23.02.2023, 21:59
Hallo allerseits,
nach welcher Grundlage kann ein Insolvenzverwalter nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister immer noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen?
nach welcher Grundlage kann ein Insolvenzverwalter nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister immer noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen?
24.02.2023, 20:43
(23.02.2023, 21:59)Eyelashes schrieb: Hallo allerseits,
nach welcher Grundlage kann ein Insolvenzverwalter nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister immer noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen?
Wohl gar nicht, wenn das Verfahren beendet ist. Ausnahme: 203 InsO. Zudem ein Nachtragsliquidator, 74 GmbHG
26.02.2023, 10:35
(24.02.2023, 20:43)Drin schrieb:(23.02.2023, 21:59)Eyelashes schrieb: Hallo allerseits,
nach welcher Grundlage kann ein Insolvenzverwalter nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister immer noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen?
Wohl gar nicht, wenn das Verfahren beendet ist. Ausnahme: 203 InsO. Zudem ein Nachtragsliquidator, 74 GmbHG
Danke! Aber dann kann der Verwalter ja nach 203 InsO jederzeit auch als Gläubiger einen Antrag stellen?