20.10.2023, 18:14
Guten Abend zusammen,
ich stehe leider ziemlich unter Druck weil ich noch dringend meine Schuldrecht AT/BT Klausur bestehen muss.
Ich habe leider im 2. Teil eine falsche Rechtsfolge und kann leider überhaupt nicht einschätzen wie schlimm es ist.
Man sollte eine Nacherfüllung und einen SchaE neben der Leistung 280 I prüfen.
Es handelte sich um einen Verbrauchsgüterkauf bei dem ein Laptop aufgrund von einem Fehler in Flammen aufging und den Tisch des Gläubigers ebenso mit in Flammen aufging.
Der Händler schloss die Gewährleistungsrechte aus.
Die Nacherfüllung ging soweit durch. Habe auch geschrieben, dass man nur den SchaE ausschließen kann und keine Nacherfüllung.
Für den brennenden Tisch habe ich nochmal verdeutlicht, dass sich der Schadensersatz ausschließen lässt. Auch, dass der Händler trotz Pflichtverletzung des Mitarbeiters die Schuld trug hab ich i.V.m 278 erwähnt. Auch den Anwendungsbereich der 434ff. für den Laptop (digitale Elemente waren Klausurstoff)
Allerdings hab ich mich dann (wieso auch immer) auf die 307-309 aus 476 Abs. 3 bezogen und den Ausschluss als unwirksam eingestuft. Das ist natürlich falsch gewesen weils keine AGB waren und Individuell ausgeschlossen wurde.
Der Rest des 2. teils lief ohne Probleme. Auch der erste Teil wurde ordentlich bearbeitet.
Wie schwerwiegend sind solche Fehler ?
Vielen Dank im Voraus.
ich stehe leider ziemlich unter Druck weil ich noch dringend meine Schuldrecht AT/BT Klausur bestehen muss.
Ich habe leider im 2. Teil eine falsche Rechtsfolge und kann leider überhaupt nicht einschätzen wie schlimm es ist.
Man sollte eine Nacherfüllung und einen SchaE neben der Leistung 280 I prüfen.
Es handelte sich um einen Verbrauchsgüterkauf bei dem ein Laptop aufgrund von einem Fehler in Flammen aufging und den Tisch des Gläubigers ebenso mit in Flammen aufging.
Der Händler schloss die Gewährleistungsrechte aus.
Die Nacherfüllung ging soweit durch. Habe auch geschrieben, dass man nur den SchaE ausschließen kann und keine Nacherfüllung.
Für den brennenden Tisch habe ich nochmal verdeutlicht, dass sich der Schadensersatz ausschließen lässt. Auch, dass der Händler trotz Pflichtverletzung des Mitarbeiters die Schuld trug hab ich i.V.m 278 erwähnt. Auch den Anwendungsbereich der 434ff. für den Laptop (digitale Elemente waren Klausurstoff)
Allerdings hab ich mich dann (wieso auch immer) auf die 307-309 aus 476 Abs. 3 bezogen und den Ausschluss als unwirksam eingestuft. Das ist natürlich falsch gewesen weils keine AGB waren und Individuell ausgeschlossen wurde.
Der Rest des 2. teils lief ohne Probleme. Auch der erste Teil wurde ordentlich bearbeitet.
Wie schwerwiegend sind solche Fehler ?
Vielen Dank im Voraus.
20.10.2023, 20:23
(20.10.2023, 18:14)Elli2303 schrieb: Guten Abend zusammen,
ich stehe leider ziemlich unter Druck weil ich noch dringend meine Schuldrecht AT/BT Klausur bestehen muss.
Ich habe leider im 2. Teil eine falsche Rechtsfolge und kann leider überhaupt nicht einschätzen wie schlimm es ist.
Man sollte eine Nacherfüllung und einen SchaE neben der Leistung 280 I prüfen.
Es handelte sich um einen Verbrauchsgüterkauf bei dem ein Laptop aufgrund von einem Fehler in Flammen aufging und den Tisch des Gläubigers ebenso mit in Flammen aufging.
Der Händler schloss die Gewährleistungsrechte aus.
Die Nacherfüllung ging soweit durch. Habe auch geschrieben, dass man nur den SchaE ausschließen kann und keine Nacherfüllung.
Für den brennenden Tisch habe ich nochmal verdeutlicht, dass sich der Schadensersatz ausschließen lässt. Auch, dass der Händler trotz Pflichtverletzung des Mitarbeiters die Schuld trug hab ich i.V.m 278 erwähnt. Auch den Anwendungsbereich der 434ff. für den Laptop (digitale Elemente waren Klausurstoff)
Allerdings hab ich mich dann (wieso auch immer) auf die 307-309 aus 476 Abs. 3 bezogen und den Ausschluss als unwirksam eingestuft. Das ist natürlich falsch gewesen weils keine AGB waren und Individuell ausgeschlossen wurde.
Der Rest des 2. teils lief ohne Probleme. Auch der erste Teil wurde ordentlich bearbeitet.
Wie schwerwiegend sind solche Fehler ?
Vielen Dank im Voraus.
Wie schwer einzelne Fehler in Klausuren wiegen wird dir niemand sagen können. Dafür gibt es einfach viel zu viele Faktoren die ins Gewicht fallen können. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass man jemals aufgrund eines einzigen Fehlers durchfällt.
Bist du dir denn sicher, dass es keine AGB waren? Oben schreibst du, dass "der Händler die Gewährleistungsrechte ausschloss". Klingt jetzt von der Formulierung her eher nach AGB als nach einer Individualabrede.