13.07.2019, 10:06
Hallo,
ich bearbeite gerade eine Akte, in der zwei Täter gemeinsam einer versuchten räuberischen Erpressung hinreichend verdächtig sind.
Gleichzeitig hat ein Täter im Rahmen dessen auch eine vollendete Körperverletzung begangen. Normalerweise schätze ich, dass diese - wie auch die mitverwirklichten §§ 239, 240 - im Wege der Konkurrenzen zurücktreten und in der Anklage nicht genannt werden.
Ändert sich hier etwas dadurch, dass es sich lediglich um eine versuchte räuberische Erpressung handelt, die KV jedoch vollendet ist? Würdet ihr diese dann deshalb mit in die Anklage hinsichtlich des einen Täters aufnehmen?
Vielen Dank und liebe Grüße. :)
ich bearbeite gerade eine Akte, in der zwei Täter gemeinsam einer versuchten räuberischen Erpressung hinreichend verdächtig sind.
Gleichzeitig hat ein Täter im Rahmen dessen auch eine vollendete Körperverletzung begangen. Normalerweise schätze ich, dass diese - wie auch die mitverwirklichten §§ 239, 240 - im Wege der Konkurrenzen zurücktreten und in der Anklage nicht genannt werden.
Ändert sich hier etwas dadurch, dass es sich lediglich um eine versuchte räuberische Erpressung handelt, die KV jedoch vollendet ist? Würdet ihr diese dann deshalb mit in die Anklage hinsichtlich des einen Täters aufnehmen?
Vielen Dank und liebe Grüße. :)
13.07.2019, 10:45
Die KV steht sowohl zur vollendeten wie auch der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit. Kontrollüberlegung: nicht in jeder nötigungshandlung liegt eine Körperverletzung.
13.07.2019, 11:11
13.07.2019, 11:27
Vielen Dank!