereinsetzung)
-  Zwischenverfahren aus Sicht des Tatgerichts
- sofortige Beschwerde aus Sicht der StA
- Vorschaltbeschwerde
- Klageerzwingungsverfahren
- Haftbefehlerlass aus Sicht der StA / des Gerichts
- Haftprüfung / Haftprüfungsbeschwerde aus Sicht der Verteidigung
- Stellungnahme der StA zu Haftprüfungsbeschwerde (§§ 304, 33 Abs. 2 StPO)
- Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme aus Sicht der StA / des Gerichts

Vorbereitung des Vortrages (90 min Vorbereitungsdauer)
1. Erfassen der Aufgabe (siehe Bearbeitervermerk); beachte dass die §§ 153 ff. StPO im Aktenvortrag regelmäßig nicht ausgeschlossen sind
2. Erfassen des Sachverhaltes
3. rechtliche Begutachtung (meist nur max. 2 Hauptprobleme und weitere Nebenprobleme)
4. Planung des Vortrages

Aufbau des Vortrages (10 min Vortragsdauer)
1. Einleitung
- "Ich berichte Ihnen über ..." / "Ich habe Ihnen vorzutragen über ..."
- nur 2 bis 3 Sätze:
-> Welches Verfahren? (siehe oben mögliche Konstellationen)
-> Wo?
-> gegen Wen richtet sich das Verfahren? / Wer hat Rechtsmittel eingelegt?
-> Welche Entscheidung ist zu treffen?
2. Sachbericht
- "Dem Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde ..."
- Sachbericht soll kurz sein und auf das Wesentliche konzentriert (ähnlich wie Tatbestand) (nie mehr als 3 Minuten)
- Sachverhalt ist so zu schildern, wie er aus Sicht des Vortragenden / aus Sicht der Vorinstanz feststeht
-> Beweiswürdigung erfolgt erst unter 4. in der rechtlichen Würdigung
-> "Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beschuldigten, sofern dieser gefolgt werden kann, und den Aussagen der Zeugin A. Hierauf soll im Übrigen noch später eingegangen werden."
- Daten und Fristen sind nur wenn nötig zu nennen: / ""Vier Wochen nach dem Überfall stellte der Anzeigende Strafantrag." / "Noch vor Zustellung des Strafbefehls ..." / "Acht Tage nach Zustellung des Urteils legte der Anklagte Revision ein."
- keine Nennnung von Rechtsansichten / Normen
3. Kurzvorschlag
- "Ich schlage vor ..."
- kurz gefasster Entscheidungsvorschlag in einem Satz
4. rechtliche Würdigung
- "Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden rechtlichen Erwägungen ... "
- Kern des Vortrages, welcher ca. 6 Minuten dauern sollte
- verständlich und eindeutig formulieren, ergo nur eine Lösung präsentieren (Entscheidungsfreude ist erforderlich)
- Anknüpfungspunkt der inhaltlichen Prüfung ist zu nennen: 
-> hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 2, 203 StPO) = überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit
-> dringender Tatverdacht (§ 112 StPO) = wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (erfordert keine Verurteilungswahrscheinlichkeit!)
-> einfacher Tatverdacht für Anordnungen (§§ 94, 102 StPO)
-> Überzeugung (§ 263 StPO) = brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
- Gliederung nach Handlungskomplexen und nach Personen (wie in der Klausur)
- Darstellung in Mischung aus Urteil- und Gutachtenstil (überwiegend im Urteilstil und nur Schwerpunkte im Gutachtenstil, also Beweiswürdigung und Probleme)
- Zwischenfeststellungen können helfen: "Es lässt sich also zunächst zusammenfassen, dass ... "
5. vollständiger Entscheidungsvorschlag
- "Zusammenfassend schlage ich vor ... " 
- muss vollständig sein
- "Damit schließe ich meinen Vortrag und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit."

Vorträge aus Sicht der StA
- Abschlussentscheidung der StA
-> Einleitung: "Ich berichte Ihnen über ein Ermittlungsverfahren gegen X, das im Jahr 2023 bei der StA Hamburg anhängig war und über dessen Abschluss zu entscheiden ist. X soll ..."
-> Sachbericht ist bei Abschlussverfügung mit dem Konkretum einer Anklage vergleichbar (insb. inkl. subjektiver Tatsachen)
-> Geschehensablauf im Sachbericht sollte chronologisch sein
-> Sachbericht muss auch die entscheidungsrelevanten Verfahrenstatsachen enthalten (zB Strafantrag / Verjährung etc)
-> in rechtlicher Würdigung stets die gesetzl. Regelung nennen und dann dessen VSS prüfen
--> materiell-rechtliche Überlegungen: (wie A-Gutachten)
---> Anfangsverdacht / hinr. Tatverdacht ist auch zu prüfen, wenn Einstellung nach § 153 StPO erfolgen soll
--> prozess-rechtliche Überlegungen: (wie B-Gutachten)
-> vollständiger Vorschlag: "Zusammenfassend schlage ich vor, gegen den X Anklage vor dem Amtsgericht Schöffengericht wegen ...  zu erheben und einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Gegen den Y schlage ich vor, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, den Y hiervon in Kenntnis zu setzten und dem Anzeigeerstatter einen mit RMB versehenen Bescheid zu erteilen."
- Klageerzwingungsverfahren / Vorschaltbeschwerde nach §§ 172 ff. StPO
-> Vortrag ist grds. wie bei Prüfung einer Abschlussentscheidung aufgebaut: Prüfung des hinr. TV
-> Einleitung:
--> wenn Entscheidung des Generalstaatsanwaltes über Vorschaltbeschwerde ergehen soll: "Ich berichte über eine Vorschaltbeschwerde die im Jahr 2023 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig war."
--> sonst: "Ich berichte über ein Klageerzwingungsverfahren, das im Jahr 2023 bei dem Oberlandesgericht Hamburg anhängig war."
-> Im Sachbericht ist neben dem Sachverhalt die Einstellung und der Gang der Beschwerde mitgeteilt
-> in der rechtlichen Würdigung ist auch die Zulässigkeit zu erörtern:
--> Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO; Antragsberechtigung nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Zuständigkeit des OLG nach § 172 Abs. 4 StPO; Form nach § 173 Abs. 3 StPO; Frist nach § 172 Abs. 2 S. 1, 2 StPO
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, die StA anzuweisen, gegen den Beschuldigten X die öffentliche Klage wegen ... zu erheben."
- Untersuchungshaft
-> Erlass eines Haftbefehls:
--> ähnlich zum Vortrag über Abschlussentscheidung
--> Einleitung: "Ich trage über ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 bei der StA Hamburg vor. Zu entscheiden ist, ob gegen den X Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist."
--> rechtliche Würdigung hat sich nach den VSS der U-Haft zu richten nach § 112 StPO: dringender TV, Haftgrund, VHM
-> Stellungnahme zu Haftbeschwerde 
--> Zulässigkeit der Beschwerde (insb. Statthaftigkeit und Beschwer nach §§ 117 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO) zu prüfen
--> Begründetheit der Beschwerde umfasst Prüfung des erlassenen Haftbefehls in formeller und materieller Hinsicht und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Beweismittel der Verteidigung

Vorträge aus Sicht des Gerichts
- Beschluss über Eröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 203 ff. StPO
-> Einleitung: "Ich berichte über eine Anklage wegen Diebstahls, die sich gegen X richtet. Es handelt sich um die Prüfung, ob das Hauptverfahren nach § 203 StPO zu eröffnen ist."
-> Aufbau des Vortrages wie bei Abschlussentscheidung der StA mit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
-> Entscheidung kann auch vom Beschwerdegericht nach § 210 Abs. 2, Abs. 3 StPO zu treffen sein;  Ablehnung der Eröffnung und Beschwerdegang sind im Sachbericht darzustellen
-> mögliche Entscheidungen: Eröffnung nach § 203 StPO / Nicht-Eröffnung nach § 204 StPO / Eröffnung mit Änderung der Anklage nach § 207 StPO / vorläufige Einstellung nach § 205 StPO bei Verfahrenshindernissen
-> Entscheidung des Gerichts wird in mündlicher Prüfung häufig von Prüfung der StA abweichen!
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, das Hauptverfahren gegen X wegen des hinreichenden Tatverdachts auf Diebstahl zu eröffnen / abzulehnen."
--> vollständiger Vorschlag bei Abänderung nach § 207 StPO: "Die Anklage der StA ... vom ... wird zur Hauptverhandlung vor dem AG Hamburg - Strafrichter - wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom ... mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruch hinreichend verdächtig ist. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt."
- Entscheidung des OLG über Klageerzwingungsverfahren (ähnlich wie bei Abschlussentscheidung)
- Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss
-> U-Haft nach den §§ 112 ff. StPO
--> Konstellationen der Prüfung des Erlass eines Haftbefehls eines Gerichts:
---> Entscheidung nach Antrag der StA auf Erlass eines Haftbefehls
---> Entscheidung nach erfolgter Haftprüfung, §§ 117, 118 StPO
---> Entscheidung des OLG nach § 121 StPO
---> Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Beschwerde der StA / des Beschuldigten auf Ablehnung / Erlass des Haftbefehls
--> Würdigung umfasst Prüfung von: dringender Tatverdacht, Haftgrund, VHM
--> Inhalt des Haftbefehls richtet sich nach § 114 StPO (vollständiger Vorschlag muss keinen vollständigen Haftbefehl enthalten!)
--> Konstellationen der Prüfung eines bereits erlassenen Haftbefehls eines Gerichts: (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
---> Entscheidung mit Aufrechterhaltung des Haftbefehls
---> Entscheidung mit Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO
---> Entscheidung mit außer Vollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO
---> Entscheidung mit Änderung des Haftgrundes
---> Entscheidung mit Ausscheidung / Einbeziehung einzelner Taten (vor Erhebung der öffentl. Klage ist Einbeziehung neuer Taten nur auf Antrag der StA zulässig nach § 125 StPO)
-> andere Zwangsmaßnahmen: (Orientierung am klassischen Aufbau des Vortrages!)
--> Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO
--> Anordnung einer Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO
--> Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO
--> vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO
- Strafurteil (Maßstab ist Überzeugung nach § 261 StPO!)

Vorträge auch Sicht der Verteidigung
- Orientierung am klassichen Aufbau des Vortrages
- Beratung bei Strafbefehlen
-> Einleitung: "Ich berichte über eine strafrechtliche Anwaltsberatung aus dem Jahr 2023 durch den RA Justus aus Hamburg."
-> Sachbericht so schildern, wie er aus Anwaltssicht feststeht
-> in rechtlicher Würdigung sind häufig Zulässigkeitsaspekte zu prüfen
-> Zweckmäßigkeitserwägungen können sinnvoll sein
--> zB Mandant ist auf Verbot der reformatio in peius bei Einspruch gegen Strafbefehl hinzuweisen nach § 411 Abs. 4 StPO (Ausn.: bei Beschränkung auf Tagessatzhöhe nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, sich für den Mandanten bei Vollmachtserteilung beim AG Hamburg als Verteidiger zu legitimieren und gegen den Strafbefehl vom ... in vollem Umfang / unter Beschränkung auf ... Einspruch einzulegen."
- Beratung bei erlassenem Haftbefehl
-> Einleitung: "Es handelt sich um die anwaltliche Beratung eines Beschuldigten. Der Vortrag liegt ein Ermittlungsverfahren der StA Hamburg zugrunde, in dem vom AG Hamburg gegen den Beschuldigten X Haftbefehl wegen Untreue erlassen worden ist."
-> für den Sachbericht gelten die allg. Regeln
-> in rechtlicher Würdigung sind VSS des Haftbefehls zu prüfen (dring. TV, Haftgrund, VHM) und ob Gründe für Aufhebung nach § 120 StPO oder außer Vollzugsetzung nach § 116 StPO vorliegen (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
-> Rechtsbehelfe:
--> Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO (nur zulässig, wenn Haftbefehl gerade in Vollzug ist, sonst ist nur Haftbeschwerde zulässig)
--> Haftbeschwerde nach § 304 StPO
--> Abwägung wenn beide zulässig sind: (neben Antrag auf Haftprüfung ist Beschwerde unzulässig, auch wenn zuerst Beschwerde erhoben wurde) 
---> gegen Entscheidung in Haftprüfung kann noch Beschwerde eingelegt werden nach § 117 Abs. 2 S. 2 StPO
---> Haftprüfung ist auf Antrag zwingend mündlich durchzuführen nach § 118 StPO (hier sind auch Zeugenvernehmungen möglich)
---> für Haftprüfung ist Haftrichter zuständig nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO
---> übergeordnetes Beschwerdegericht ist für Beschwerde zuständig nach § 73 GVG (zweckmäßig wenn zB neue® Richter gewünscht ist)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, dem Mandanten zu raten, Haftprüfung zu beantragen / Beschwerde einzulegen."
- Beratung bezüglich Strafanzeige
- Beratung bezüglich Vorschaltbeschwerde gegen Einstellungsverfügung / Entscheidung des Generalstaatsanwaltes
- Schutzschrift verfassen

revisionsrechtliche Vorträge
- aus Sicht der StA / des Gerichts / der Verteidigung möglich
- Einleitung: "Ich berichte über eine Strafsache, die im Jahr 2022 beim Landgericht Hamburg anhängig war. Zu entscheiden ist über eine Revision der StA / des Angeklagten gegen ein Urteil der kleinen Strafkammer / großen Strafkammer / des Schöffengerichts / des Strafrichters des AG / LG Hamburg."
- Sachbericht: 
-> angefochtene / anzufechtende Entscheidung ist darzustellen
-> wesentliche Feststellungen sind als feststehend so darzustellen wie das Tatgericht sie festgestellt hat
-> Verurteilungstenor ist darzustellen
-> aus Verteidigersicht ist zusätzlich Vorbringen des Mandanten darzustellen
-> aus Sicht des Gerichts ist zusätzlich der Gang der Revisionseinlegung (insb. form- und fristgerecht) und Vorbringen des Revisionführers der Art nach darzustellen (Verfahrenshindernisse / Verfahrensrüge / Sachrüge)
- rechtliche Würdigung: (Prüfung wie in der Klausur)
-> I. Zulässigkeit der Revision
-> II. Begründetheit der Revision
-> III. aus Verteidigersicht ggf. noch Zweckmäßigkeitserwägungen
- vollständiger Vorschlag: 
-> aus Sicht des Gerichts: Revision verwerfen / Urteil aufheben (ggf. mit den Feststellungen) mit eigener Sachentscheidung oder Zurückweisung: "Ich schlage vor, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen."
-> auch Verteidigersicht: "Ich schlage vor, die Revision durchzuführen, sie mit den von mir angenommen Verstößen gegen formelles und materielles Recht zu begründen und zu beantragen, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG Hamburg zurückzuverweisen / das Urteil des des LG Hamburg vom ... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen." 

Betrifft mich inhaltlich nicht aber Hut ab für die Mühe und Bereitschaft, das hier zu teilen.
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Juralei
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Registriert seit: Sep 2022
#6
28.02.2024, 15:22
(29.12.2023, 12:03)Konova schrieb:  Ich kann dir den Inhalt meiner digitalen Lernunterlagen mal posten, vllt hilft dir das weiter und gibt einen Überblick:

mögliche Konstellationen
- Revision aus Sicht der StA / Verteidigung / Revisionsgericht
- Abschlussentscheidung der StA (Anklage / Einstellung)
- Vorgehen gegen Strafbefehl aus Sicht der Verteidigung
- Vorgehen gegen Verwerfung eines Einspruchs wegen Ausbleiben des Angeklagten nach den §§ 412, 329 StPO (Wiedereinsetzung)
-  Zwischenverfahren aus Sicht des Tatgerichts
- sofortige Beschwerde aus Sicht der StA
- Vorschaltbeschwerde
- Klageerzwingungsverfahren
- Haftbefehlerlass aus Sicht der StA / des Gerichts
- Haftprüfung / Haftprüfungsbeschwerde aus Sicht der Verteidigung
- Stellungnahme der StA zu Haftprüfungsbeschwerde (§§ 304, 33 Abs. 2 StPO)
- Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme aus Sicht der StA / des Gerichts

Vorbereitung des Vortrages (90 min Vorbereitungsdauer)
1. Erfassen der Aufgabe (siehe Bearbeitervermerk); beachte dass die §§ 153 ff. StPO im Aktenvortrag regelmäßig nicht ausgeschlossen sind
2. Erfassen des Sachverhaltes
3. rechtliche Begutachtung (meist nur max. 2 Hauptprobleme und weitere Nebenprobleme)
4. Planung des Vortrages

Aufbau des Vortrages (10 min Vortragsdauer)
1. Einleitung
- "Ich berichte Ihnen über ..." / "Ich habe Ihnen vorzutragen über ..."
- nur 2 bis 3 Sätze:
-> Welches Verfahren? (siehe oben mögliche Konstellationen)
-> Wo?
-> gegen Wen richtet sich das Verfahren? / Wer hat Rechtsmittel eingelegt?
-> Welche Entscheidung ist zu treffen?
2. Sachbericht
- "Dem Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde ..."
- Sachbericht soll kurz sein und auf das Wesentliche konzentriert (ähnlich wie Tatbestand) (nie mehr als 3 Minuten)
- Sachverhalt ist so zu schildern, wie er aus Sicht des Vortragenden / aus Sicht der Vorinstanz feststeht
-> Beweiswürdigung erfolgt erst unter 4. in der rechtlichen Würdigung
-> "Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beschuldigten, sofern dieser gefolgt werden kann, und den Aussagen der Zeugin A. Hierauf soll im Übrigen noch später eingegangen werden."
- Daten und Fristen sind nur wenn nötig zu nennen: / ""Vier Wochen nach dem Überfall stellte der Anzeigende Strafantrag." / "Noch vor Zustellung des Strafbefehls ..." / "Acht Tage nach Zustellung des Urteils legte der Anklagte Revision ein."
- keine Nennnung von Rechtsansichten / Normen
3. Kurzvorschlag
- "Ich schlage vor ..."
- kurz gefasster Entscheidungsvorschlag in einem Satz
4. rechtliche Würdigung
- "Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden rechtlichen Erwägungen ... "
- Kern des Vortrages, welcher ca. 6 Minuten dauern sollte
- verständlich und eindeutig formulieren, ergo nur eine Lösung präsentieren (Entscheidungsfreude ist erforderlich)
- Anknüpfungspunkt der inhaltlichen Prüfung ist zu nennen: 
-> hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 2, 203 StPO) = überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit
-> dringender Tatverdacht (§ 112 StPO) = wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (erfordert keine Verurteilungswahrscheinlichkeit!)
-> einfacher Tatverdacht für Anordnungen (§§ 94, 102 StPO)
-> Überzeugung (§ 263 StPO) = brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
- Gliederung nach Handlungskomplexen und nach Personen (wie in der Klausur)
- Darstellung in Mischung aus Urteil- und Gutachtenstil (überwiegend im Urteilstil und nur Schwerpunkte im Gutachtenstil, also Beweiswürdigung und Probleme)
- Zwischenfeststellungen können helfen: "Es lässt sich also zunächst zusammenfassen, dass ... "
5. vollständiger Entscheidungsvorschlag
- "Zusammenfassend schlage ich vor ... " 
- muss vollständig sein
- "Damit schließe ich meinen Vortrag und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit."

Vorträge aus Sicht der StA
- Abschlussentscheidung der StA
-> Einleitung: "Ich berichte Ihnen über ein Ermittlungsverfahren gegen X, das im Jahr 2023 bei der StA Hamburg anhängig war und über dessen Abschluss zu entscheiden ist. X soll ..."
-> Sachbericht ist bei Abschlussverfügung mit dem Konkretum einer Anklage vergleichbar (insb. inkl. subjektiver Tatsachen)
-> Geschehensablauf im Sachbericht sollte chronologisch sein
-> Sachbericht muss auch die entscheidungsrelevanten Verfahrenstatsachen enthalten (zB Strafantrag / Verjährung etc)
-> in rechtlicher Würdigung stets die gesetzl. Regelung nennen und dann dessen VSS prüfen
--> materiell-rechtliche Überlegungen: (wie A-Gutachten)
---> Anfangsverdacht / hinr. Tatverdacht ist auch zu prüfen, wenn Einstellung nach § 153 StPO erfolgen soll
--> prozess-rechtliche Überlegungen: (wie B-Gutachten)
-> vollständiger Vorschlag: "Zusammenfassend schlage ich vor, gegen den X Anklage vor dem Amtsgericht Schöffengericht wegen ...  zu erheben und einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Gegen den Y schlage ich vor, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, den Y hiervon in Kenntnis zu setzten und dem Anzeigeerstatter einen mit RMB versehenen Bescheid zu erteilen."
- Klageerzwingungsverfahren / Vorschaltbeschwerde nach §§ 172 ff. StPO
-> Vortrag ist grds. wie bei Prüfung einer Abschlussentscheidung aufgebaut: Prüfung des hinr. TV
-> Einleitung:
--> wenn Entscheidung des Generalstaatsanwaltes über Vorschaltbeschwerde ergehen soll: "Ich berichte über eine Vorschaltbeschwerde die im Jahr 2023 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg anhängig war."
--> sonst: "Ich berichte über ein Klageerzwingungsverfahren, das im Jahr 2023 bei dem Oberlandesgericht Hamburg anhängig war."
-> Im Sachbericht ist neben dem Sachverhalt die Einstellung und der Gang der Beschwerde mitgeteilt
-> in der rechtlichen Würdigung ist auch die Zulässigkeit zu erörtern:
--> Statthaftigkeit nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO; Antragsberechtigung nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO; Zuständigkeit des OLG nach § 172 Abs. 4 StPO; Form nach § 173 Abs. 3 StPO; Frist nach § 172 Abs. 2 S. 1, 2 StPO
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, die StA anzuweisen, gegen den Beschuldigten X die öffentliche Klage wegen ... zu erheben."
- Untersuchungshaft
-> Erlass eines Haftbefehls:
--> ähnlich zum Vortrag über Abschlussentscheidung
--> Einleitung: "Ich trage über ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 bei der StA Hamburg vor. Zu entscheiden ist, ob gegen den X Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist."
--> rechtliche Würdigung hat sich nach den VSS der U-Haft zu richten nach § 112 StPO: dringender TV, Haftgrund, VHM
-> Stellungnahme zu Haftbeschwerde 
--> Zulässigkeit der Beschwerde (insb. Statthaftigkeit und Beschwer nach §§ 117 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO) zu prüfen
--> Begründetheit der Beschwerde umfasst Prüfung des erlassenen Haftbefehls in formeller und materieller Hinsicht und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Beweismittel der Verteidigung

Vorträge aus Sicht des Gerichts
- Beschluss über Eröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 203 ff. StPO
-> Einleitung: "Ich berichte über eine Anklage wegen Diebstahls, die sich gegen X richtet. Es handelt sich um die Prüfung, ob das Hauptverfahren nach § 203 StPO zu eröffnen ist."
-> Aufbau des Vortrages wie bei Abschlussentscheidung der StA mit Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
-> Entscheidung kann auch vom Beschwerdegericht nach § 210 Abs. 2, Abs. 3 StPO zu treffen sein;  Ablehnung der Eröffnung und Beschwerdegang sind im Sachbericht darzustellen
-> mögliche Entscheidungen: Eröffnung nach § 203 StPO / Nicht-Eröffnung nach § 204 StPO / Eröffnung mit Änderung der Anklage nach § 207 StPO / vorläufige Einstellung nach § 205 StPO bei Verfahrenshindernissen
-> Entscheidung des Gerichts wird in mündlicher Prüfung häufig von Prüfung der StA abweichen!
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, das Hauptverfahren gegen X wegen des hinreichenden Tatverdachts auf Diebstahl zu eröffnen / abzulehnen."
--> vollständiger Vorschlag bei Abänderung nach § 207 StPO: "Die Anklage der StA ... vom ... wird zur Hauptverhandlung vor dem AG Hamburg - Strafrichter - wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom ... mit der Maßgabe zugelassen, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruch hinreichend verdächtig ist. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt."
- Entscheidung des OLG über Klageerzwingungsverfahren (ähnlich wie bei Abschlussentscheidung)
- Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss
-> U-Haft nach den §§ 112 ff. StPO
--> Konstellationen der Prüfung des Erlass eines Haftbefehls eines Gerichts:
---> Entscheidung nach Antrag der StA auf Erlass eines Haftbefehls
---> Entscheidung nach erfolgter Haftprüfung, §§ 117, 118 StPO
---> Entscheidung des OLG nach § 121 StPO
---> Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Beschwerde der StA / des Beschuldigten auf Ablehnung / Erlass des Haftbefehls
--> Würdigung umfasst Prüfung von: dringender Tatverdacht, Haftgrund, VHM
--> Inhalt des Haftbefehls richtet sich nach § 114 StPO (vollständiger Vorschlag muss keinen vollständigen Haftbefehl enthalten!)
--> Konstellationen der Prüfung eines bereits erlassenen Haftbefehls eines Gerichts: (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
---> Entscheidung mit Aufrechterhaltung des Haftbefehls
---> Entscheidung mit Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO
---> Entscheidung mit außer Vollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO
---> Entscheidung mit Änderung des Haftgrundes
---> Entscheidung mit Ausscheidung / Einbeziehung einzelner Taten (vor Erhebung der öffentl. Klage ist Einbeziehung neuer Taten nur auf Antrag der StA zulässig nach § 125 StPO)
-> andere Zwangsmaßnahmen: (Orientierung am klassischen Aufbau des Vortrages!)
--> Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO
--> Anordnung einer Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO
--> Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO
--> vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO
- Strafurteil (Maßstab ist Überzeugung nach § 261 StPO!)

Vorträge auch Sicht der Verteidigung
- Orientierung am klassichen Aufbau des Vortrages
- Beratung bei Strafbefehlen
-> Einleitung: "Ich berichte über eine strafrechtliche Anwaltsberatung aus dem Jahr 2023 durch den RA Justus aus Hamburg."
-> Sachbericht so schildern, wie er aus Anwaltssicht feststeht
-> in rechtlicher Würdigung sind häufig Zulässigkeitsaspekte zu prüfen
-> Zweckmäßigkeitserwägungen können sinnvoll sein
--> zB Mandant ist auf Verbot der reformatio in peius bei Einspruch gegen Strafbefehl hinzuweisen nach § 411 Abs. 4 StPO (Ausn.: bei Beschränkung auf Tagessatzhöhe nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, sich für den Mandanten bei Vollmachtserteilung beim AG Hamburg als Verteidiger zu legitimieren und gegen den Strafbefehl vom ... in vollem Umfang / unter Beschränkung auf ... Einspruch einzulegen."
- Beratung bei erlassenem Haftbefehl
-> Einleitung: "Es handelt sich um die anwaltliche Beratung eines Beschuldigten. Der Vortrag liegt ein Ermittlungsverfahren der StA Hamburg zugrunde, in dem vom AG Hamburg gegen den Beschuldigten X Haftbefehl wegen Untreue erlassen worden ist."
-> für den Sachbericht gelten die allg. Regeln
-> in rechtlicher Würdigung sind VSS des Haftbefehls zu prüfen (dring. TV, Haftgrund, VHM) und ob Gründe für Aufhebung nach § 120 StPO oder außer Vollzugsetzung nach § 116 StPO vorliegen (es kommt bei der Prüfung stets auf die aktuelle Sachlage an!)
-> Rechtsbehelfe:
--> Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO (nur zulässig, wenn Haftbefehl gerade in Vollzug ist, sonst ist nur Haftbeschwerde zulässig)
--> Haftbeschwerde nach § 304 StPO
--> Abwägung wenn beide zulässig sind: (neben Antrag auf Haftprüfung ist Beschwerde unzulässig, auch wenn zuerst Beschwerde erhoben wurde) 
---> gegen Entscheidung in Haftprüfung kann noch Beschwerde eingelegt werden nach § 117 Abs. 2 S. 2 StPO
---> Haftprüfung ist auf Antrag zwingend mündlich durchzuführen nach § 118 StPO (hier sind auch Zeugenvernehmungen möglich)
---> für Haftprüfung ist Haftrichter zuständig nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO
---> übergeordnetes Beschwerdegericht ist für Beschwerde zuständig nach § 73 GVG (zweckmäßig wenn zB neue® Richter gewünscht ist)
-> vollständiger Vorschlag: "Ich schlage vor, dem Mandanten zu raten, Haftprüfung zu beantragen / Beschwerde einzulegen."
- Beratung bezüglich Strafanzeige
- Beratung bezüglich Vorschaltbeschwerde gegen Einstellungsverfügung / Entscheidung des Generalstaatsanwaltes
- Schutzschrift verfassen

revisionsrechtliche Vorträge
- aus Sicht der StA / des Gerichts / der Verteidigung möglich
- Einleitung: "Ich berichte über eine Strafsache, die im Jahr 2022 beim Landgericht Hamburg anhängig war. Zu entscheiden ist über eine Revision der StA / des Angeklagten gegen ein Urteil der kleinen Strafkammer / großen Strafkammer / des Schöffengerichts / des Strafrichters des AG / LG Hamburg."
- Sachbericht: 
-> angefochtene / anzufechtende Entscheidung ist darzustellen
-> wesentliche Feststellungen sind als feststehend so darzustellen wie das Tatgericht sie festgestellt hat
-> Verurteilungstenor ist darzustellen
-> aus Verteidigersicht ist zusätzlich Vorbringen des Mandanten darzustellen
-> aus Sicht des Gerichts ist zusätzlich der Gang der Revisionseinlegung (insb. form- und fristgerecht) und Vorbringen des Revisionführers der Art nach darzustellen (Verfahrenshindernisse / Verfahrensrüge / Sachrüge)
- rechtliche Würdigung: (Prüfung wie in der Klausur)
-> I. Zulässigkeit der Revision
-> II. Begründetheit der Revision
-> III. aus Verteidigersicht ggf. noch Zweckmäßigkeitserwägungen
- vollständiger Vorschlag: 
-> aus Sicht des Gerichts: Revision verwerfen / Urteil aufheben (ggf. mit den Feststellungen) mit eigener Sachentscheidung oder Zurückweisung: "Ich schlage vor, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen."
-> auch Verteidigersicht: "Ich schlage vor, die Revision durchzuführen, sie mit den von mir angenommen Verstößen gegen formelles und materielles Recht zu begründen und zu beantragen, das Urteil des LG Hamburg vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG Hamburg zurückzuverweisen / das Urteil des des LG Hamburg vom ... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen sowie die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen." 

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