05.01.2024, 18:46
(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
NRW Z2 war im Prinzip genauso. Wir hatte eine Einbindung der PV-Anlagen-Geschichte in ein VU. Die Einspruchsfrist war verstrichen, weil ein Mitarbeiter der Kanzlei die Frist versehentlich gelöscht hat (sonst immer zuverlässig bla bla), also Wiedereinsetzung. Das ging soweit alles durch. Ich bin auch über 1004 gegangen und hab dann 906 I als Duldungspflicht (1004 II) bejaht. Hilfsweise ebenfalls 906 II. Die Argumentation war bei mir etwas gebastelt. Im wesentlichen habe ich mich auf ein Gutachten gestützt, was nur kurzzeitigen Lichteinfall gescheinigt. Zudem war ist die betroffene Terrasse der Sonne eh ausgesetzt und der Gästebereich im Haus wird kaum genutzt. Die LIA habe ich als Entscheidungshilfe genommen.
Dann war noch ein Anspruch der Mandanten zu prüfen, weil der Kläger das Garagentor beschmiert hat. Habe ich als Widerklage über 823 I und 823 II iVm 303 II StGB gelöst. Das alles war im Wesentlichen auf die Aussage einer Nachbarin zu stützen.
Ich fand es im Vergleich zu gestern umfangreicher und etwas unglücklich, dass man im ZR auf einmal mit irgendwelchen Immissionsvorschriften konfrontiert war.
05.01.2024, 18:48
(05.01.2024, 18:33)Wählscheibentelefon schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
Habs genauso gemacht wie du. § 906 ist doch auch keine Anspruchsgrundlage, wie willst du da auf Leistung klagen? Hab aber gesagt die müssen vor der Klage erstmal versuchen zu schlichten nach SchlichtG.
Stimmt, hmm. Da lag ich wohl falsch. Hatte mich verunsichern lassen weil ich mich an den Vorrang der Leistungsklage bei Duldungsanspruch erinnert habe. Aber hier ist der Sachverhalt ja wohl ein anderer, als eine Duldung ein Grundstück zu betreten o.ä.
Stimmt, den Punkt mit dem SchlichtG habe ich verkorkst. Habe schnell hingeschmiert, dass ich jedenfalls zu einer Schlichtung raten würde, dem nachbarlichen Frieden zuliebe... :D
05.01.2024, 18:50
(05.01.2024, 18:46)ref12345 schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
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Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
NRW Z2 war im Prinzip genauso. Wir hatte eine Einbindung der PV-Anlagen-Geschichte in ein VU. Die Einspruchsfrist war verstrichen, weil ein Mitarbeiter der Kanzlei die Frist versehentlich gelöscht hat (sonst immer zuverlässig bla bla), also Wiedereinsetzung. Das ging soweit alles durch. Ich bin auch über 1004 gegangen und hab dann 906 I als Duldungspflicht (1004 II) bejaht. Hilfsweise ebenfalls 906 II. Die Argumentation war bei mir etwas gebastelt. Im wesentlichen habe ich mich auf ein Gutachten gestützt, was nur kurzzeitigen Lichteinfall gescheinigt. Zudem war ist die betroffene Terrasse der Sonne eh ausgesetzt und der Gästebereich im Haus wird kaum genutzt. Die LIA habe ich als Entscheidungshilfe genommen.
Dann war noch ein Anspruch der Mandanten zu prüfen, weil der Kläger das Garagentor beschmiert hat. Habe ich als Widerklage über 823 I und 823 II iVm 303 II StGB gelöst. Das alles war im Wesentlichen auf die Aussage einer Nachbarin zu stützen.
Ich fand es im Vergleich zu gestern umfangreicher und etwas unglücklich, dass man im ZR auf einmal mit irgendwelchen Immissionsvorschriften konfrontiert war.
Interessant. Das scheint ja im Prinzip die Hessen Klausur gewesen zu sein, nur weitaus umfangreicher. Wie bist du mit der Zeit zurecht gekommen?
05.01.2024, 18:54
Auf die Gefahr hin dass die Frage völlig blöde ist aber: Ich habe am Anfang ewig gestruggled, ob hier eine Kläger- oder Beklagtenklausur vorliegt (In NS, hier gabs noch keine Klage bzw n VU)? Ersteres weil man ja ggfalls als Reaktion auf die Abmahnung Feststellungsklage dahingehend erheben könnte, dass Duldungspflicht der Nachbarn besteht - oder eben Beklagtenklausur, weil die Klage der Gegenseite droht und man noch Hilfswiderklage erhebt.
05.01.2024, 18:55
(05.01.2024, 18:50)E-135 schrieb:(05.01.2024, 18:46)ref12345 schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
NRW Z2 war im Prinzip genauso. Wir hatte eine Einbindung der PV-Anlagen-Geschichte in ein VU. Die Einspruchsfrist war verstrichen, weil ein Mitarbeiter der Kanzlei die Frist versehentlich gelöscht hat (sonst immer zuverlässig bla bla), also Wiedereinsetzung. Das ging soweit alles durch. Ich bin auch über 1004 gegangen und hab dann 906 I als Duldungspflicht (1004 II) bejaht. Hilfsweise ebenfalls 906 II. Die Argumentation war bei mir etwas gebastelt. Im wesentlichen habe ich mich auf ein Gutachten gestützt, was nur kurzzeitigen Lichteinfall gescheinigt. Zudem war ist die betroffene Terrasse der Sonne eh ausgesetzt und der Gästebereich im Haus wird kaum genutzt. Die LIA habe ich als Entscheidungshilfe genommen.
Dann war noch ein Anspruch der Mandanten zu prüfen, weil der Kläger das Garagentor beschmiert hat. Habe ich als Widerklage über 823 I und 823 II iVm 303 II StGB gelöst. Das alles war im Wesentlichen auf die Aussage einer Nachbarin zu stützen.
Ich fand es im Vergleich zu gestern umfangreicher und etwas unglücklich, dass man im ZR auf einmal mit irgendwelchen Immissionsvorschriften konfrontiert war.
Interessant. Das scheint ja im Prinzip die Hessen Klausur gewesen zu sein, nur weitaus umfangreicher. Wie bist du mit der Zeit zurecht gekommen?
Ich hatte erst Probleme, wie ich die Argumentation zur Duldung hinbekomme. Darum habe ich den Rest der Klausur vorgezogen und bin am Ende nochmal zurück gegangen (geht ja im E-Examen zum Glück leicht). Gestern hatte ich bestimmt noch 20 Minuten zum Lesen, heute war es aber knapp. Bin fertig geworden, aber man hätte mit mehr Zeit sicher noch ein bisschen Feinschliff machen können.
05.01.2024, 18:59
(05.01.2024, 18:48)E-135 schrieb:(05.01.2024, 18:33)Wählscheibentelefon schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
Habs genauso gemacht wie du. § 906 ist doch auch keine Anspruchsgrundlage, wie willst du da auf Leistung klagen? Hab aber gesagt die müssen vor der Klage erstmal versuchen zu schlichten nach SchlichtG.
Stimmt, hmm. Da lag ich wohl falsch. Hatte mich verunsichern lassen weil ich mich an den Vorrang der Leistungsklage bei Duldungsanspruch erinnert habe. Aber hier ist der Sachverhalt ja wohl ein anderer, als eine Duldung ein Grundstück zu betreten o.ä.
Stimmt, den Punkt mit dem SchlichtG habe ich verkorkst. Habe schnell hingeschmiert, dass ich jedenfalls zu einer Schlichtung raten würde, dem nachbarlichen Frieden zuliebe... :D
Also 906 Abs. 1 ist keine ASG, nur 906 II 2. Deshalb hab ich das jetzt so, dass die Mandanten gar keinen eigenen Anspruch hatten und deshalb nur eine FK blieb. Ob die jetzt hätten schlichten müssen, weiß ich gar nicht, weil der Wortlaut vom SchlichtG von "Ansprüchen aus 906" spricht und die ja wie gesagt keinen Anspruch haben. Aber so wertungsmäßig hab ich jetzt gedacht, muss das wohl auch gemacht werden, weil sonst würde ja dieses SchlichtG untergraben. Dann ist die FK eh erstmal unzulässig und deshalb hab ich ein Mandantenschreiben gemacht und denen das erklärt. :D
05.01.2024, 19:09
(05.01.2024, 18:54)HerrHenk89 schrieb: Auf die Gefahr hin dass die Frage völlig blöde ist aber: Ich habe am Anfang ewig gestruggled, ob hier eine Kläger- oder Beklagtenklausur vorliegt (In NS, hier gabs noch keine Klage bzw n VU)? Ersteres weil man ja ggfalls als Reaktion auf die Abmahnung Feststellungsklage dahingehend erheben könnte, dass Duldungspflicht der Nachbarn besteht - oder eben Beklagtenklausur, weil die Klage der Gegenseite droht und man noch Hilfswiderklage erhebt.
Das habe ich mir am Anfang auch kurz überlegt, bin dann aber zum Schluss gekommen, dass wir von einer Klage der Gegenseite noch zu weit entfernt waren, weil (in meiner Erinnerung) ja noch etwa ein Monat bis zur vom Anwalt gesetzten Frist lag. Und ohne konkrete Klage würde es ja auch keinen Sinn machen, deren Zulässigkeit zu prüfen
05.01.2024, 19:10
(05.01.2024, 18:55)ref12345 schrieb:(05.01.2024, 18:50)E-135 schrieb:(05.01.2024, 18:46)ref12345 schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
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Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
NRW Z2 war im Prinzip genauso. Wir hatte eine Einbindung der PV-Anlagen-Geschichte in ein VU. Die Einspruchsfrist war verstrichen, weil ein Mitarbeiter der Kanzlei die Frist versehentlich gelöscht hat (sonst immer zuverlässig bla bla), also Wiedereinsetzung. Das ging soweit alles durch. Ich bin auch über 1004 gegangen und hab dann 906 I als Duldungspflicht (1004 II) bejaht. Hilfsweise ebenfalls 906 II. Die Argumentation war bei mir etwas gebastelt. Im wesentlichen habe ich mich auf ein Gutachten gestützt, was nur kurzzeitigen Lichteinfall gescheinigt. Zudem war ist die betroffene Terrasse der Sonne eh ausgesetzt und der Gästebereich im Haus wird kaum genutzt. Die LIA habe ich als Entscheidungshilfe genommen.
Dann war noch ein Anspruch der Mandanten zu prüfen, weil der Kläger das Garagentor beschmiert hat. Habe ich als Widerklage über 823 I und 823 II iVm 303 II StGB gelöst. Das alles war im Wesentlichen auf die Aussage einer Nachbarin zu stützen.
Ich fand es im Vergleich zu gestern umfangreicher und etwas unglücklich, dass man im ZR auf einmal mit irgendwelchen Immissionsvorschriften konfrontiert war.
Interessant. Das scheint ja im Prinzip die Hessen Klausur gewesen zu sein, nur weitaus umfangreicher. Wie bist du mit der Zeit zurecht gekommen?
Ich hatte erst Probleme, wie ich die Argumentation zur Duldung hinbekomme. Darum habe ich den Rest der Klausur vorgezogen und bin am Ende nochmal zurück gegangen (geht ja im E-Examen zum Glück leicht). Gestern hatte ich bestimmt noch 20 Minuten zum Lesen, heute war es aber knapp. Bin fertig geworden, aber man hätte mit mehr Zeit sicher noch ein bisschen Feinschliff machen können.
Na Glückwunsch, dass du noch fertig geworden bist. E-Examen hört sich echt nice an. Hätte ich gerne mitgenommen^^
05.01.2024, 19:11
Alright, kam letztlich zum gleichen Schluss
05.01.2024, 19:14
(05.01.2024, 18:59)Wählscheibentelefon schrieb:(05.01.2024, 18:48)E-135 schrieb:(05.01.2024, 18:33)Wählscheibentelefon schrieb:(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
Habs genauso gemacht wie du. § 906 ist doch auch keine Anspruchsgrundlage, wie willst du da auf Leistung klagen? Hab aber gesagt die müssen vor der Klage erstmal versuchen zu schlichten nach SchlichtG.
Stimmt, hmm. Da lag ich wohl falsch. Hatte mich verunsichern lassen weil ich mich an den Vorrang der Leistungsklage bei Duldungsanspruch erinnert habe. Aber hier ist der Sachverhalt ja wohl ein anderer, als eine Duldung ein Grundstück zu betreten o.ä.
Stimmt, den Punkt mit dem SchlichtG habe ich verkorkst. Habe schnell hingeschmiert, dass ich jedenfalls zu einer Schlichtung raten würde, dem nachbarlichen Frieden zuliebe... :D
Also 906 Abs. 1 ist keine ASG, nur 906 II 2. Deshalb hab ich das jetzt so, dass die Mandanten gar keinen eigenen Anspruch hatten und deshalb nur eine FK blieb. Ob die jetzt hätten schlichten müssen, weiß ich gar nicht, weil der Wortlaut vom SchlichtG von "Ansprüchen aus 906" spricht und die ja wie gesagt keinen Anspruch haben. Aber so wertungsmäßig hab ich jetzt gedacht, muss das wohl auch gemacht werden, weil sonst würde ja dieses SchlichtG untergraben. Dann ist die FK eh erstmal unzulässig und deshalb hab ich ein Mandantenschreiben gemacht und denen das erklärt. :D
Das klingt auf jeden Fall plausibel!
Ja bei der Schlichtung, da war ich mir beim Wortlaut auch nicht sicher. Auf der anderen Seite dachte ich, die beiden Parteien haben schon korrespondiert und es kam sogar zu Anwaltsschreiben, da müsste es doch Ausnahmen geben. Da ich nicht genug Zeit hatte, zum suchen, habe ich es so gelöst. Aber scheinbar hast du es richtig! § 1 HSchlG spricht ja von Streitigkeiten über Ansprüche aus den in § 906 geregelten Einwirkungen. Und die Einwirkungen liegen ja hier auch vor.