25.02.2023, 11:51
Liebe Leute,
die Identitätsfeststellung einer Person nach 12 PolGNRW ist u.a zulässig zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.
Inwiefern kann eine Identitätsfeststellung eine Gefahr abwenden?
Hofft man, dass die Person einfach nach Hause, sobald sie weiß, dass ihre Identität bekannt ist?
die Identitätsfeststellung einer Person nach 12 PolGNRW ist u.a zulässig zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr.
Inwiefern kann eine Identitätsfeststellung eine Gefahr abwenden?
Hofft man, dass die Person einfach nach Hause, sobald sie weiß, dass ihre Identität bekannt ist?
25.02.2023, 15:52
Ggfl neben oder vor anderen Maßnahmen. Um etwa einen Stalker davon abzuhalten, sich dem Haus des gestalkten zu nähern, müsste man wissen, dass er der Stalker mit Annäherungsverbot ist, da der dann ergehende Platzverweis gegen Dritte nicht rechtmäßig sein dürfte.