04.01.2024, 17:12
NRW Z1:
Sachverhalt:
Klägerin fährt mit sehr teurem Rennrad über einen typischerweise von Radfahrern stark frequentierten Weg. In der Ferne sieht sie links des Weges einen spielenden Hund und dem gegenüber die Beklagte. Der Hund kreuzt den Weg, Beklagte will Hund anleinen, doch der Hund kreuzt wieder zurück oder geht nur etwas auf den Weg (streitig). Jedenfalls kollidiert die Klägerin mit dem Hund. Klägerin verletzt, Rad, Radkleidung und Helm beschädigt. Der Hund ist verletzt und wird notoperiert. Die Beklagte erleidet eine Art Schock. Nach Schuldzuweisung durch die Beklagte sagt die Klägerin sie "solle ihre Fresse halten", was die Beklagte später zur Anzeige bringt. Verfahren wird eingestellt, Privatklage findet nicht statt.
Klägerin verlangt nun fiktive Reparaturkosten für das Rad und jeweils Neupreis für Kleidung (beschädigte war erst zwei Wochen alt) und Helm (zwei Jahre alt). Außerdem Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden aus Unfall.
Beklagte erhebt Widerklage und will ihrerseits die Tierarztkosten und Schmerzensgeld für den Schock und Beleidigung.
Meine Lösung:
Klage tw zulässig. Feststellungsantrag unzulässig mangels Interesse. Klägerin ist geheilt und Feststellung ins Blaue hinein ist unzulässig.
Klage tw begründet.
Schadensersatz aus 833 geht soweit durch.
Schäden:
- Fahrrad (fiktiv zulässig, Folge aus 249 II, dann aber eben netto)
- Kleidung zum Neupreis, da neuwertig, kaum genutzt und Vorschäden o.ä. muss Beklagte beweisen
- Helm zum Neupreis, da Sicherheit erfordert einen neuen Helm zu kaufen (kein ebenfalls zwei Jahre alter), darum de facto Schaden iHv Neupreis
- Schmerzensgeld (+)
Mitverschulden Klägerin (+), da Geschwindigkeit laut Zeuge noch 15 km/h, was zu schnell war (StVO, Rücksichtnahme etc., insbesondere weil sie die Gefahr erkennen konnte)
Quote: 50 %
Widerklage zulässig, aber nur tw begründet
Ersatzanspruch aus 823 I geht soweit durch
Schäden:
- Tierarztkosten auch obwohl deutlich mehr als Wert des Tieres (251 BGB und Kommentar)
- SG wegen Schock (-), da nur bei nahen Angehörigen; hier kein Zurechnungszusammenhang (Kommentar)
- SG wegen Beleidigung (-), da nicht erheblich genug; keine Privatklage spricht für geringe Ehrverletzung
Mitverschulden der Beklagten (+), da trotz der Radfahrer nicht angeleint; beim Anleinen nicht festgehalten o.Ä.
Quote: 50 %
Ergebnis:
Beklagte zahlt 50 % der Schäden (Rad, Kleidung, Helm) und 50% des Schmerzensgeldes
Klägerin zahlt 50% der Tierarztkosten
Im Übrigen abgewiesen.
Kosten hälftig und Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.
Meine Einschätzung:
War okay, viel Bekanntes und Klassisches. Kosten und Vollstreckbarkeit waren ausnahmsweise nicht erlassen, außerdem musste man den Streitwert angeben (Widerklage wirkt nicht erhöhend).
Zum E-Examen: Hat überraschenderweise alles funktioniert und ist sehr intuitiv. Ich fand es weniger anstrengend als von Hand. Zeitlich bin ich auch gut zurecht gekommen.
Sachverhalt:
Klägerin fährt mit sehr teurem Rennrad über einen typischerweise von Radfahrern stark frequentierten Weg. In der Ferne sieht sie links des Weges einen spielenden Hund und dem gegenüber die Beklagte. Der Hund kreuzt den Weg, Beklagte will Hund anleinen, doch der Hund kreuzt wieder zurück oder geht nur etwas auf den Weg (streitig). Jedenfalls kollidiert die Klägerin mit dem Hund. Klägerin verletzt, Rad, Radkleidung und Helm beschädigt. Der Hund ist verletzt und wird notoperiert. Die Beklagte erleidet eine Art Schock. Nach Schuldzuweisung durch die Beklagte sagt die Klägerin sie "solle ihre Fresse halten", was die Beklagte später zur Anzeige bringt. Verfahren wird eingestellt, Privatklage findet nicht statt.
Klägerin verlangt nun fiktive Reparaturkosten für das Rad und jeweils Neupreis für Kleidung (beschädigte war erst zwei Wochen alt) und Helm (zwei Jahre alt). Außerdem Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden aus Unfall.
Beklagte erhebt Widerklage und will ihrerseits die Tierarztkosten und Schmerzensgeld für den Schock und Beleidigung.
Meine Lösung:
Klage tw zulässig. Feststellungsantrag unzulässig mangels Interesse. Klägerin ist geheilt und Feststellung ins Blaue hinein ist unzulässig.
Klage tw begründet.
Schadensersatz aus 833 geht soweit durch.
Schäden:
- Fahrrad (fiktiv zulässig, Folge aus 249 II, dann aber eben netto)
- Kleidung zum Neupreis, da neuwertig, kaum genutzt und Vorschäden o.ä. muss Beklagte beweisen
- Helm zum Neupreis, da Sicherheit erfordert einen neuen Helm zu kaufen (kein ebenfalls zwei Jahre alter), darum de facto Schaden iHv Neupreis
- Schmerzensgeld (+)
Mitverschulden Klägerin (+), da Geschwindigkeit laut Zeuge noch 15 km/h, was zu schnell war (StVO, Rücksichtnahme etc., insbesondere weil sie die Gefahr erkennen konnte)
Quote: 50 %
Widerklage zulässig, aber nur tw begründet
Ersatzanspruch aus 823 I geht soweit durch
Schäden:
- Tierarztkosten auch obwohl deutlich mehr als Wert des Tieres (251 BGB und Kommentar)
- SG wegen Schock (-), da nur bei nahen Angehörigen; hier kein Zurechnungszusammenhang (Kommentar)
- SG wegen Beleidigung (-), da nicht erheblich genug; keine Privatklage spricht für geringe Ehrverletzung
Mitverschulden der Beklagten (+), da trotz der Radfahrer nicht angeleint; beim Anleinen nicht festgehalten o.Ä.
Quote: 50 %
Ergebnis:
Beklagte zahlt 50 % der Schäden (Rad, Kleidung, Helm) und 50% des Schmerzensgeldes
Klägerin zahlt 50% der Tierarztkosten
Im Übrigen abgewiesen.
Kosten hälftig und Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.
Meine Einschätzung:
War okay, viel Bekanntes und Klassisches. Kosten und Vollstreckbarkeit waren ausnahmsweise nicht erlassen, außerdem musste man den Streitwert angeben (Widerklage wirkt nicht erhöhend).
Zum E-Examen: Hat überraschenderweise alles funktioniert und ist sehr intuitiv. Ich fand es weniger anstrengend als von Hand. Zeitlich bin ich auch gut zurecht gekommen.
04.01.2024, 17:24
In Hessen lief dasselbe ! Wir haben von Hand geschrieben. #zeitlichtgutmachbar?! #not.! Danke JPA
04.01.2024, 17:26
(04.01.2024, 17:12)ref12345 schrieb: NRW Z1:
Sachverhalt:
Klägerin fährt mit sehr teurem Rennrad über einen typischerweise von Radfahrern stark frequentierten Weg. In der Ferne sieht sie links des Weges einen spielenden Hund und dem gegenüber die Beklagte. Der Hund kreuzt den Weg, Beklagte will Hund anleinen, doch der Hund kreuzt wieder zurück oder geht nur etwas auf den Weg (streitig). Jedenfalls kollidiert die Klägerin mit dem Hund. Klägerin verletzt, Rad, Radkleidung und Helm beschädigt. Der Hund ist verletzt und wird notoperiert. Die Beklagte erleidet eine Art Schock. Nach Schuldzuweisung durch die Beklagte sagt die Klägerin sie "solle ihre Fresse halten", was die Beklagte später zur Anzeige bringt. Verfahren wird eingestellt, Privatklage findet nicht statt.
Klägerin verlangt nun fiktive Reparaturkosten für das Rad und jeweils Neupreis für Kleidung (beschädigte war erst zwei Wochen alt) und Helm (zwei Jahre alt). Außerdem Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden aus Unfall.
Beklagte erhebt Widerklage und will ihrerseits die Tierarztkosten und Schmerzensgeld für den Schock und Beleidigung.
Meine Lösung:
Klage tw zulässig. Feststellungsantrag unzulässig mangels Interesse. Klägerin ist geheilt und Feststellung ins Blaue hinein ist unzulässig.
Klage tw begründet.
Schadensersatz aus 833 geht soweit durch.
Schäden:
- Fahrrad (fiktiv zulässig, Folge aus 249 II, dann aber eben netto)
- Kleidung zum Neupreis, da neuwertig, kaum genutzt und Vorschäden o.ä. muss Beklagte beweisen
- Helm zum Neupreis, da Sicherheit erfordert einen neuen Helm zu kaufen (kein ebenfalls zwei Jahre alter), darum de facto Schaden iHv Neupreis
- Schmerzensgeld (+)
Mitverschulden Klägerin (+), da Geschwindigkeit laut Zeuge noch 15 km/h, was zu schnell war (StVO, Rücksichtnahme etc., insbesondere weil sie die Gefahr erkennen konnte)
Quote: 50 %
Widerklage zulässig, aber nur tw begründet
Ersatzanspruch aus 823 I geht soweit durch
Schäden:
- Tierarztkosten auch obwohl deutlich mehr als Wert des Tieres (251 BGB und Kommentar)
- SG wegen Schock (-), da nur bei nahen Angehörigen; hier kein Zurechnungszusammenhang (Kommentar)
- SG wegen Beleidigung (-), da nicht erheblich genug; keine Privatklage spricht für geringe Ehrverletzung
Mitverschulden der Beklagten (+), da trotz der Radfahrer nicht angeleint; beim Anleinen nicht festgehalten o.Ä.
Quote: 50 %
Ergebnis:
Beklagte zahlt 50 % der Schäden (Rad, Kleidung, Helm) und 50% des Schmerzensgeldes
Klägerin zahlt 50% der Tierarztkosten
Im Übrigen abgewiesen.
Kosten hälftig und Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.
Meine Einschätzung:
War okay, viel Bekanntes und Klassisches. Kosten und Vollstreckbarkeit waren ausnahmsweise nicht erlassen, außerdem musste man den Streitwert angeben (Widerklage wirkt nicht erhöhend).
Zum E-Examen: Hat überraschenderweise alles funktioniert und ist sehr intuitiv. Ich fand es weniger anstrengend als von Hand. Zeitlich bin ich auch gut zurecht gekommen.
In Hessen wohl nahezu identisch. Im Wesentlichen Stimme ich zu.
Ich meine es wurde in Hessen Streitwert erlassen? Kann mich aber auch verlesen haben.
Es wurde auch soweit ich mich erinnere ausdrücklich auf § 1 HundeVO hingewiesen. Hohe Relevanz habe ich darin aber nicht gesehen.
04.01.2024, 17:30
(04.01.2024, 17:26)E-135 schrieb:(04.01.2024, 17:12)ref12345 schrieb: NRW Z1:
Sachverhalt:
Klägerin fährt mit sehr teurem Rennrad über einen typischerweise von Radfahrern stark frequentierten Weg. In der Ferne sieht sie links des Weges einen spielenden Hund und dem gegenüber die Beklagte. Der Hund kreuzt den Weg, Beklagte will Hund anleinen, doch der Hund kreuzt wieder zurück oder geht nur etwas auf den Weg (streitig). Jedenfalls kollidiert die Klägerin mit dem Hund. Klägerin verletzt, Rad, Radkleidung und Helm beschädigt. Der Hund ist verletzt und wird notoperiert. Die Beklagte erleidet eine Art Schock. Nach Schuldzuweisung durch die Beklagte sagt die Klägerin sie "solle ihre Fresse halten", was die Beklagte später zur Anzeige bringt. Verfahren wird eingestellt, Privatklage findet nicht statt.
Klägerin verlangt nun fiktive Reparaturkosten für das Rad und jeweils Neupreis für Kleidung (beschädigte war erst zwei Wochen alt) und Helm (zwei Jahre alt). Außerdem Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden aus Unfall.
Beklagte erhebt Widerklage und will ihrerseits die Tierarztkosten und Schmerzensgeld für den Schock und Beleidigung.
Meine Lösung:
Klage tw zulässig. Feststellungsantrag unzulässig mangels Interesse. Klägerin ist geheilt und Feststellung ins Blaue hinein ist unzulässig.
Klage tw begründet.
Schadensersatz aus 833 geht soweit durch.
Schäden:
- Fahrrad (fiktiv zulässig, Folge aus 249 II, dann aber eben netto)
- Kleidung zum Neupreis, da neuwertig, kaum genutzt und Vorschäden o.ä. muss Beklagte beweisen
- Helm zum Neupreis, da Sicherheit erfordert einen neuen Helm zu kaufen (kein ebenfalls zwei Jahre alter), darum de facto Schaden iHv Neupreis
- Schmerzensgeld (+)
Mitverschulden Klägerin (+), da Geschwindigkeit laut Zeuge noch 15 km/h, was zu schnell war (StVO, Rücksichtnahme etc., insbesondere weil sie die Gefahr erkennen konnte)
Quote: 50 %
Widerklage zulässig, aber nur tw begründet
Ersatzanspruch aus 823 I geht soweit durch
Schäden:
- Tierarztkosten auch obwohl deutlich mehr als Wert des Tieres (251 BGB und Kommentar)
- SG wegen Schock (-), da nur bei nahen Angehörigen; hier kein Zurechnungszusammenhang (Kommentar)
- SG wegen Beleidigung (-), da nicht erheblich genug; keine Privatklage spricht für geringe Ehrverletzung
Mitverschulden der Beklagten (+), da trotz der Radfahrer nicht angeleint; beim Anleinen nicht festgehalten o.Ä.
Quote: 50 %
Ergebnis:
Beklagte zahlt 50 % der Schäden (Rad, Kleidung, Helm) und 50% des Schmerzensgeldes
Klägerin zahlt 50% der Tierarztkosten
Im Übrigen abgewiesen.
Kosten hälftig und Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.
Meine Einschätzung:
War okay, viel Bekanntes und Klassisches. Kosten und Vollstreckbarkeit waren ausnahmsweise nicht erlassen, außerdem musste man den Streitwert angeben (Widerklage wirkt nicht erhöhend).
Zum E-Examen: Hat überraschenderweise alles funktioniert und ist sehr intuitiv. Ich fand es weniger anstrengend als von Hand. Zeitlich bin ich auch gut zurecht gekommen.
In Hessen wohl nahezu identisch. Im Wesentlichen Stimme ich zu.
Ich meine es wurde in Hessen Streitwert erlassen? Kann mich aber auch verlesen haben.
Es wurde auch soweit ich mich erinnere ausdrücklich auf § 1 HundeVO hingewiesen. Hohe Relevanz habe ich darin aber nicht gesehen.
In NRW wurde auch auf die entsprechende Norm im LHundG verwiesen. Entspricht ja etwa der Generalklausel im Straßenrecht (Hund so halten, dass andere nicht gefährdet werden). Kam bei mir im Mitverschulden der Beklagten (Widerklage) zum Einsatz, um eine Grundlage zu haben, warum sie sich trotz nicht bestehender Leinenpflicht falsch verhalten hat.
04.01.2024, 17:36
Zitat:In NRW wurde auch auf die entsprechende Norm im LHundG verwiesen. Entspricht ja etwa der Generalklausel im Straßenrecht (Hund so halten, dass andere nicht gefährdet werden). Kam bei mir im Mitverschulden der Beklagten (Widerklage) zum Einsatz, um eine Grundlage zu haben, warum sie sich trotz nicht bestehender Leinenpflicht falsch verhalten hat.
Guter Punkt, daran habe ich nicht gedacht. Letztlich würde ich fahrlässigkeit aber auch ohne eine solche Norm bejahen, weil unter diesen Umständen sie den Hund hätte anleinen müssen (Straße auf der idr Fahrradfahrer touren machen und schnell gefahren wird). Wird aber sicher nicht so stark sein wie dein weg.
Habe mich auch auf die Leinenpflicht fokussiert und nicht gesehen, dass da auch dein Gesagtes steht.
Aber verständnismäßig... dein Weg ginge doch dann über § 823 II, oder? Als verletzte Schutznorm?
04.01.2024, 17:44
(04.01.2024, 17:36)E-135 schrieb:Zitat:In NRW wurde auch auf die entsprechende Norm im LHundG verwiesen. Entspricht ja etwa der Generalklausel im Straßenrecht (Hund so halten, dass andere nicht gefährdet werden). Kam bei mir im Mitverschulden der Beklagten (Widerklage) zum Einsatz, um eine Grundlage zu haben, warum sie sich trotz nicht bestehender Leinenpflicht falsch verhalten hat.
Guter Punkt, daran habe ich nicht gedacht. Letztlich würde ich fahrlässigkeit aber auch ohne eine solche Norm bejahen, weil unter diesen Umständen sie den Hund hätte anleinen müssen (Straße auf der idr Fahrradfahrer touren machen und schnell gefahren wird). Wird aber sicher nicht so stark sein wie dein weg.
Habe mich auch auf die Leinenpflicht fokussiert und nicht gesehen, dass da auch dein Gesagtes steht.
Aber verständnismäßig... dein Weg ginge doch dann über § 823 II, oder? Als verletzte Schutznorm?
Ne, ich habe das Hundegesetz nicht als ALG/Schutzgesetz genommen, sondern "nur" als Hinweis auf den Maßstab für die erforderliche Sorgfalt (Mitverschulden in 823 I). Man hätte dann wohl auch einen Anspruch aus 823 II annehmen können, aber im Urteil war das dann ja eher überflüssig.
04.01.2024, 18:43
Im Grunde sollte man in Hessen, wenn man die gleiche Klausur schreiben muss mit Hand mindestens eine Stunde länger bekommen.
05.01.2024, 18:02
Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
05.01.2024, 18:33
(05.01.2024, 18:02)E-135 schrieb: Hessen Z3:
Sachverhalt zusammengefasst:
Anwaltsklausur. Mandanten sind Ehepaar, haben Haus mit Solarpanels auf dem Dach. Nachbar-Ehepaar fordern die Mandanten nach etwas hin und her anwaltlich unter Fristsetzung dazu auf, die Störung (Blendwirkung) durch die Solarpanels zu beseitigen und die Anwaltskosten zu erstatten. Mandanten wollen sich dagegen wehren. Sie fragen sich, ob der vom gegnerischen Anwalt angekündigte Antrag bestimmt genug wäre. Sie fragen sich auch, ob die Ehefrau des Nachbarn an einem Prozess beteiligt werden müsste - sie sei für 1 Jahr im Ausland.
Mandanten beziehen sich bzgl Solarpanels auf ein Hinweisblatt des LAI, welches aber nicht unter § 48 BImSchG fällt.
_______
Der Sachverhalt wird angelehnt sein an den hier.
In meiner Lösung war die LAI als Entscheidungshilfe bzw. Auslegungshilfe aber relevant und Indiz der unwesentlichkeit (§ 906 I BGB). Hilfsweise ging auch § 906 II BGB durch, wo der Wert und die Zumutbarkeit berücksichtigt werden konnten. Hier konnte man auch Abwägen und dickere Vorhänge etc. anbringen für die Zumutbarkeit.
242 hat bei mir zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Leider kam ich in Zeitnot und konnte in der Zweckmäßigkeit nicht mehr sehr ausführlich vorbringen. Habe auch im Ergebnis eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, was es wohl nicht ist.
Großer Patzer, habe statt Leistungsklage (Duldungsanspruch aus § 906) in der Zeitnot Feststellungsklage auf Duldung vorgeschlagen. Mal schauen, wie fatal das war.
Habs genauso gemacht wie du. § 906 ist doch auch keine Anspruchsgrundlage, wie willst du da auf Leistung klagen? Hab aber gesagt die müssen vor der Klage erstmal versuchen zu schlichten nach SchlichtG.
05.01.2024, 18:43
Z3? War das nicht Z2 bei euch? Wir hatten in NRW dieselbe Klausur. Hatte auch was vom LG Frankenthal gefunden, da war die Blendwirkung aber deutlich stärker. Ich hab irgendwie den § 906 II in den letzten Minuten noch verhunzt ^^ Würd mir wegen § 62 keinen Kopf machen, gilt als eines der schwierigsten Probleme des ZPR... Wird einem wohl keiner einen Strick draus drehen, ich für meinen Teil hab einfach nur Streitgenossenschaft geschrieben^^
Edit: Ach upps, ich seh gerade, ihr hattet doch eine andere Klausur. Bei uns war es schon zur Klage gekommen (beide wurden verklagt), es gab noch ein VU und einen Wiedereinsetzungsantrag, weil Büromitarbeit... man kennt's, dann war vorm Schiedsgericht ein Schlichtungsversuch unternommen worden (mit ausdrücklichem Hinweis auf § 15a EGZPO und das JustG) Sachverständige hat gesagt es wären nur insgesamt 7 Std. direkte Reflexion pro Jahr und 10-15 Minuten pro Tag was unter den 30 Minuten pT/30 Std pA der LAI lag. § 1 (oder § 2?) EEG war mit abgedruckt (öffentliches Interesse an PV-Anlagen) Und dann hat der Kläger (dessen Frau (Miteigentümerin) nicht an der Klage beteiligt war) noch das Garagentor von den Bs mit "Klimakleber" beschmiert, was ne andere Nachbarin gesehen haben will. Der Neuanstrich hat 1.000,00 brutto gekostet (wurde schon gemacht)
Edit: Ach upps, ich seh gerade, ihr hattet doch eine andere Klausur. Bei uns war es schon zur Klage gekommen (beide wurden verklagt), es gab noch ein VU und einen Wiedereinsetzungsantrag, weil Büromitarbeit... man kennt's, dann war vorm Schiedsgericht ein Schlichtungsversuch unternommen worden (mit ausdrücklichem Hinweis auf § 15a EGZPO und das JustG) Sachverständige hat gesagt es wären nur insgesamt 7 Std. direkte Reflexion pro Jahr und 10-15 Minuten pro Tag was unter den 30 Minuten pT/30 Std pA der LAI lag. § 1 (oder § 2?) EEG war mit abgedruckt (öffentliches Interesse an PV-Anlagen) Und dann hat der Kläger (dessen Frau (Miteigentümerin) nicht an der Klage beteiligt war) noch das Garagentor von den Bs mit "Klimakleber" beschmiert, was ne andere Nachbarin gesehen haben will. Der Neuanstrich hat 1.000,00 brutto gekostet (wurde schon gemacht)