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1 2 »
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Als Wiederholer vor der mündlichen Arbeiten?
Gast123
Unregistered
 
#1
15.06.2019, 23:28
Hallo zusammen,

ich stelle mir - aus leider gegebenem Anlass - die Frage, ob es 

a) seitens des OLG gestattet und
b) von Erfolgsaussichten geprägt ist,

als Wiederholer die Zeit (4 Monate) zwischen den Schriftlichen und der Mündlichen als WissMit oder ähnliches in Teilzeit zu arbeiten. 
4 Monate könnte man natürlich - gerade als Wiederholer - sehr gut darauf verwenden noch einmal alles zu geben und vertieft zu lernen. Denn eine Pflichtstation findet nicht mehr statt. Auf der anderen Seite muss man auch auf seine finanzielle Situation achten. Gerade in Anbetracht der Vorstellung noch ein drittes mal schreiben zu müssen bzw. zu dürfen. 

Hat vielleicht jemand Erfahrungen in diese Richtung gemacht? Ist es von vorneherein ausgeschlossen, dass Kanzleien Wiederholer überhaupt einstellen? Wird sich die Ausbildungsstelle wegen "Gefährdung des Ausbildungserfolgs" dagegenstellen und die Nebentätigkeit verbieten?

Freue mich sehr über Antworten! Besten Dank
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GastXY
Unregistered
 
#2
16.06.2019, 00:07
Als Wiederholer bekommst du doch weiterhin Ref-Gehalt wozu dann noch nebenher arbeiten? Dann würde ich lieber falls das Geld nicht reicht Wohngeld beantragen...
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NRWjuni
Unregistered
 
#3
16.06.2019, 00:18
(16.06.2019, 00:07)GastXY schrieb:  Als Wiederholer bekommst du doch weiterhin Ref-Gehalt wozu dann noch nebenher arbeiten? Dann würde ich lieber falls das Geld nicht reicht Wohngeld beantragen...

Auch eine Überlegung wert, aber ich möchte trotzdem gerne wissen, ob es möglich ist bzw. ob jemand Erfahrungen diesbezüglich hat.
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berlinerrrr
Unregistered
 
#4
16.06.2019, 00:38
Hier in Berlin muss man als Wiederholer zu zusätzlichen Klausuren- und Aufbaukursen.

Das müsste man halt ggf. mit einplanen. Noch selber lernen/wiederholen wird dann schwierig, wenn man nebenher auch noch arbeitet...oder?
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Kterphi
Unregistered
 
#5
17.06.2019, 12:13
KA wie das in deinem BLand ist, aber in Berlin zB hat man keine vier Monate zw. Schriftlicher u. Mündlicher. Da der Staat sparen will u. muss, hat man hier seine Mündliche schon im zweiten Monat nach den Schriftlichen. Und diese knapp bemessene Zeit würde ich sinnvoll nutzen, anstatt zu arbeiten.
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Gast
Unregistered
 
#6
17.06.2019, 18:13
In NRW ist es (aus gutem Grund) nicht gestattet.
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NRW
Unregistered
 
#7
17.06.2019, 18:30
(17.06.2019, 18:13)Gast schrieb:  In NRW ist es (aus gutem Grund) nicht gestattet.

Danke für die Info. Könntest du vielleicht noch sagen, woher du das weißt?
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NRW
Unregistered
 
#8
18.06.2019, 09:39
Das geht schon wenn du dich aus dem Dienst entlassen lässt... kenne einen aus meiner alten AG der hat es genau so gemacht, da er schon einen Job hatte bei dem das 2. Examen nicht zwingend notwendig war. Nach den Klausuren hat er sich dann entlassen lassen und konnte ganz normal arbeiten. Man muss das allerdings mit dem LJPA abkläre
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Gast
Unregistered
 
#9
18.06.2019, 18:27
(17.06.2019, 18:30)NRW schrieb:  
(17.06.2019, 18:13)Gast schrieb:  In NRW ist es (aus gutem Grund) nicht gestattet.

Danke für die Info. Könntest du vielleicht noch sagen, woher du das weißt?

Steht auf der Seite des OLG Köln.
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Gast NRW
Unregistered
 
#10
18.06.2019, 22:43
Es geht doch um die Zeit nach den schriftlichen des zweiten Versuchs oder ? 
Nach den Klausuren vom zweiten Versuch kannst du dich entlassen lassen ... dann bekommst du 4 Monate später ganz normal wie alle anderen auch deine Ladung... 
Ich spreche aus Erfahrung;)... 
ich habe vorher mit dem LJPA gesprochen und es war überhaupt kein Problem!
Und meinem Ergebnis hat es übrigens keinen Schaden zugefügt da ich wohl auch keine 4 Monate lang gelernt hätte...
Es ist nur anstrengender wenn die Mündliche kurz bevorsteht und man noch nebenbei arbeiten muss. Aber auch das ist mit guter Organisation und Disziplin machbar!
Wünsche dir aber jetzt erst einmal weiterhin  viel Erfolg
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