22.11.2023, 21:16
Guten Abend liebe Community, ich würde gerne mal erfahren, ob meine Lösung bezüglich des folgenden Falls korrekt oder völlig falsch ist:
Sachverhalt:
A schlug B vor: B solle am darauffolgenden Tag im Rahmen einer um 22 uhr beginnenden Karnevalparty ein Brechmittel in das Glas von C zu schütten. C müsste sich daraufhin übergeben. B erklärt sich bereit und ließ sich von A das Mittel geben. B wusste aber nicht, im Gegensatz zu A, dass es ein für C tödliches Rattengift war.
B ging am nächsten Tag zur Feier um 22 uhr und wartet zunächst vergeblich auf das Eintreffen des C. A bekam um exakt 22:00 Uhr heftige Gewissensbisse und erst um 23 uhr rief er B an und beichtete ihm, dass es Ratten gift ist und sagte ihm er soll es die Toilette runterspülen. Zum Schein willigte B ein, schüttete aber um 23:30 , c war mittlerweile da, in das Glas des C. Daraufhin trank D aus dem Glas und starb.
Prüfen Sie die Strafbarkeit A und B von 212 und 222.
Lösung:
A. Strafbarkeit des B gemäß §212 I, 22, 23 I StGB (Versuchter Totschlag bezüglich des C) (+)
B. Strafbarkeit des A gemäß §§212 I, 22, 23 I, 25 II StGB (Versuchter Totschlag in Mittäterschaft bezüglich des C) (-)
--> Rücktritt vom Versuch nach §24 II, S.2, Alt. 1 StGB
Ich bin bei der Rücktrittshandlung ausgeschieden, nachdem ich argumentativ begründet habe, dass ein ernsthaftes Bemühen in Anbetracht der Sachlage nicht vorliegt.
Der A müsste nämlich aktiv sich ernsthaft darum bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Kurzgesagt verneinte ich dies, da der A um 22:00 Uhr von sehr starken Gewissenbissen überkommen ist und demnach wusste, dass sein Vorhaben falsch ist. Indes hat er 1 ganze Stunde nichts getan und erst 1 Stunde später angerufen, obwohl er wusste, dass sich B bereits um 22:00 Uhr auf der Party befindet. Jemand, der sich ernsthaft bemühen würde, wäre aktiv hernangegangen und hätte sofort gehandelt, vor allem aufgrund der Gewissensbisse.
Wieso ich 24II S.2 Alt. 1 gewählt habe, da der Erfolg ohne das Zutun ausgeblieben ist. Der Erfolg ist nämlich aus einem völlig anderen Grund ausgeblieben; und zwar aufgrund der Verwechslung vom Glas auf der Party.
Man hätte noch den Mittäterexess nennen können m.E., aber habe das leider vergessen.
C. Strafbarkeit des B gemäß §222 (Fahrlässige Tötung bezüglich des D) (+)
Paar haben im 2. Prüfungspunkt versuchte Anstiftung geprüft, macht sowas in dem Fall überhaupt Sinn? Ich hätte z.B gedacht, dass eine Versuchte Anstiftung lediglich dann vorliegt, wenn der Täter keinen Tatentschluss hatte bzw. ein Omnido Fractorus ist.
Zudem ist unser Haupttäter, B, sogar ins Versuchsstadium gelangt und hat unmittelbar angesetzt.
Folglich scheidet eine Versuchte Anstiftung m.E. aus.
Was denkt ihr darüber?
Ich mache mir hinsichtlich des 2. Prüfungspunkts sorgen, weil es vielleicht eine Versuchter Tötung in mittelbare Täterschsft statt Mittäterschaft sein könnte.
Aber eine mittelbare Täterschsft fordert doch die notwendige Werkzeugqualität, also das deliktische Minus beim Haupttäter. Dieser liegt hier jedoch nicht vor oder? Denn bevor der B unmittelbar angesetzt hat, hatte er Kenntnis darüber, dass es sich tatsächlich um Ratengift handelt. Folglich kann eine Tatherrschaft kraft Wissens- oder Willensherrschaft keineswegs vorliegen. Denn der Hintermann muss in seiner Wissens- oder Willensherrschaft dem Vordermann überlegen sein. Zu dem Zeitpunkt, als er jedoch offenbarte, dass es sich um Rattengift handelt, fehlt es an der Wissensherrschaft. Also auch keine mittelbare Täterschsft m.E.
Da blieb nur noch Mittäterschaft und das habe ich so geprüft. Ist das richtig oder falsch?
Liebe Grüße
Sachverhalt:
A schlug B vor: B solle am darauffolgenden Tag im Rahmen einer um 22 uhr beginnenden Karnevalparty ein Brechmittel in das Glas von C zu schütten. C müsste sich daraufhin übergeben. B erklärt sich bereit und ließ sich von A das Mittel geben. B wusste aber nicht, im Gegensatz zu A, dass es ein für C tödliches Rattengift war.
B ging am nächsten Tag zur Feier um 22 uhr und wartet zunächst vergeblich auf das Eintreffen des C. A bekam um exakt 22:00 Uhr heftige Gewissensbisse und erst um 23 uhr rief er B an und beichtete ihm, dass es Ratten gift ist und sagte ihm er soll es die Toilette runterspülen. Zum Schein willigte B ein, schüttete aber um 23:30 , c war mittlerweile da, in das Glas des C. Daraufhin trank D aus dem Glas und starb.
Prüfen Sie die Strafbarkeit A und B von 212 und 222.
Lösung:
A. Strafbarkeit des B gemäß §212 I, 22, 23 I StGB (Versuchter Totschlag bezüglich des C) (+)
B. Strafbarkeit des A gemäß §§212 I, 22, 23 I, 25 II StGB (Versuchter Totschlag in Mittäterschaft bezüglich des C) (-)
--> Rücktritt vom Versuch nach §24 II, S.2, Alt. 1 StGB
Ich bin bei der Rücktrittshandlung ausgeschieden, nachdem ich argumentativ begründet habe, dass ein ernsthaftes Bemühen in Anbetracht der Sachlage nicht vorliegt.
Der A müsste nämlich aktiv sich ernsthaft darum bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern.
Kurzgesagt verneinte ich dies, da der A um 22:00 Uhr von sehr starken Gewissenbissen überkommen ist und demnach wusste, dass sein Vorhaben falsch ist. Indes hat er 1 ganze Stunde nichts getan und erst 1 Stunde später angerufen, obwohl er wusste, dass sich B bereits um 22:00 Uhr auf der Party befindet. Jemand, der sich ernsthaft bemühen würde, wäre aktiv hernangegangen und hätte sofort gehandelt, vor allem aufgrund der Gewissensbisse.
Wieso ich 24II S.2 Alt. 1 gewählt habe, da der Erfolg ohne das Zutun ausgeblieben ist. Der Erfolg ist nämlich aus einem völlig anderen Grund ausgeblieben; und zwar aufgrund der Verwechslung vom Glas auf der Party.
Man hätte noch den Mittäterexess nennen können m.E., aber habe das leider vergessen.
C. Strafbarkeit des B gemäß §222 (Fahrlässige Tötung bezüglich des D) (+)
Paar haben im 2. Prüfungspunkt versuchte Anstiftung geprüft, macht sowas in dem Fall überhaupt Sinn? Ich hätte z.B gedacht, dass eine Versuchte Anstiftung lediglich dann vorliegt, wenn der Täter keinen Tatentschluss hatte bzw. ein Omnido Fractorus ist.
Zudem ist unser Haupttäter, B, sogar ins Versuchsstadium gelangt und hat unmittelbar angesetzt.
Folglich scheidet eine Versuchte Anstiftung m.E. aus.
Was denkt ihr darüber?
Ich mache mir hinsichtlich des 2. Prüfungspunkts sorgen, weil es vielleicht eine Versuchter Tötung in mittelbare Täterschsft statt Mittäterschaft sein könnte.
Aber eine mittelbare Täterschsft fordert doch die notwendige Werkzeugqualität, also das deliktische Minus beim Haupttäter. Dieser liegt hier jedoch nicht vor oder? Denn bevor der B unmittelbar angesetzt hat, hatte er Kenntnis darüber, dass es sich tatsächlich um Ratengift handelt. Folglich kann eine Tatherrschaft kraft Wissens- oder Willensherrschaft keineswegs vorliegen. Denn der Hintermann muss in seiner Wissens- oder Willensherrschaft dem Vordermann überlegen sein. Zu dem Zeitpunkt, als er jedoch offenbarte, dass es sich um Rattengift handelt, fehlt es an der Wissensherrschaft. Also auch keine mittelbare Täterschsft m.E.
Da blieb nur noch Mittäterschaft und das habe ich so geprüft. Ist das richtig oder falsch?
Liebe Grüße
22.11.2023, 23:08
18 Punkte
01.12.2023, 23:25