27.02.2023, 11:27
Guten Tag,
ich habe eine Frager zur Prüfung des Wechsel eines Pflichtverteidigers.
Grundsätzlich zur Norm bin ich auf den § 143a StPO gekommen.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich dieses im A oder B Gutachten prüfen soll.
Im A Gutachten dann bei dem Tatbestandsmerkmal eines Delikts, bei dem der neue Pflichtverteidiger gegen eine Emittlungsmaßnahme widersprochen hat ODER als eigenstellige Prüfung unter einem eigenständigen Handlungsdelikt.
Im B Gutachten dann bei der Notwendige Verteidigung.
Bin etwas verwirrt.
Wie würdet ihr das machen?
LG
ich habe eine Frager zur Prüfung des Wechsel eines Pflichtverteidigers.
Grundsätzlich zur Norm bin ich auf den § 143a StPO gekommen.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich dieses im A oder B Gutachten prüfen soll.
Im A Gutachten dann bei dem Tatbestandsmerkmal eines Delikts, bei dem der neue Pflichtverteidiger gegen eine Emittlungsmaßnahme widersprochen hat ODER als eigenstellige Prüfung unter einem eigenständigen Handlungsdelikt.
Im B Gutachten dann bei der Notwendige Verteidigung.
Bin etwas verwirrt.
Wie würdet ihr das machen?
LG
27.02.2023, 15:11
Die notwendige Verteidigung würde ich stets im B-Gutachten prüfen. Es gibt an sich mittlerweile Fälle, in denen der § 140 StPO auch im A-Gutachten zu prüfen ist, bspw. bei der Frage, ob der Anwalt hätte zur Vernehmung hinzugezogen werden müssen, weil ein Fall des § 140 StPO vorliegt und ggf. daraus ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Aber beim Wechsel des PV würde ich sowas nur im B-Gutachten ansprechen.
Zum Widerspruch: Beachte, dass der Widerspruch des Verteidigers an sich nur für die Revisionsklausur Relevanz entfaltet, denn dieser wird in der Hauptverhandlung gebracht und führt dazu, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegen kann. Die Widerspruchslösung des BGH ist somit eher für die Revisionsklausur relevant.
Im A-Gutachten ist der Widerspruch des Verteidigers an sich irrelevant, da das A-Gutachten vor der HV geschrieben wird und nur zur Anklagebegründung führt. Ist ein Widerspruch bereits angekündigt im Meckerschriftsatz des Verteidigers kann man im A-Gutachten maximal bei einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Beweiswürdigung bei einem Tatbestandsmerkmal schreiben, dass der Verteidiger bereits angekündigt hat der Verwertung des strittigen Beweismittels zu widersprechen und somit in der gedachten Hauptverhandlung ebenfalls davon auszugehen ist, dass er dort den Widerspruch wiederholen wird. Aber eine Auswirkung auf dein A-Gutachten hat ein bereits erklärter oder ein fehlender Widerspruch nicht.
Zum Widerspruch: Beachte, dass der Widerspruch des Verteidigers an sich nur für die Revisionsklausur Relevanz entfaltet, denn dieser wird in der Hauptverhandlung gebracht und führt dazu, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegen kann. Die Widerspruchslösung des BGH ist somit eher für die Revisionsklausur relevant.
Im A-Gutachten ist der Widerspruch des Verteidigers an sich irrelevant, da das A-Gutachten vor der HV geschrieben wird und nur zur Anklagebegründung führt. Ist ein Widerspruch bereits angekündigt im Meckerschriftsatz des Verteidigers kann man im A-Gutachten maximal bei einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Beweiswürdigung bei einem Tatbestandsmerkmal schreiben, dass der Verteidiger bereits angekündigt hat der Verwertung des strittigen Beweismittels zu widersprechen und somit in der gedachten Hauptverhandlung ebenfalls davon auszugehen ist, dass er dort den Widerspruch wiederholen wird. Aber eine Auswirkung auf dein A-Gutachten hat ein bereits erklärter oder ein fehlender Widerspruch nicht.
27.02.2023, 18:04
(27.02.2023, 15:11)Cenaira schrieb: Die notwendige Verteidigung würde ich stets im B-Gutachten prüfen. Es gibt an sich mittlerweile Fälle, in denen der § 140 StPO auch im A-Gutachten zu prüfen ist, bspw. bei der Frage, ob der Anwalt hätte zur Vernehmung hinzugezogen werden müssen, weil ein Fall des § 140 StPO vorliegt und ggf. daraus ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Aber beim Wechsel des PV würde ich sowas nur im B-Gutachten ansprechen.
Zum Widerspruch: Beachte, dass der Widerspruch des Verteidigers an sich nur für die Revisionsklausur Relevanz entfaltet, denn dieser wird in der Hauptverhandlung gebracht und führt dazu, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegen kann. Die Widerspruchslösung des BGH ist somit eher für die Revisionsklausur relevant.
Im A-Gutachten ist der Widerspruch des Verteidigers an sich irrelevant, da das A-Gutachten vor der HV geschrieben wird und nur zur Anklagebegründung führt. Ist ein Widerspruch bereits angekündigt im Meckerschriftsatz des Verteidigers kann man im A-Gutachten maximal bei einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Beweiswürdigung bei einem Tatbestandsmerkmal schreiben, dass der Verteidiger bereits angekündigt hat der Verwertung des strittigen Beweismittels zu widersprechen und somit in der gedachten Hauptverhandlung ebenfalls davon auszugehen ist, dass er dort den Widerspruch wiederholen wird. Aber eine Auswirkung auf dein A-Gutachten hat ein bereits erklärter oder ein fehlender Widerspruch nicht.
Vielen Dank für deine Antwort.
Dann werde ich es auch dort prüfen.
Die Norm 143a StPO ist auch richtig oder?
Ich hatte mit diesem Problem noch nichts zu tun :/
LG
27.02.2023, 18:43
(27.02.2023, 18:04)MBTK schrieb:(27.02.2023, 15:11)Cenaira schrieb: Die notwendige Verteidigung würde ich stets im B-Gutachten prüfen. Es gibt an sich mittlerweile Fälle, in denen der § 140 StPO auch im A-Gutachten zu prüfen ist, bspw. bei der Frage, ob der Anwalt hätte zur Vernehmung hinzugezogen werden müssen, weil ein Fall des § 140 StPO vorliegt und ggf. daraus ein Beweisverwertungsverbot erwächst. Aber beim Wechsel des PV würde ich sowas nur im B-Gutachten ansprechen.
Zum Widerspruch: Beachte, dass der Widerspruch des Verteidigers an sich nur für die Revisionsklausur Relevanz entfaltet, denn dieser wird in der Hauptverhandlung gebracht und führt dazu, dass ein relativer Revisionsgrund vorliegen kann. Die Widerspruchslösung des BGH ist somit eher für die Revisionsklausur relevant.
Im A-Gutachten ist der Widerspruch des Verteidigers an sich irrelevant, da das A-Gutachten vor der HV geschrieben wird und nur zur Anklagebegründung führt. Ist ein Widerspruch bereits angekündigt im Meckerschriftsatz des Verteidigers kann man im A-Gutachten maximal bei einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Beweiswürdigung bei einem Tatbestandsmerkmal schreiben, dass der Verteidiger bereits angekündigt hat der Verwertung des strittigen Beweismittels zu widersprechen und somit in der gedachten Hauptverhandlung ebenfalls davon auszugehen ist, dass er dort den Widerspruch wiederholen wird. Aber eine Auswirkung auf dein A-Gutachten hat ein bereits erklärter oder ein fehlender Widerspruch nicht.
Vielen Dank für deine Antwort.
Dann werde ich es auch dort prüfen.
Die Norm 143a StPO ist auch richtig oder?
Ich hatte mit diesem Problem noch nichts zu tun :/
LG
Würde ich sagen ja.