13.05.2023, 19:33
Hey Leute, hatte mit dem heutigen Fall ein totales Grundsatz Problem.
Kurzer Aufriss:
A tritt eine Forderung ggn Z an B ab.
C pfändet einen Tag später diese Forderung aufgrund einen Vollstreckungsbescheides gegen A (also ZVS ggn A).
B und C wollen Zahlung von Z.
Z weiß nicht, was er tun soll, und hinterlegt den Betrag mit Verzicht der Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle.
B will von C ,,Freigabe" des Betrages. Und klagt auf Freigabe.
Ich hatte keine Ahnung, was ich machen soll. Ich war total hin und her gerissen zwischen Prätendentenstreit nach § 812 BGB und § 771 ZPO.
Letztlich habe ich mich gegen mein Bauchgefühl für 812 BGB entschieden, weil ich dachte mit § 771 ZPO kommt der B dennoch nicht an den Betrag. Die ZVS wäre zwar unzulässig, aber der Betrag immer noch nicht ,,frei".
Wie würdet ihr das lösen?
Kurzer Aufriss:
A tritt eine Forderung ggn Z an B ab.
C pfändet einen Tag später diese Forderung aufgrund einen Vollstreckungsbescheides gegen A (also ZVS ggn A).
B und C wollen Zahlung von Z.
Z weiß nicht, was er tun soll, und hinterlegt den Betrag mit Verzicht der Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle.
B will von C ,,Freigabe" des Betrages. Und klagt auf Freigabe.
Ich hatte keine Ahnung, was ich machen soll. Ich war total hin und her gerissen zwischen Prätendentenstreit nach § 812 BGB und § 771 ZPO.
Letztlich habe ich mich gegen mein Bauchgefühl für 812 BGB entschieden, weil ich dachte mit § 771 ZPO kommt der B dennoch nicht an den Betrag. Die ZVS wäre zwar unzulässig, aber der Betrag immer noch nicht ,,frei".
Wie würdet ihr das lösen?
13.05.2023, 21:01
Ich würde den Anspruch auf die Erklärung über 380 BGB herleiten. Und dort prüfen, wer das stärkere Recht hat.
13.05.2023, 21:53
Ich würde hier eher zu § 771 ZPO tendieren und bilde mir ein, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei noch nicht abgeschlossener Zwangsvollstreckung § 771 BGB gegenüber der bereicherungsrechtlichen Freigabeklage vorrangig ist. Ob ein stattgebendes Urteil nach § 771 ZPO ausreichend ist, um an den hinterlegten Betrag zu kommen, dürfte eine Frage des Hinterlegungsrechts sein. Nach § 20 Abs. 2 HintG NRW etwa genügt zum Nachweis der Empfangsberechtigung neben der Bewilligung der anderen Prätendenten auch die gerichtliche Feststellung der Empfangsberechtigung. Und durch das auf die Drittwiderspruchsklage wird ja in der Sache zwischen den Beteiligten festgestellt, dass der Kläger am Gegenstand der Vollstreckung ein materielles Recht hat, das sich letztlich gegenüber dem Beklagten durchsetzt. Insofern lässt sich das HintG (in anderen Bundesländern dürfte sich die Rechtslage nicht groß unterscheiden) m.E. so auslegen, das auch das auf eine Drittwiderspruchsklage ergehende stattgebende Urteil "die Empfangsberechtigung feststellt".
13.05.2023, 22:08
(13.05.2023, 19:33)Lost_inPages schrieb: Hey Leute, hatte mit dem heutigen Fall ein totales Grundsatz Problem.
Kurzer Aufriss:
A tritt eine Forderung ggn Z an B ab.
C pfändet einen Tag später diese Forderung aufgrund einen Vollstreckungsbescheides gegen A (also ZVS ggn A).
B und C wollen Zahlung von Z.
Z weiß nicht, was er tun soll, und hinterlegt den Betrag mit Verzicht der Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle.
B will von C ,,Freigabe" des Betrages. Und klagt auf Freigabe.
Ich hatte keine Ahnung, was ich machen soll. Ich war total hin und her gerissen zwischen Prätendentenstreit nach § 812 BGB und § 771 ZPO.
Letztlich habe ich mich gegen mein Bauchgefühl für 812 BGB entschieden, weil ich dachte mit § 771 ZPO kommt der B dennoch nicht an den Betrag. Die ZVS wäre zwar unzulässig, aber der Betrag immer noch nicht ,,frei".
Wie würdet ihr das lösen?
Über 812 I 1 Alt. 2.
Weils im Examen kürzlich kam. Über 771 kam mir aber auch in den Sinn.
13.05.2023, 22:49
(13.05.2023, 21:53)Landvogt schrieb: Ich würde hier eher zu § 771 ZPO tendieren und bilde mir ein, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei noch nicht abgeschlossener Zwangsvollstreckung § 771 BGB gegenüber der bereicherungsrechtlichen Freigabeklage vorrangig ist. Ob ein stattgebendes Urteil nach § 771 ZPO ausreichend ist, um an den hinterlegten Betrag zu kommen, dürfte eine Frage des Hinterlegungsrechts sein. Nach § 20 Abs. 2 HintG NRW etwa genügt zum Nachweis der Empfangsberechtigung neben der Bewilligung der anderen Prätendenten auch die gerichtliche Feststellung der Empfangsberechtigung. Und durch das auf die Drittwiderspruchsklage wird ja in der Sache zwischen den Beteiligten festgestellt, dass der Kläger am Gegenstand der Vollstreckung ein materielles Recht hat, das sich letztlich gegenüber dem Beklagten durchsetzt. Insofern lässt sich das HintG (in anderen Bundesländern dürfte sich die Rechtslage nicht groß unterscheiden) m.E. so auslegen, das auch das auf eine Drittwiderspruchsklage ergehende stattgebende Urteil "die Empfangsberechtigung feststellt".
Diesen Gedanken hatte ich auch kurz. Aber Tenor des Urteil sagt ja eig nur ,,ZVS unzulässig"? Anders wäre es mit einem weiteren Feststellungsantrag wie ,,es wird festgestellt, dass der Kläger Inhaber der Forderung ist"?
14.05.2023, 07:41
Der Tenor der Drittwiderspruchsklage passt sicher nicht zu 100% unter den Wortlaut des HintG. Aber die Frage ist eben, ob man das HintG an der Stelle extensiv auslegen kann. Damit hätte ich persönlich keine allzu großen Probleme, aber den Weg über die bereicherungsrechtliche Freigabeklage halte ich auch für absolut vertretbar. Man muss sich dann eben mit der Sperrwirkung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe auseinandersetzen, die man aber konsequenterweise verneinen müsste, wenn man deren Tenor mit Blick auf das Rechtsschutzziel des Klägers als nicht ausreichend ansieht.
16.05.2023, 22:49
Meine Lösung wäre, dass die beiden Klagen beide möglich sind, weil sie verschiedene Ziele haben. Mit der Drittwiderspruchsklage wird der Anschein einer wirksamen Pfändung beseitigt. Weiter reicht die Rechtskraft aber nicht, das ist allenfalls Vorfrage beim Anspruch aus Bereicherungsrecht.