27.07.2023, 18:08
Hallo zusammen,
die vorläufige Vollstreckbarkeit bereitet mir in Bezug auf den 711/713 ZPO (Abwendungsbefugnis) große Probleme.
Kann mir jemand vielleicht vielleicht eine Lektüre zum Verständnis empfehlen?
Leider löse ich alle Fälle immer falsch und die Kaiser Skripte helfen mir gerade nicht so sehr.
die vorläufige Vollstreckbarkeit bereitet mir in Bezug auf den 711/713 ZPO (Abwendungsbefugnis) große Probleme.
Kann mir jemand vielleicht vielleicht eine Lektüre zum Verständnis empfehlen?
Leider löse ich alle Fälle immer falsch und die Kaiser Skripte helfen mir gerade nicht so sehr.
27.07.2023, 18:56
Fürs Ref insgesamt ein bisschen zu umfangreich, dafür aber vollständig:
van den Hövel - Die Tenorierung im Zivilurteil
Ansonsten fand ich den Knöringer auch ausreichend.
van den Hövel - Die Tenorierung im Zivilurteil
Ansonsten fand ich den Knöringer auch ausreichend.
27.07.2023, 22:09
Ich finde den Oberheim generell ganz verständlich.
Zum Verständnis ist es vielleicht gut sich zu überlegen, was die 711ff bezwecken. Nämlich Vorsorge zu treffen für den Fall das ein Urteil in der Berufung oder Revision aufgehoben wird. Dann gibt es nach 717 II, III Schadensersatz (oder Herausgabe der Bereicherung) für denjenigen gegen den aufgrund des aufgehobenen Urteils vollstreckt wurde.
Falls aber derjenige der vollstreckt hat mittlerweile insolvent ist, geht derjenige gegen den das aufgehoben Urteil ergangen ist leer aus. Für diesen Fall ist gegebenfalls Sicherheit zu leisten. Bzw hat der Schuldner eine "Abwendungsbefugnis" und kann erstmal geld hinterlegen, das ist dann immernoch da, auch wenn der andere teil zwischendurch pleite geht.
Zum Verständnis ist es vielleicht gut sich zu überlegen, was die 711ff bezwecken. Nämlich Vorsorge zu treffen für den Fall das ein Urteil in der Berufung oder Revision aufgehoben wird. Dann gibt es nach 717 II, III Schadensersatz (oder Herausgabe der Bereicherung) für denjenigen gegen den aufgrund des aufgehobenen Urteils vollstreckt wurde.
Falls aber derjenige der vollstreckt hat mittlerweile insolvent ist, geht derjenige gegen den das aufgehoben Urteil ergangen ist leer aus. Für diesen Fall ist gegebenfalls Sicherheit zu leisten. Bzw hat der Schuldner eine "Abwendungsbefugnis" und kann erstmal geld hinterlegen, das ist dann immernoch da, auch wenn der andere teil zwischendurch pleite geht.
28.07.2023, 21:42
van den Hövel ist sehr empfehlenswert.
Mal umgekehrt: was verstehst Du denn nicht, bzw. welchen Fehler machst Du?
Mal umgekehrt: was verstehst Du denn nicht, bzw. welchen Fehler machst Du?