22.09.2023, 15:37
Hallo zusammen,
ich zerbreche mir gerade den Kopf über folgenden Sachverhalt: In einer Diskothek muss man um an Getränke zu kommen, vorher farbige Jetons zu einem Preis von 1 EUR kaufen. Jeweils zum Jahreswechsel ändert der Wirt die Farbe der Jetons; die alten Jetons behalten dann noch einige Zeit ihre Gültigkeit, werden danach aber nicht mehr angenommen. Es hängen keine AGB aus, die sich zu der Thematik äußern.
Aus meiner Sicht ist ein solches Vorgehen unzulässig, da auf den Verfall der Jetons vor Vertragsschluss hätte hingewiesen werden müssen. Wie sehr ihr das?
ich zerbreche mir gerade den Kopf über folgenden Sachverhalt: In einer Diskothek muss man um an Getränke zu kommen, vorher farbige Jetons zu einem Preis von 1 EUR kaufen. Jeweils zum Jahreswechsel ändert der Wirt die Farbe der Jetons; die alten Jetons behalten dann noch einige Zeit ihre Gültigkeit, werden danach aber nicht mehr angenommen. Es hängen keine AGB aus, die sich zu der Thematik äußern.
Aus meiner Sicht ist ein solches Vorgehen unzulässig, da auf den Verfall der Jetons vor Vertragsschluss hätte hingewiesen werden müssen. Wie sehr ihr das?
22.09.2023, 16:13
(22.09.2023, 15:37)Roterbaron schrieb: Hallo zusammen,
ich zerbreche mir gerade den Kopf über folgenden Sachverhalt: In einer Diskothek muss man um an Getränke zu kommen, vorher farbige Jetons zu einem Preis von 1 EUR kaufen. Jeweils zum Jahreswechsel ändert der Wirt die Farbe der Jetons; die alten Jetons behalten dann noch einige Zeit ihre Gültigkeit, werden danach aber nicht mehr angenommen. Es hängen keine AGB aus, die sich zu der Thematik äußern.
Aus meiner Sicht ist ein solches Vorgehen unzulässig, da auf den Verfall der Jetons vor Vertragsschluss hätte hingewiesen werden müssen. Wie sehr ihr das?
Was ist dieser Jeton überhaupt? Ein Schuldsein iSd § 371 BGB?
22.09.2023, 16:17
Ich sehe es eig wie du.
Der kaufrechtliche Anspruch auf Übergabe und Übereignung müsste drei Jahre einredefrei bestehen nach den allgemeinen Regeln. Und erst mit Ablauf dürfte der Anspruch verjährt sein.
Wenn er nicht mehr leisten kann oder will, Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt ?
Der kaufrechtliche Anspruch auf Übergabe und Übereignung müsste drei Jahre einredefrei bestehen nach den allgemeinen Regeln. Und erst mit Ablauf dürfte der Anspruch verjährt sein.
Wenn er nicht mehr leisten kann oder will, Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt ?
22.09.2023, 18:37
Das müssten Inhabermarken iSd 807 BGB sein. 801, 802 BGB gelten dafür nicht.
Deshalb gilt dann mE grds die dreijährige Verjährungsfrist, es sei denn es ergibt sich (konkludent oder durch ergänzende vertragsauslegung) etwas anderes aus dem Vertrag (Vgl BeckRS 2007, 6736).
Deshalb gilt dann mE grds die dreijährige Verjährungsfrist, es sei denn es ergibt sich (konkludent oder durch ergänzende vertragsauslegung) etwas anderes aus dem Vertrag (Vgl BeckRS 2007, 6736).
25.09.2023, 19:12
Ähnlicher Sachverhalt: Verkehrsbetriebe erklären regelmäßig alte 4er-Tickets für ungültig, sobald sie die Preise erhöht haben. Oft kann man die nur noch für wenige Monate nutzen.
Beispiel: https://www.bus-und-bahn.de/news-details...ittlich-39
Da frag ich mich auch, warum das noch niemand erfolgreich weggeklagt hat
Beispiel: https://www.bus-und-bahn.de/news-details...ittlich-39
Da frag ich mich auch, warum das noch niemand erfolgreich weggeklagt hat

25.09.2023, 23:23
(25.09.2023, 19:12)sl4442 schrieb: Ähnlicher Sachverhalt: Verkehrsbetriebe erklären regelmäßig alte 4er-Tickets für ungültig, sobald sie die Preise erhöht haben. Oft kann man die nur noch für wenige Monate nutzen.
Beispiel: https://www.bus-und-bahn.de/news-details...ittlich-39
Da frag ich mich auch, warum das noch niemand erfolgreich weggeklagt hat
Da gibt es möglicherweise auch Sonderregelungen im Personenbeförderungsrecht.... da geht es ja nicht nur um Verjährung, sondern um Preiserhöhung und Verfall der Fahrkarte.