28.10.2023, 17:02
Hallo Zusammen,
vielleicht weiß jemand mehr dazu und kann mir helfen:
Ich habe folgenden Fall: A betreibt ein Gewerbe. A erhält eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. A erhebt (nicht anwaltlich vertreten) nun Klage zum VG und schreibt in der Begründung "Ich möchte sofort wieder mein Gewerbe ausüben dürfen, ich gehe pleite, wenn ich es schließen muss. Ich will schnellstmöglich wieder öffnen!"
Jetzt frage ich mich, ob das Gericht den Klageantrag im Rahmen des § 88 VwGO umdeuten muss in einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO? Denn dass A eigentlich sofortigen Rechtsschutz bedarf, wenn er wieder sofort öffnen möchte, liegt auf der Hand - in einer Anwaltsklausur wäre das völlig klar. Aber hatte so eine Konstellation aus gerichtlicher Sicht hatte ich noch nicht :(
vielleicht weiß jemand mehr dazu und kann mir helfen:
Ich habe folgenden Fall: A betreibt ein Gewerbe. A erhält eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. A erhebt (nicht anwaltlich vertreten) nun Klage zum VG und schreibt in der Begründung "Ich möchte sofort wieder mein Gewerbe ausüben dürfen, ich gehe pleite, wenn ich es schließen muss. Ich will schnellstmöglich wieder öffnen!"
Jetzt frage ich mich, ob das Gericht den Klageantrag im Rahmen des § 88 VwGO umdeuten muss in einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO? Denn dass A eigentlich sofortigen Rechtsschutz bedarf, wenn er wieder sofort öffnen möchte, liegt auf der Hand - in einer Anwaltsklausur wäre das völlig klar. Aber hatte so eine Konstellation aus gerichtlicher Sicht hatte ich noch nicht :(
28.10.2023, 20:16
Ich würde sagen eine Umdeutung braucht man hier gar nicht. Das kann man als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auslegen.
An der Stelle würde man aber wohl vorher einen Hinweis erteilen.
An der Stelle würde man aber wohl vorher einen Hinweis erteilen.
28.10.2023, 21:40
Ja, üblich wäre hier, mit der Eingangsverfügung den nicht anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Klage keine aufschiebende Wirkung hat und ob ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird.
Ohne Klarstellung würde ich das eher nicht eigenmächtig als 80 Ver auslegen, weil zusätzliche Gerichtskosten. Da gehört es sich mE, vorher nachzuforschen (prozessuale Fürsorgepflicht). Letztlich kommt es aber darauf an, wie klar der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er die Verfügung sofort suspendieren will.
Ohne Klarstellung würde ich das eher nicht eigenmächtig als 80 Ver auslegen, weil zusätzliche Gerichtskosten. Da gehört es sich mE, vorher nachzuforschen (prozessuale Fürsorgepflicht). Letztlich kommt es aber darauf an, wie klar der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er die Verfügung sofort suspendieren will.