05.06.2023, 15:52
Wenn die Klage nicht begründet ist, können die vorgerichtlichen Anwaltskosten ja trotzdem vom Beklagten ersetzt verlangt werden, oder? Grundsätzlich kann es ja trotzdem erforderlich und zweckmäßig sein, einen Anwalt zu beauftragen?
05.06.2023, 17:24
Bin jetzt wahrlich kein Zivilrechtler, aber das erscheint mir komisch. IdR gilt: kein Hauptanspruch, keine Nebenforderungen. Keine Ahnung, wie das genau dogmatisch gelöst wird, aber ggf. war die Einschaltung dann nicht zweckmäßig mangels Erfolgsaussichten? Hier können bestimmt zivilrechtliche Forensiker helfen…
EDIT: wahrscheinlich fehlt es bereits an der Pflichtverletzung des Bekl. Anwaltskosten werden ja als SE gem. 280 (ggf. 286) eingeklagt. Wer auf eine nicht bestehende Schuld nicht zahlt, begehrt mE keiner Pflichtverletzung.
EDIT: wahrscheinlich fehlt es bereits an der Pflichtverletzung des Bekl. Anwaltskosten werden ja als SE gem. 280 (ggf. 286) eingeklagt. Wer auf eine nicht bestehende Schuld nicht zahlt, begehrt mE keiner Pflichtverletzung.
05.06.2023, 22:01
Das kann ausnahmsweise der Fall sein, beispielsweise wenn die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, weil der Anspruch inzwischen erfüllt wurde, bei Beauftragung des Anwalts aber noch bestand. Dann wird nur die Nebenforderung zugesprochen. Im Regelfall läuft es aber parallel, weil die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil eines Schadensersatzanspruchs zugesprochen werden, der also (aus Verzug o.ä.) bestehen muss.
16.06.2023, 07:47
(05.06.2023, 22:01)Praktiker schrieb: Das kann ausnahmsweise der Fall sein, beispielsweise wenn die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, weil der Anspruch inzwischen erfüllt wurde, bei Beauftragung des Anwalts aber noch bestand. Dann wird nur die Nebenforderung zugesprochen. Im Regelfall läuft es aber parallel, weil die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil eines Schadensersatzanspruchs zugesprochen werden, der also (aus Verzug o.ä.) bestehen muss.
Ja, mir würde auch nur der Fall einfallen, dass Erledigung eintritt.