23.03.2023, 22:22
Wenn du Examensklausurersteller wärst, und richtig gemein sein willst, mit einer ziemlich hohen Durchfallquote in der Klausur, was würdest du prüfen?
Für jedes Rechtsgebiet, materiell und prozessual.
Für jedes Rechtsgebiet, materiell und prozessual.
24.03.2023, 07:16
Nachbar- und Immobilirsachenrecht, eingekleidet in teilweise übereinstimmende Erledigung und im Übrigen Klagerücknahme (also Kostenbeschluss). Dazu ggf Baumbachsche Kostenformel
24.03.2023, 15:52
(24.03.2023, 07:16)DerEchteNorden schrieb: Nachbar- und Immobilirsachenrecht, eingekleidet in teilweise übereinstimmende Erledigung und im Übrigen Klagerücknahme (also Kostenbeschluss). Dazu ggf Baumbachsche Kostenformel
Wie würde man die teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Klagerücknahme aufbauen?
Beschluss zur Klagerücknahme bzgl Kosten und am Ende nochmal separat die Kosten für teilweise übereinstimmende Erl?
24.03.2023, 17:14
Möchtest du dich bei den Referendaren unbeliebt machen, oder was genau ist dein Anliegen?
24.03.2023, 17:57
24.03.2023, 18:32
(24.03.2023, 17:14)ZW333 schrieb: Möchtest du dich bei den Referendaren unbeliebt machen, oder was genau ist dein Anliegen?
Nein xD.. ich bin Referendar und wollte mich bestmöglichst auf das Examen vorbereiten. Und dachte so könnten wir gemeinsam paar Worst Cases rausarbeiten und dann vor dem Examen lernen, statt im Examen in Panik unterzugehen
26.03.2023, 18:37
Der Witz ist: je anspruchsvoller die Aufgabe, desto milder die Korrektur.
Mein Horror wäre etwas gewesen, was an sich ganz einfach ist, wo dann aber im Gegenzug jeder verlangt hätte, eine Ideallösung abzugeben.
Wirklich fies finde ich heute alle Klausuren, bei denen man an einer Stelle falsch abbiegen kann und dann zu nichts Sinnvollem mehr kommt.
Mein Horror wäre etwas gewesen, was an sich ganz einfach ist, wo dann aber im Gegenzug jeder verlangt hätte, eine Ideallösung abzugeben.
Wirklich fies finde ich heute alle Klausuren, bei denen man an einer Stelle falsch abbiegen kann und dann zu nichts Sinnvollem mehr kommt.
27.03.2023, 08:39
(24.03.2023, 18:32)Lost_inPages schrieb:(24.03.2023, 17:14)ZW333 schrieb: Möchtest du dich bei den Referendaren unbeliebt machen, oder was genau ist dein Anliegen?
Nein xD.. ich bin Referendar und wollte mich bestmöglichst auf das Examen vorbereiten. Und dachte so könnten wir gemeinsam paar Worst Cases rausarbeiten und dann vor dem Examen lernen, statt im Examen in Panik unterzugehen
Okay, verstehe. Das Problem ist ja, dass je nach Kombination auch triviale Dinge schwierig sein können, sei es aufgrund der schieren Masse der Probleme (ist ja nicht so, als würden die Sachverhalte kürzer), sei es aufgrund völlig abgefahrener Rechtsfragen.
Ich halte es daher für nicht zielführend, einzelne Kombis zu lernen bzw. die Fragestellung an sich ist m. E. nicht geeignet.
Du solltest herausfinden, was genau die Probleme bereitet und das gezielt lernen.
27.03.2023, 12:49
(26.03.2023, 18:37)Praktiker schrieb: Der Witz ist: je anspruchsvoller die Aufgabe, desto milder die Korrektur.
Mein Horror wäre etwas gewesen, was an sich ganz einfach ist, wo dann aber im Gegenzug jeder verlangt hätte, eine Ideallösung abzugeben.
Wirklich fies finde ich heute alle Klausuren, bei denen man an einer Stelle falsch abbiegen kann und dann zu nichts Sinnvollem mehr kommt.
Volle Zustimmung zu allen Punkten.
Zum letzten Satz folgende Ergänzung: Im Zivilrecht sind besonders solche Klausuren tückisch, die nur dann (klausurtaktisch) Sinn ergeben, wenn eine etwas esoterische Norm bekannt ist oder gefunden wird. Zum Beispiel ist eine Klausur "gefährlich", wenn alle deliktischen Ansprüche verjährt sind, aber § 852 BGB durchgeht. Die Norm ist - dem Diesel sei Dank - mittlerweile deutlich bekannter als noch vor 10 Jahren, als eine entsprechende Klausur in NRW im Examen lief. Wenn so etwas als Urteilsklausur aufgelegt wird, kann man - bei strenger Anwendung des § 313 Abs. 3 ZPO - ohne Kenntnis dieser Norm nur auf wenige Probleme des Falles eingehen. Auch als Anwaltsklausur aus Klägersicht kann man leicht scheitern, weil das Ergebnis ja nur selten sein soll, dass die Rechtsverfolgung insgesamt aussichtslos ist.
In die Irre geht zudem leicht, wer §§ 407, 408 BGB übersieht (wobei der Schuldnerschutz bei Abtretungen häufiger Prüfungsgegenstand ist und bekannt sein sollte). Fies kann es weiter werden, wenn zwei Kündigungen ausgesprochen wurden und die offentlichen Schwierigkeiten bei der zweiten liegen, diese aber gar nicht angesprochen werden müssen, wenn schon die erste wirksam war. In einer solchen Konstellation hat schlechte Karten, wer §§ 182 Abs. 3 i.V.m. 111 Satz 2 BGB nicht findet. Je nachdem, wie deutlich die Problematik im Sachverhalt angesprochen wird, kann es schnell passieren, dass § 144 Abs. 1 BGB nicht geprüft wird und damit die z.B. vertragsrechtlichen Probleme gar nicht erörtert werden (können). Es lassen sich zahllose weitere Beispiele finden.
Natürlich wird man in solchen Fällen z.B. in einem Urteil die "Zwar-Aber-Konstruktion" wählen, um doch die wesentlichen Punkte ansprechen zu können. Aber das Wissen darum, dass das Ergebnis wahrscheinlich nicht der Lösungsskizze entspricht, kann in der Klausursituation extrem verunsichern und dazu führen, dass der Fall oder die rechtliche Lösung zurechtgebogen werden. Das ist in der Regel viel schlimmer, als das vom Klausurersteller gewünschte Ergebnis zu verfehlen.