26.05.2023, 14:51
Ist Pflichtverteidigung und notwendige Verteidigung das selbe?
26.05.2023, 14:52
Und warum solle ein Verteidiger das Wahlmandat niederlegen und sich gleichzeitig zum Pflichtverteidiger bestellen, was hat das für Vorteile?
26.05.2023, 15:21
"Notwendige Verteidigung" meint die Fälle, in denen der Beschuldigte zwingend einen Verteidiger braucht (§ 140 StPO), egal ob als Wahlverteidiger oder als Pflichtverteidiger.
Pflichtverteidiger werden vom Gericht bestellt, wenn der Beschuldigte sich keinen Wahlverteidiger nimmt (oder die Pflichtverteidigung beantragt und dafür das Wahlmandat niedergelegt wird).
Vorteil ist, dass der Pflichtverteidiger (da er ja nicht vom Beschuldigten beauftragt wurde) auch (erstmal) nicht von diesem, sondern vom Staat bezahlt wird. D.h. für den Verteidiger hat es den Vorteil, dass er auf jeden Fall sein Geld bekommt und dem Geld beim Beschuldigten nicht hinterherlaufen muss. Der Beschuldigte muss aber am Ende in aller Regel, wenn er rechtskräftig verurteilt wird, die Kosten doch noch tragen, weil ihm in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Pflichtverteidiger werden vom Gericht bestellt, wenn der Beschuldigte sich keinen Wahlverteidiger nimmt (oder die Pflichtverteidigung beantragt und dafür das Wahlmandat niedergelegt wird).
Vorteil ist, dass der Pflichtverteidiger (da er ja nicht vom Beschuldigten beauftragt wurde) auch (erstmal) nicht von diesem, sondern vom Staat bezahlt wird. D.h. für den Verteidiger hat es den Vorteil, dass er auf jeden Fall sein Geld bekommt und dem Geld beim Beschuldigten nicht hinterherlaufen muss. Der Beschuldigte muss aber am Ende in aller Regel, wenn er rechtskräftig verurteilt wird, die Kosten doch noch tragen, weil ihm in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.