07.05.2023, 10:52
Hallo zusammen,
ich habe ein Angebot von einer amerikanischen Kanzlei bekommen und ich soll eine Conflict Check Liste ausfüllen. Ich habe meine Anwaltsstation in einer britischen Kanzlei absolviert. Da war ich an unterschiedlichen Projekten beteiligt, hauptsächlich aber an einem Deal, der auch öffentlich ist. Jedoch habe ich eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben. Ich habe deshalb zwei Fragen:
1. Darf ich überhaupt die Mandate nennen? Ich könnte mich strafbar machen.
2. Ich habe oft kleine Aufgaben von anderen Associates bekommen, die an anderen Projekten gearbeitet haben - z.B. etwas zu recherchieren etc. Ich weiß gar nicht mehr, für welche Mandate das war. Ich kann mich nur an das eine große Projekt erinnern. Also ich kann die Namen der anderen Mandate gar nicht nennen, weil ich sie nicht mehr in Erinnerung habe und ich habe mir damals auch nichts aufgeschrieben, da Verschwiegenheitspflicht.
Hat jemand Erfahrung damit und könnte mir einen Rat geben? Ich wäre sehr dankbar.
ich habe ein Angebot von einer amerikanischen Kanzlei bekommen und ich soll eine Conflict Check Liste ausfüllen. Ich habe meine Anwaltsstation in einer britischen Kanzlei absolviert. Da war ich an unterschiedlichen Projekten beteiligt, hauptsächlich aber an einem Deal, der auch öffentlich ist. Jedoch habe ich eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben. Ich habe deshalb zwei Fragen:
1. Darf ich überhaupt die Mandate nennen? Ich könnte mich strafbar machen.
2. Ich habe oft kleine Aufgaben von anderen Associates bekommen, die an anderen Projekten gearbeitet haben - z.B. etwas zu recherchieren etc. Ich weiß gar nicht mehr, für welche Mandate das war. Ich kann mich nur an das eine große Projekt erinnern. Also ich kann die Namen der anderen Mandate gar nicht nennen, weil ich sie nicht mehr in Erinnerung habe und ich habe mir damals auch nichts aufgeschrieben, da Verschwiegenheitspflicht.
Hat jemand Erfahrung damit und könnte mir einen Rat geben? Ich wäre sehr dankbar.
07.05.2023, 11:51
Vermutlich würde ich das mit den Compliance-Abteilungen beider Kanzleien absprechen, das genau so erzählen und dann bei deiner Ref-Kanzlei nachfragen, ob du das ja immerhin öffentlich bekannte Mandat bei der neuen Kanzlei angeben kannst.
07.05.2023, 14:07
Wusste gar nicht, dass es solche Checks gibt.
Was ist denn, wenn man sich als RA in einer anderen Kanzlei bewirbt und die in einem Verfahren, das man für seinen noch Arbeitgeber führt, auf der Gegenseite sind? Kann ja kein Ausschlusskriterium sein, oder?
Was ist denn, wenn man sich als RA in einer anderen Kanzlei bewirbt und die in einem Verfahren, das man für seinen noch Arbeitgeber führt, auf der Gegenseite sind? Kann ja kein Ausschlusskriterium sein, oder?
07.05.2023, 14:45
Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
07.05.2023, 16:19
(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
07.05.2023, 16:54
(07.05.2023, 16:19)Lelele schrieb:(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
Ami Kanzleien sind strenger was Conflicts angeht. Im deutschen Standesrecht kann man sich schon fragen, ob man aus der Ref Tätigkeit überhaupt einen Konflikt haben kann.
07.05.2023, 18:04
(07.05.2023, 16:54)Patenter Gast schrieb:(07.05.2023, 16:19)Lelele schrieb:(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
Ami Kanzleien sind strenger was Conflicts angeht. Im deutschen Standesrecht kann man sich schon fragen, ob man aus der Ref Tätigkeit überhaupt einen Konflikt haben kann.
Wäre 43a Abs 4 S. 2 BRAO denn dahin auszulegen, dass sich das Vertretungsverbot bei einem Wechsel auch auf die neue Sozietät, in der man aber nur associate ist, erstreckt?
Als bspw. vertritt ein RA als associate in Sozietät A den Mandanten B in einem Verfahren gegen C. Der associate wechselt dann zu einer anderen Sozietät D, die C in den laufenden Verfahren gegen B vertritt.
Wäre die Sozietät A dann vom Tätigkeitsverbot erfasst? Dann wären Wechsel innerhalb eines Rechtsgebiets ja nur sehr schwer möglich. Oder würde in solchen Fällen 43a Abs. 4 S. 4 Abhilfe schaffen?
07.05.2023, 19:10
(07.05.2023, 16:54)Patenter Gast schrieb:(07.05.2023, 16:19)Lelele schrieb:(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
Ami Kanzleien sind strenger was Conflicts angeht. Im deutschen Standesrecht kann man sich schon fragen, ob man aus der Ref Tätigkeit überhaupt einen Konflikt haben kann.
Richtig, es ist nicht nur deutsches Berufsrecht zu betrachten, sondern auch das der USA (jedenfalls aus US-amerikanischer Brille). Daher können Kanzleiwechsel hieran durchaus scheitern, es sei denn, die Mandanten unterschreiben einen waiver (wenn es tatsächlich mal einen Conflict gibt). Ob der Partner diesen Aufwand macht, wird maßgeblich davon abhängen, dass man es sich mit ihm nicht verscherzt hat.
07.05.2023, 21:37
(07.05.2023, 18:04)Lelele schrieb:(07.05.2023, 16:54)Patenter Gast schrieb:(07.05.2023, 16:19)Lelele schrieb:(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
Ami Kanzleien sind strenger was Conflicts angeht. Im deutschen Standesrecht kann man sich schon fragen, ob man aus der Ref Tätigkeit überhaupt einen Konflikt haben kann.
Wäre 43a Abs 4 S. 2 BRAO denn dahin auszulegen, dass sich das Vertretungsverbot bei einem Wechsel auch auf die neue Sozietät, in der man aber nur associate ist, erstreckt?
Als bspw. vertritt ein RA als associate in Sozietät A den Mandanten B in einem Verfahren gegen C. Der associate wechselt dann zu einer anderen Sozietät D, die C in den laufenden Verfahren gegen B vertritt.
Wäre die Sozietät A dann vom Tätigkeitsverbot erfasst? Dann wären Wechsel innerhalb eines Rechtsgebiets ja nur sehr schwer möglich. Oder würde in solchen Fällen 43a Abs. 4 S. 4 Abhilfe schaffen?
Also Sozietät A wäre natürlich nicht betroffen, alles andere wäre ja ein Vertrag zulasten Dritter seitens des Associate und D. ;)
Im Fall vom TE greift § 43a V 2 BRAO, der eine Sozietätserstreckung nach Abs. 4 Satz 2 im Fall von hineinwechselnden Referendaren verhindert. In deinem Beispiel des Associate-Wechsels kommt eine "Infizierung" der ganzen Kanzlei in Betracht, wobei natürlich zu beachten ist, dass sich der Conflict nur auf "dieselbe Rechtssache" bezieht.
08.05.2023, 11:10
(07.05.2023, 21:37)Bre schrieb:(07.05.2023, 18:04)Lelele schrieb:(07.05.2023, 16:54)Patenter Gast schrieb:(07.05.2023, 16:19)Lelele schrieb:(07.05.2023, 14:45)Drin schrieb: Es geht ja nur darum, dass du nicht direkt in Mandate eingebunden wirst, wo du schon für die Gegenseite gearbeitet hast. Schau mal im kommentar zu 203 abs 4 stgb, ob es ggfl einen RF-Grund aus 43 I Nr 3 brao gibt.
Klar, aber wenn man die Mandate angibt und dort in der neuen Kanzlei nicht mitarbeitet oder Infos der ehem. Mdt. offenbart, dürfte so ein Wechsel doch kein Problem sein, oder übersehe ich da was?
Ami Kanzleien sind strenger was Conflicts angeht. Im deutschen Standesrecht kann man sich schon fragen, ob man aus der Ref Tätigkeit überhaupt einen Konflikt haben kann.
Wäre 43a Abs 4 S. 2 BRAO denn dahin auszulegen, dass sich das Vertretungsverbot bei einem Wechsel auch auf die neue Sozietät, in der man aber nur associate ist, erstreckt?
Als bspw. vertritt ein RA als associate in Sozietät A den Mandanten B in einem Verfahren gegen C. Der associate wechselt dann zu einer anderen Sozietät D, die C in den laufenden Verfahren gegen B vertritt.
Wäre die Sozietät A dann vom Tätigkeitsverbot erfasst? Dann wären Wechsel innerhalb eines Rechtsgebiets ja nur sehr schwer möglich. Oder würde in solchen Fällen 43a Abs. 4 S. 4 Abhilfe schaffen?
Also Sozietät A wäre natürlich nicht betroffen, alles andere wäre ja ein Vertrag zulasten Dritter seitens des Associate und D. ;)
Im Fall vom TE greift § 43a V 2 BRAO, der eine Sozietätserstreckung nach Abs. 4 Satz 2 im Fall von hineinwechselnden Referendaren verhindert. In deinem Beispiel des Associate-Wechsels kommt eine "Infizierung" der ganzen Kanzlei in Betracht, wobei natürlich zu beachten ist, dass sich der Conflict nur auf "dieselbe Rechtssache" bezieht.
Wobei "dieselbe Rechtssache" eben nur das deutsche Standesrecht erfasst. Wenn du in eine Ami-Kanzlei wechselst und deren Konfliktfragen nicht ordnungsgemäß beantwortest, weil es "nach deutschem Standesrecht egal ist", wirst du kurzfristig wieder hochkant rausgeworfen.
Zur Ausgangsfrage: Als Referendar würde ich (kein Tipp für andere) solche Fragen mit Augenmaß beantworten. Wenn ich bspw. an einer großen Sache intensiv mitgearbeitet habe, würde ich das benennen (ggf. vorher Freigabe von ehemaligem AG holen, wobei viele Mandate auch bei Juve öffentlich stehen). Ich würde aber nicht jeden kleinen Rechercheauftrag anführen, den ich irgendwann während meiner Ausbildung mal gemacht habe. Daran kann ich mich im Zweifel einfach nicht erinnern (also den Scholz machen
