26.06.2023, 11:24
Moin,
angenommen gegen ein Strafurteil wird nicht rechtzeitig Revision eingelegt und das Strafurteil wird in der Folge nach 1 Woche rechtskräftig. Nach § 275 StPO hat der Spruchkörper aber ja grds. 5 Wochen zur Urteilsabfassung und ein reißen der Frist stellt auch einen relativen Revisionsgrund dar.
Wie wäre nun zu verfahren, wenn die Revision nicht erhoben wird, das Urteil rechtskräftig wird, aber der Spruchkörper nie das Urteil abfasst? Gibt es hier noch andere Rechtsbehelfe für den Verteidiger / Angeklagten? Greift hier Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme?
angenommen gegen ein Strafurteil wird nicht rechtzeitig Revision eingelegt und das Strafurteil wird in der Folge nach 1 Woche rechtskräftig. Nach § 275 StPO hat der Spruchkörper aber ja grds. 5 Wochen zur Urteilsabfassung und ein reißen der Frist stellt auch einen relativen Revisionsgrund dar.
Wie wäre nun zu verfahren, wenn die Revision nicht erhoben wird, das Urteil rechtskräftig wird, aber der Spruchkörper nie das Urteil abfasst? Gibt es hier noch andere Rechtsbehelfe für den Verteidiger / Angeklagten? Greift hier Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme?
26.06.2023, 13:09
Mir fällt leider auch nicht der hier einschlägige Rechtsbehelf ein. Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme wären mE nicht einschlägig, da dies ja kein Hinderungsgrund iSd § 44 wäre und zudem kein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde.
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
26.06.2023, 14:15
(26.06.2023, 13:09)GPAMember schrieb: Mir fällt leider auch nicht der hier einschlägige Rechtsbehelf ein. Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme wären mE nicht einschlägig, da dies ja kein Hinderungsgrund iSd § 44 wäre und zudem kein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde.
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
ja ist ein absoluter Grund, § 338 Nr. 7 StPO, war ein Versehen meinerseits. Die Konstellation ist auch eher theoretisch, da ja auch gerichtsintern Überprüfungsmechanismen greifen hinsichtlich der Aktenführung.
Allerdings könnte das Urteil ja auch einen Freispruch enthalten, welcher dann nie ausformuliert wird, was ggf zu einer Beschwer des Angeklagten führt.
27.06.2023, 22:47
(26.06.2023, 14:15)Konova schrieb:(26.06.2023, 13:09)GPAMember schrieb: Mir fällt leider auch nicht der hier einschlägige Rechtsbehelf ein. Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme wären mE nicht einschlägig, da dies ja kein Hinderungsgrund iSd § 44 wäre und zudem kein Wiederaufnahmegrund vorliegen würde.
In deinem konkreten Fall - es wird nie ein Urteil abgefasst - wäre es für den Verurteilten vielleicht gar nicht schlecht. Dann würde doch auch keine Vollstreckung des Urteils erfolgen, oder?
Bei verspäteter Abfassung hat der Verurteilte vielleicht auch einfach "Pech" kein Rechtsmittel eingelegt zu haben.
Ist § 275 nicht sogar ein absoluter Revisionsgrund?
ja ist ein absoluter Grund, § 338 Nr. 7 StPO, war ein Versehen meinerseits. Die Konstellation ist auch eher theoretisch, da ja auch gerichtsintern Überprüfungsmechanismen greifen hinsichtlich der Aktenführung.
Allerdings könnte das Urteil ja auch einen Freispruch enthalten, welcher dann nie ausformuliert wird, was ggf zu einer Beschwer des Angeklagten führt.
Letzteres dürfte spätestens mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts auffallen. Die notwendigen Kosten fallen ja der Staatskasse zur Last