23.10.2023, 16:14
Hallo :)
Ich bin gerade im Zwangsvollstreckungsrecht unterwegs und habe im Thomas Putzo sowie auf den JI-Karteikarten folgendes gelesen: Die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung sind nebeneinander (auch kumulativ) zulässig z.B. bei evidenten Dritteigentum oder nichtigen Vollstreckungsakten. Nun kam mir die Frage, wie das möglich ist. § 766 ZPO und § 771 ZPO sind nicht die gleiche Prozessart, sodass eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO meiner Ansicht nach ausscheidet. Oder übersehe ich etwas?
Ich habe die Passage so verstanden, dass in einer Klausur beide Rechtsbehelfe in Klagehäufung abgeprüft werden könnten. Ist das möglich, oder aufgrund des § 260 ZPO nicht in einer Klausur im Rahmen einer Klage möglich?
An sich wäre diese Konstellation, dass der Kläger eine § 771-Klage mit einer Erinnerung kombiniert meiner Ansicht nach nur in einer Rechtsanwaltsklausur möglich, bei der man am Ende zwei Schriftsätze an das Gericht schicken müsste: Einen Schriftsatz als Klageschrift iSd § 771 ZPO und einen Schriftsatz als Erinnerung. Ist das korrekt, oder stehe ich gerade sehr auf dem Schlauch?
Das einzig sinnvolle Argument, dass dieser Satz überall steht, ist für mich, dass § 766 ZPO für die Klage aus § 771 ZPO keine Auswirkungen der Gestalt hat, dass gerade keine anderweitige Rechtshängigkeit entsteht durch das § 766-Verfahren und auch das RSB bei § 771 ZPO nicht ausgeschlossen ist, da § 771 ZPO rechtsschutzintensiver ist.
Ich bin gerade im Zwangsvollstreckungsrecht unterwegs und habe im Thomas Putzo sowie auf den JI-Karteikarten folgendes gelesen: Die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung sind nebeneinander (auch kumulativ) zulässig z.B. bei evidenten Dritteigentum oder nichtigen Vollstreckungsakten. Nun kam mir die Frage, wie das möglich ist. § 766 ZPO und § 771 ZPO sind nicht die gleiche Prozessart, sodass eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO meiner Ansicht nach ausscheidet. Oder übersehe ich etwas?
Ich habe die Passage so verstanden, dass in einer Klausur beide Rechtsbehelfe in Klagehäufung abgeprüft werden könnten. Ist das möglich, oder aufgrund des § 260 ZPO nicht in einer Klausur im Rahmen einer Klage möglich?
An sich wäre diese Konstellation, dass der Kläger eine § 771-Klage mit einer Erinnerung kombiniert meiner Ansicht nach nur in einer Rechtsanwaltsklausur möglich, bei der man am Ende zwei Schriftsätze an das Gericht schicken müsste: Einen Schriftsatz als Klageschrift iSd § 771 ZPO und einen Schriftsatz als Erinnerung. Ist das korrekt, oder stehe ich gerade sehr auf dem Schlauch?
Das einzig sinnvolle Argument, dass dieser Satz überall steht, ist für mich, dass § 766 ZPO für die Klage aus § 771 ZPO keine Auswirkungen der Gestalt hat, dass gerade keine anderweitige Rechtshängigkeit entsteht durch das § 766-Verfahren und auch das RSB bei § 771 ZPO nicht ausgeschlossen ist, da § 771 ZPO rechtsschutzintensiver ist.
23.10.2023, 21:31
Ich würde auch sagen, dass das Erinnerungsverfahren einerseits und das Klageverfahren nach § 771 ZPO andererseits verschiedene Prozessarten sind und daher nicht im Wege der Klagehäufung gemeinsam verfolgt werden können.
Zwei Entscheidungen sind prinzipiell denkbar (vor allem wenn Rubrum und/oder Tatbestand erlassen sind). Oder eben so, dass ein unklarer Rechtsbehelf eingelegt ist und ausgelegt werden muss, ob es eine Erinnerung oder eine Drittwiderspruchsklage sein soll. Zumindest einen Trennungsbeschluss halte ich aber für unwahrscheinlich.
Für eine Anwaltsklausur bietet sich die Klausur wohl in der Tat mehr an.
Zwei Entscheidungen sind prinzipiell denkbar (vor allem wenn Rubrum und/oder Tatbestand erlassen sind). Oder eben so, dass ein unklarer Rechtsbehelf eingelegt ist und ausgelegt werden muss, ob es eine Erinnerung oder eine Drittwiderspruchsklage sein soll. Zumindest einen Trennungsbeschluss halte ich aber für unwahrscheinlich.
Für eine Anwaltsklausur bietet sich die Klausur wohl in der Tat mehr an.
24.10.2023, 06:18
Erinnerung und Drittwiderspruchsklage haben in der Tat einen unterschiedlichen Streitgegenstand: Einmal wird geltend gemacht, dass ein Vollstreckungsorgan rechtswidrig gehandelt habe, das andere mal kommt es darauf nicht an, sondern es wird geltend gemacht, dass das Objekt der Zwangsvollstreckung nicht zur Haftungsmasse des Schuldners (sondern der eines Dritten) gehöre. Also schließen die Rechtsbehelfe sich weder rechtlich gegenseitig aus, noch stünde auch nur der Vortrag im Widerspruch zueinander.
In der Tat ist eine Erinnerung aber eine ganz andere Prozessart als eine Drittwiderspruchsklage, mit der der Sache nach ein neues Erkenntnisverfahren eingeleitet wird. Einmal ergeht ein Beschluss, das andere mal ein Urteil nach mündlicher Verhandlung. Dagegen Beschwerde, hiergegen Berufung. Die Verfahren lassen sich daher in der Tat nicht verbinden.
In der Klausur liegt es in der Tat nahe, dass diese Überlegungen im Rahmen der Beratung auftreten. Aus Richtersicht kann man (zulässigerweise) mit beiden Verfahren parallel nur konfrontiert werden, wenn der Streitwert der DWK niedrig genug ist und man nach der Geschäftsverteilung als Amtsrichter zufällig für beide zuständig ist - aber dann eben in zwei parallel laufenden Verfahren ohne Möglichkeit der Verbindung.
In der Tat ist eine Erinnerung aber eine ganz andere Prozessart als eine Drittwiderspruchsklage, mit der der Sache nach ein neues Erkenntnisverfahren eingeleitet wird. Einmal ergeht ein Beschluss, das andere mal ein Urteil nach mündlicher Verhandlung. Dagegen Beschwerde, hiergegen Berufung. Die Verfahren lassen sich daher in der Tat nicht verbinden.
In der Klausur liegt es in der Tat nahe, dass diese Überlegungen im Rahmen der Beratung auftreten. Aus Richtersicht kann man (zulässigerweise) mit beiden Verfahren parallel nur konfrontiert werden, wenn der Streitwert der DWK niedrig genug ist und man nach der Geschäftsverteilung als Amtsrichter zufällig für beide zuständig ist - aber dann eben in zwei parallel laufenden Verfahren ohne Möglichkeit der Verbindung.
24.10.2023, 09:57
Danke euch für die Antworten :) Also ist es eher eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der DWK, wenn bereits eine Erinnerung hinsichtlich der mit der DWK angegangenen Vollstreckung eingelegt wurde. Wobei eine DWK wohl rechtsschutzintensiver ist und somit das RSB besteht.