11.04.2023, 18:45
Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit einem Fall, bei dem der Beschuldigte mehrfach Ton- und Bildaufnahmen von jemandem angefertigt und diese auf einer sozialen Plattform veröffentlicht hat.
Leider ist für mich nicht ersichtlich, wann genau er die Aufnahmen gemacht hat.
Zum Teil wurden diese vermutlich an mehreren Tagen (oder mehreren Wochen) aufgenommen und dann erst viel später zugänglich gemacht.
Teilweise wurden aber auch zwei Bilder hintereinander aufgenommen.
Liegt dann Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit vor?
Und gilt auch Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit, wenn mehrere Tonaufnahmen während eines Live-Videos zugänglich gemacht werden?
Würde es dann im abstrakten Anklagesatz heißen: "durch dieselbe Handlung eine so hergestellte Aufnahme Dritten zugänglich gemacht zu haben", auch wenn es mehrere sind?
Oder darf ich dann den Gesetzeswortlaut abändern in "hergestellte Aufnahmen"?
Über ein paar Tipps wäre ich total dankbar.
Liebe Grüße
Kuchen
ich beschäftige mich gerade mit einem Fall, bei dem der Beschuldigte mehrfach Ton- und Bildaufnahmen von jemandem angefertigt und diese auf einer sozialen Plattform veröffentlicht hat.
Leider ist für mich nicht ersichtlich, wann genau er die Aufnahmen gemacht hat.
Zum Teil wurden diese vermutlich an mehreren Tagen (oder mehreren Wochen) aufgenommen und dann erst viel später zugänglich gemacht.
Teilweise wurden aber auch zwei Bilder hintereinander aufgenommen.
Liegt dann Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit vor?
Und gilt auch Tateinheit wegen natürlicher Handlungseinheit, wenn mehrere Tonaufnahmen während eines Live-Videos zugänglich gemacht werden?
Würde es dann im abstrakten Anklagesatz heißen: "durch dieselbe Handlung eine so hergestellte Aufnahme Dritten zugänglich gemacht zu haben", auch wenn es mehrere sind?
Oder darf ich dann den Gesetzeswortlaut abändern in "hergestellte Aufnahmen"?
Über ein paar Tipps wäre ich total dankbar.
Liebe Grüße
Kuchen
12.04.2023, 09:39
Und eine weitere Frage noch dazu:
Wenn § 201a I Nr. 4 StGB (bzw. § 201 I Nr. 2) verwirklicht ist, muss ich dann trotzdem noch § 201 I Nr. 1 (bzw. § 201 I Nr. 1) in die Anklage schreiben? Oder lasse ich das dann weg, da das Zugänglichmachen die Herstellung verdrängt?
Liebe Grüße
Kuchen
Wenn § 201a I Nr. 4 StGB (bzw. § 201 I Nr. 2) verwirklicht ist, muss ich dann trotzdem noch § 201 I Nr. 1 (bzw. § 201 I Nr. 1) in die Anklage schreiben? Oder lasse ich das dann weg, da das Zugänglichmachen die Herstellung verdrängt?
Liebe Grüße
Kuchen