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  5. Stufenklage - Vortrag in Leistungsstufe
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Stufenklage - Vortrag in Leistungsstufe
StufenGast
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2023
#1
02.12.2023, 18:43
Ich tue mich derzeit mit folgendem schwer: 

Bei einer Stufenklage, die sich nach einem Teilurteil (und einer Berufung) nun in der Leistungsstufe befindet, verweist die Beklagte hinsichtlich Sachvortrags und rechtlicher Würdigung weitestgehend auf ihren Vortrag zum Auskunftsanspruch bzw in der Berufung. Einzig zu ihrem ursprünglichen Vortrag zur fehlende Passivlegitimation erfolgt kein Verweis. 

Meine Frage ist jetzt, ob ich das im Schlussurteil als unstreitig oder streitig in den Tatbestand aufnehme? Weil eine Bindungswirkung dürfte das Teilurteil dahingehend ja nicht enthalten, richtig?  Aber sind der Sachvortrag aus der ersten und zweiten Stufen getrennt oder einheitlich zu betrachten? 

Und muss ich auch etwas dazu schreiben, dass nach der erfolgten Auskunftserteilung von dem in der ersten Klageschrift noch ankündigten Antrags auf Eidesstattliche Versicherung abgesehen und direkt in die Leitungsstufe übergegangen wurde? 

Und nehme ich neben dem Teilurteil auch das Berufsverfahren in die Prozessgeschichte auf? Das hat das erste Urteil eigentlich zu 100% bestätigt.


Wäre mir sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte, so wirklich häufig beschäftigt man sich mit Stufenklagen in der Regel ja nicht  Nervous
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
04.12.2023, 07:26
Das Berufungsverfahren wird nicht aufgenommen - insoweit ist das Urteil einfach bindend. Allenfalls kann man schreiben, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Bei dem Vortrag hätte man sinnvollerweise nachgefragt. Ich täte mir aber sehr schwer damit, den Umkehrschluss zu ziehen, dass ein ursprüngliches Bestreiten nun aufgegeben wurde. Aber kommt es darauf überhaupt noch an - ist es inzwischen nicht von der Bindungswirkung umfasst?
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Sir Wilfrid Robarts
Member
***
Beiträge: 88
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#3
06.12.2023, 23:32
(02.12.2023, 18:43)StufenGast schrieb:  Ich tue mich derzeit mit folgendem schwer: 

Bei einer Stufenklage, die sich nach einem Teilurteil (und einer Berufung) nun in der Leistungsstufe befindet, verweist die Beklagte hinsichtlich Sachvortrags und rechtlicher Würdigung weitestgehend auf ihren Vortrag zum Auskunftsanspruch bzw in der Berufung. Einzig zu ihrem ursprünglichen Vortrag zur fehlende Passivlegitimation erfolgt kein Verweis. 

Meine Frage ist jetzt, ob ich das im Schlussurteil als unstreitig oder streitig in den Tatbestand aufnehme? Weil eine Bindungswirkung dürfte das Teilurteil dahingehend ja nicht enthalten, richtig? 

Aber sind der Sachvortrag aus der ersten und zweiten Stufen getrennt oder einheitlich zu betrachten? 

Und muss ich auch etwas dazu schreiben, dass nach der erfolgten Auskunftserteilung von dem in der ersten Klageschrift noch ankündigten Antrags auf Eidesstattliche Versicherung abgesehen und direkt in die Leitungsstufe übergegangen wurde? 

Und nehme ich neben dem Teilurteil auch das Berufsverfahren in die Prozessgeschichte auf? Das hat das erste Urteil eigentlich zu 100% bestätigt.


Wäre mir sehr dankbar, wenn mir jemand helfen könnte, so wirklich häufig beschäftigt man sich mit Stufenklagen in der Regel ja nicht  Nervous

Das sind ja gleich 3-4 Fragen

1) also Bindungswirkung hat das Teilurteil uber die vorangegangene Stufe (bei dir wohl Auskunft) für die hier wohl direkt aufgerufene Leistung nicht. Deshalb stellen ja auch manche Zwischenfeststellungsanträge, für Vorfragen, die auf mehreren Stufen wichtig sind. Es wäre also theoretisch denkbar, diesselben Vorfragen für den Auskunftsanspruch auf erster Stufe anders als für den Leistungsanspruch zu beurteilen. Praktisch dürfte das eher selten sein - zb Dezernats- oder Rechtsprechungsänderung. 

Bzgl der Abgrenzung von Sach und Streitstoff muss du das mE wurdigen, wie der aktuelle Vortrag auf der jetzigen Stufe ist, wobei der Vortrag, auf allen Stufen (die Kl. - Seite kann ja zB auch relativ flexibel zwischen einzelnen Stufen wechseln) eine Einheit ist. 

So wie du es schilderst, klingt das für mich, als wäre die Passivlegitimation mittlerweile unstreitig, der Rest - und im Zweifel - nicht. 

2) positiv etwas dazu schreiben, dass hier die 2. Stufe ausgelassen wurde, musst du nicht. Kannst einfach beantragt nunmehr auf der Leistungsstufe o. ä. schreiben. 

3) Wie schon Vorredner: Musst zur Berufung gar nix; kannst fürs Verständnis in der Prozessgeschichte: Hat zunächst mit SS vom eine Stufenklage erhoben, über deren erste Stufe mit Urteil vom, das auf Berufung der Seite X mit Berufungsurteil vom bestätigt wurde und beantragt nunmehr auf dritter Stufe.... alles eher Geschmackssache; brauchen tust du nur den Antrag auf dritter Stufe und kannst iÜ Bezug nehmen.
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