17.10.2023, 21:41
Hi,
ich steh aktuell gerade total auf dem Schlauch und versteh die Abschlussverfügung nicht so ganz.
Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?
Wie ist es nun in folgenden Konstellationen?
ich steh aktuell gerade total auf dem Schlauch und versteh die Abschlussverfügung nicht so ganz.
Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?
Wie ist es nun in folgenden Konstellationen?
- Ich habe mehrere prozessuale Tate. Brauche ich für jede prozessuale Tat dann eine eigene Abschlussverfügung? Das klingt irgendwie falsch aber ich bin mir gerade recht unsicher...
- Was wenn ich eine prozessuale Tat habe und feststelle dass ich bezüglich eines Teils einstellen sollte und der Rest weder "einstellbar" noch "anklagereif" ist? Gibt es sowas überhaupt?
17.10.2023, 22:42
(17.10.2023, 21:41)Jaelli schrieb: Hi,
ich steh aktuell gerade total auf dem Schlauch und versteh die Abschlussverfügung nicht so ganz.
Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?
Wie ist es nun in folgenden Konstellationen?
Vielen lieben Dank für jegliche Antworten!
- Ich habe mehrere prozessuale Tate. Brauche ich für jede prozessuale Tat dann eine eigene Abschlussverfügung? Das klingt irgendwie falsch aber ich bin mir gerade recht unsicher...
- Was wenn ich eine prozessuale Tat habe und feststelle dass ich bezüglich eines Teils einstellen sollte und der Rest weder "einstellbar" noch "anklagereif" ist? Gibt es sowas überhaupt?
Zu 1: du kannst verschiedene Verfügungen machen, wobei du am Ende von Verfügung 1 schreibst statt Frist "Verfügung 2 ausführen" schreiben.
Besser wäre aber, einfach alles in eine Verfügung zu packen und vor dem Punkt "Die Ermittlungen sind abgeschlossen" die verschiedenen Punkte der "(Teil-)Einstellung".
Zu 2: Sowas kann vorkommen, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind. In der Klausur ist dann aber laut BV davon auszugehen, dass diese erfolglos durchgeführt worden sind.
22.10.2023, 21:55
Zu 1: Die Abschlussverfügung bezieht sich nicht auf die Tat, sondern auf das Ermittlungsverfahren, also die gesamte Akte. Vielleicht hat der Beschuldigte an drei Tagen hintereinander vermeintlich etwas getan, es kamen vielleicht sogar drei Anzeigen von der Polizei, aber die Verfahren sind verbunden worden. Dann also eines anklagen, vielleicht eines 170 II, eines 154...
Zu 2: Ganz oft ist eine Tat ausermittelt und eine andere nicht. Dann wartet man entweder, bis alles ermittelt ist. Oder man trennt ab und klagt eine schon mal an.
Noch eine Anmerkung:
Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?
Das ist kein gutes Beispiel, bzw. sehr wahrscheinlich meinst Du etwas falsches. Wenn es statt der gefährlichen nur eine einfache Körperverletzung ist, ist das ja kein anderer Teil einer prozessualen Tat, sondern der gleiche, der nur anders zu würdigen ist.
Zu 2: Ganz oft ist eine Tat ausermittelt und eine andere nicht. Dann wartet man entweder, bis alles ermittelt ist. Oder man trennt ab und klagt eine schon mal an.
Noch eine Anmerkung:
Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?
Das ist kein gutes Beispiel, bzw. sehr wahrscheinlich meinst Du etwas falsches. Wenn es statt der gefährlichen nur eine einfache Körperverletzung ist, ist das ja kein anderer Teil einer prozessualen Tat, sondern der gleiche, der nur anders zu würdigen ist.