20.10.2023, 12:53
Hallo ihr Lieben,
ich bereite gerade meine nächste Sitzungsvertretung vor und bin auf ein Problem gestoßen. In einem Fall geht es um einen auf ein Fahrverbot beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl. Ich sehe an sich eine große Wahrscheinlichkeit das der Einspruch auch durch geht. Was beantrag man denn in einem solchen Fall im Plädoyer? Also wenn der beschränkte Einspruch "zulässig" ist bzw. durchgeht?
Meine Einzelausbilderin ist momentan nicht erreichbar sonst hätte ich sie schon gefragt...
Danke schonmal für eure Hilfe
ich bereite gerade meine nächste Sitzungsvertretung vor und bin auf ein Problem gestoßen. In einem Fall geht es um einen auf ein Fahrverbot beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl. Ich sehe an sich eine große Wahrscheinlichkeit das der Einspruch auch durch geht. Was beantrag man denn in einem solchen Fall im Plädoyer? Also wenn der beschränkte Einspruch "zulässig" ist bzw. durchgeht?
Meine Einzelausbilderin ist momentan nicht erreichbar sonst hätte ich sie schon gefragt...
Danke schonmal für eure Hilfe
20.10.2023, 20:57
Du plädierst ganz normal. Bei einem Einspruch, der auf die Rechtsfolge beschränkt ist, gilt der Angeklagte als schuldig im Sinne des Strafbefehls. Es wird lediglich über die Rechtsfolge entschieden.
20.10.2023, 23:40
Ich würde argumentieren, dass Haupt- und Nebenstrafe insgesamt tat- und schuldangemessen sein müssen. Ohne das Fahrverbot ist die Hauptstrafe nicht mehr haltbar, sodass die Beschränkung allein auf das Fahrverbot unzulässig ist. Sollte das Gericht dem nicht folgen, im Antrag einfach beantragen, "hinsichtlich des im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehls kein Fahrverbot zu verhängen."
22.10.2023, 12:49
Die Frage, ob die Beschränkung des Einspruchs zulässig ist (ist sie unzulässig, führt dies bekanntlich zur unbeschränkten Anfechtung des Strafbefehls), sollte nicht erst im Schlussvortrag, sondern bereits zu Beginn der Verhandlung angesprochen werden. Du musst ja wissen, über was überhaupt verhandelt wird: Nur über einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs oder über Schuldspruch und Rechtsfolgen insgesamt. Die Richterin wird sicherlich ihre Einschätzung verraten.