28.09.2023, 09:05
Liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen,
ich habe eine kurze Verständnisfrage zur strafrechtlichen Revision:
Wenn die Polizei zB eine Blutprobe verfahrensfehlerhaft angeordnet hat und das Gericht das Ergebnis dieser Blutprobe dem Urteil zugrunde legt, rüge ich doch mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen § 261 StPO iVm. § 81a StPO.
Was sich mir nicht ganz erschließt: Warum spreche ich das Beweisverwertungsverbot nicht auch in der materiellen Rüge an? Denn wenn das Gericht die BAK nicht verwerten hätten dürfen, wäre auch der Tatbestand des § 316 StGB mangels Feststellung der Fahruntüchtigkeit nicht gegeben?
Ich stehe da etwas auf dem Schlauch, weil ich ja auch die Sachrüge erhebe, wenn das Gericht Feststellungen im Urteil trifft, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Über eure Hilfe würde ich mich außerordentlich freuen:)
LG
ich habe eine kurze Verständnisfrage zur strafrechtlichen Revision:
Wenn die Polizei zB eine Blutprobe verfahrensfehlerhaft angeordnet hat und das Gericht das Ergebnis dieser Blutprobe dem Urteil zugrunde legt, rüge ich doch mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen § 261 StPO iVm. § 81a StPO.
Was sich mir nicht ganz erschließt: Warum spreche ich das Beweisverwertungsverbot nicht auch in der materiellen Rüge an? Denn wenn das Gericht die BAK nicht verwerten hätten dürfen, wäre auch der Tatbestand des § 316 StGB mangels Feststellung der Fahruntüchtigkeit nicht gegeben?
Ich stehe da etwas auf dem Schlauch, weil ich ja auch die Sachrüge erhebe, wenn das Gericht Feststellungen im Urteil trifft, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Über eure Hilfe würde ich mich außerordentlich freuen:)
LG
28.09.2023, 11:23
Der Unterschied zwischen Sachrüge und Verfahrensfehler besteht darin, ob das Revisionsgericht nur aufgrund des Urteils über die Fehlerhaftigkeit entscheiden kann.
Bei einer falschen Rechtsanwendung ist keine weitere Tatsachenfeststellung erforderlich.
Anders wenn die Beweiserhebung fehlerhaft war. Dann kann das Revisionsgericht eben nicht entscheiden, ob die Tat nun begangen wurde oder nicht, sondern nur, dass das Urteil fehlerhaft war und die Verurteilung darauf beruht.
In deinem Beispiel: wenn der Test fehlerhaft war, muss das ja nicht heißen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat oder dass sich das nicht anders feststellen lässt. Bloß kann das Revisionsgericht das nicht feststellen, sondern muss die Sache zurückverwiesen.
Entsprechend würde ich einen Verstoß gegen 261 StPO auch als Verfahrensfehler einstufen.
Etws quer steht in der Tat die Zuordnung der Darstellungsrüge zur Sachrüge. ME betrifft auch die eig das Verfahren. Die Begründung die vorgebracht wird ist ja: wenn die Darstellung so fehlerhaft ist, dass daraus die erforderlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden können ist auch in der Sache die Verurteilung fehlerhaft. Das trifft in der tat zu und auf solchem Fehler beruht das Urteil dann auch immer. Die prozessuale Zuordnung ist dann wohl eher eine akademische Frage.
Bei einer falschen Rechtsanwendung ist keine weitere Tatsachenfeststellung erforderlich.
Anders wenn die Beweiserhebung fehlerhaft war. Dann kann das Revisionsgericht eben nicht entscheiden, ob die Tat nun begangen wurde oder nicht, sondern nur, dass das Urteil fehlerhaft war und die Verurteilung darauf beruht.
In deinem Beispiel: wenn der Test fehlerhaft war, muss das ja nicht heißen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat oder dass sich das nicht anders feststellen lässt. Bloß kann das Revisionsgericht das nicht feststellen, sondern muss die Sache zurückverwiesen.
Entsprechend würde ich einen Verstoß gegen 261 StPO auch als Verfahrensfehler einstufen.
Etws quer steht in der Tat die Zuordnung der Darstellungsrüge zur Sachrüge. ME betrifft auch die eig das Verfahren. Die Begründung die vorgebracht wird ist ja: wenn die Darstellung so fehlerhaft ist, dass daraus die erforderlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden können ist auch in der Sache die Verurteilung fehlerhaft. Das trifft in der tat zu und auf solchem Fehler beruht das Urteil dann auch immer. Die prozessuale Zuordnung ist dann wohl eher eine akademische Frage.
28.09.2023, 11:37
(28.09.2023, 11:23)Paul Klee schrieb: Der Unterschied zwischen Sachrüge und Verfahrensfehler besteht darin, ob das Revisionsgericht nur aufgrund des Urteils über die Fehlerhaftigkeit entscheiden kann.
Bei einer falschen Rechtsanwendung ist keine weitere Tatsachenfeststellung erforderlich.
Anders wenn die Beweiserhebung fehlerhaft war. Dann kann das Revisionsgericht eben nicht entscheiden, ob die Tat nun begangen wurde oder nicht, sondern nur, dass das Urteil fehlerhaft war und die Verurteilung darauf beruht.
In deinem Beispiel: wenn der Test fehlerhaft war, muss das ja nicht heißen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat oder dass sich das nicht anders feststellen lässt. Bloß kann das Revisionsgericht das nicht feststellen, sondern muss die Sache zurückverwiesen.
Entsprechend würde ich einen Verstoß gegen 261 StPO auch als Verfahrensfehler einstufen.
Etws quer steht in der Tat die Zuordnung der Darstellungsrüge zur Sachrüge. ME betrifft auch die eig das Verfahren. Die Begründung die vorgebracht wird ist ja: wenn die Darstellung so fehlerhaft ist, dass daraus die erforderlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden können ist auch in der Sache die Verurteilung fehlerhaft. Das trifft in der tat zu und auf solchem Fehler beruht das Urteil dann auch immer. Die prozessuale Zuordnung ist dann wohl eher eine akademische Frage.
Perfekt, verstanden:) Danke für deine Antwort, hast mir sehr weitergeholfen!
02.10.2023, 09:32
Vielleicht noch eine kleine Ergänzung: Das Revisionsgericht macht im Rahmen der Sachrüge keine eigene Beweiswürdigung. Es schaut sich das Urteil an, also Sachverhalt und erfolgte Beweiswürdigung - wo dann ja auch eigentlich die BVV zu erläutern wären im Strafurteil - und schaut, ob sich die materiell-rechtliche Prüfung mit dem dargestellten Sachverhalt, der auf der vorgenommenen Beweiswürdigung beruht, übereinstimmt. Du änderst also im Rahmen der Sachrüge nichts an dem festgestellten Sachverhalt, sondern prüfst als Revisionsgericht diesen genau wie im ersten Examen durch und schaust am Ende, ob die Tatrichter zum selben Ergebnis gekommen sind. Sind sie das nicht, hast du eine erfolgreiche Sachrüge. Sind sie zum gleichen Ergebnis gekommen, ist die Sachrüge erfolglos.
Wenn du nun anfangen würdest, an der Beweiswürdigung rumzuschrauben und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, dann verstößt du gegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgericht. Denn die Beweiswürdigung "ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts". Du kannst maximal sagen, dass das Tatgericht bspw. irgendwelche Naturgesetze angewendet hat, die evident nicht bestehen. Als Beispiel: Bei einem Einschlag von einem Blitz ist immer die Wasserversorgung abgeschnitten. Das wäre beim lesen direkt aufgefallen, dass das so nicht sein kann.
Wenn du nun anfangen würdest, an der Beweiswürdigung rumzuschrauben und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, dann verstößt du gegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgericht. Denn die Beweiswürdigung "ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts". Du kannst maximal sagen, dass das Tatgericht bspw. irgendwelche Naturgesetze angewendet hat, die evident nicht bestehen. Als Beispiel: Bei einem Einschlag von einem Blitz ist immer die Wasserversorgung abgeschnitten. Das wäre beim lesen direkt aufgefallen, dass das so nicht sein kann.
02.10.2023, 09:49
Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
02.10.2023, 09:58
(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
02.10.2023, 10:04
(02.10.2023, 09:58)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
Da gibt es noch ganz andere Möglichkeiten als Tatrichter, vor allem im Umgang mit der Bescheidung von Beweisanträgen .
Die StPO sagt an keiner Stelle, dass ich mich als Tatrichter zur Frage der Verwertung verhalten muss. Alleine aus dem Umstand, dass ich den Beweis verwerte, geht hervor, dass ich von keinen Verbot ausgehe. Warum das so ist, brauche ich eigentlich nicht zu erklären.
02.10.2023, 10:12
(02.10.2023, 10:04)MrJudgeBW schrieb:(02.10.2023, 09:58)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
Da gibt es noch ganz andere Möglichkeiten als Tatrichter, vor allem im Umgang mit der Bescheidung von Beweisanträgen .
Die StPO sagt an keiner Stelle, dass ich mich als Tatrichter zur Frage der Verwertung verhalten muss. Alleine aus dem Umstand, dass ich den Beweis verwerte, geht hervor, dass ich von keinen Verbot ausgehe. Warum das so ist, brauche ich eigentlich nicht zu erklären.
Was sind das für Möglichkeiten, kannst du das noch ein bischen beschreiben - wäre ein ganz interessanter Einblick.
An was für einem Gericht bist du eigentlich, wenn du Revisionen machst?
02.10.2023, 10:48
(02.10.2023, 10:12)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 10:04)MrJudgeBW schrieb:(02.10.2023, 09:58)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
Da gibt es noch ganz andere Möglichkeiten als Tatrichter, vor allem im Umgang mit der Bescheidung von Beweisanträgen .
Die StPO sagt an keiner Stelle, dass ich mich als Tatrichter zur Frage der Verwertung verhalten muss. Alleine aus dem Umstand, dass ich den Beweis verwerte, geht hervor, dass ich von keinen Verbot ausgehe. Warum das so ist, brauche ich eigentlich nicht zu erklären.
Was sind das für Möglichkeiten, kannst du das noch ein bischen beschreiben - wäre ein ganz interessanter Einblick.
An was für einem Gericht bist du eigentlich, wenn du Revisionen machst?
Der Kollege dürfte Miglied eines OLG-Senates sein.
Als Revisionsführer muss ich im Rahmen einer Verfahrensrüge alle Tatsachen mitteilen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Begründetheit der Rüge zu prüfen, darf insbesondere nicht einfach auf Akteninhalt Bezug nehmen. Daran scheitern in der Praxis enorm viele Verfahrensrügen, weil der BGH hier sehr streng ist. Teilt man als Tatgericht in den Urteilsgründen einen bestimmten Verfahrensteil mit (etwa den Inhalt eines Kammerbeschlusses, zB Ablehnung Beweisantrag) so kann trotz fehlendem Revisionsvortrag die Rüge zulässig werden, weil das Revisionsgericht die Tatsachengrundlage dem Urteil entnehmen kann.
02.10.2023, 11:00
(02.10.2023, 10:48)RiLG Hessen schrieb:(02.10.2023, 10:12)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 10:04)MrJudgeBW schrieb:(02.10.2023, 09:58)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
Da gibt es noch ganz andere Möglichkeiten als Tatrichter, vor allem im Umgang mit der Bescheidung von Beweisanträgen .
Die StPO sagt an keiner Stelle, dass ich mich als Tatrichter zur Frage der Verwertung verhalten muss. Alleine aus dem Umstand, dass ich den Beweis verwerte, geht hervor, dass ich von keinen Verbot ausgehe. Warum das so ist, brauche ich eigentlich nicht zu erklären.
Was sind das für Möglichkeiten, kannst du das noch ein bischen beschreiben - wäre ein ganz interessanter Einblick.
An was für einem Gericht bist du eigentlich, wenn du Revisionen machst?
Der Kollege dürfte Miglied eines OLG-Senates sein.
Als Revisionsführer muss ich im Rahmen einer Verfahrensrüge alle Tatsachen mitteilen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Begründetheit der Rüge zu prüfen, darf insbesondere nicht einfach auf Akteninhalt Bezug nehmen. Daran scheitern in der Praxis enorm viele Verfahrensrügen, weil der BGH hier sehr streng ist. Teilt man als Tatgericht in den Urteilsgründen einen bestimmten Verfahrensteil mit (etwa den Inhalt eines Kammerbeschlusses, zB Ablehnung Beweisantrag) so kann trotz fehlendem Revisionsvortrag die Rüge zulässig werden, weil das Revisionsgericht die Tatsachengrundlage dem Urteil entnehmen kann.
+1
Ich möchte hier keine Anleitung geben, Verfahrensrügen zu "sabotieren". Man kann es allerdings als Tatrichter dem Revisionsführer erheblich erschweren, eine zulässige Verfahrensrüge zu erheben. Einerseits dadurch, dass man durch die Urteilsurkunde nicht selbst "Futter" liefert, um einen unzureichenden Revisionsvortrag zu ergänzen. Andererseits gibt es durchaus auch kreative Kollegen, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen auf frühere Ablehungsentscheidungen Bezug nehmen und dadurch "verschachtelt" entscheiden. Sofern in der Revision nicht alle im Ablehungsbeschluss genannten weiteren Entscheidungen der Kammer genannt werden, wäre der Revisionsvortrag in Bezug auf diese Rüge unzulässig. Denn das Revisionsgericht wäre nicht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung zu prüfen.