03.12.2019, 17:28
Ich habe geprüft:
Anspruch aus 516, 518
Schenkungsvertrag unwirksam mangels notarieller Beurkundung des Versprechens
Heilung durch Vollzug?
Eventuell hat der Schenker durch Verpflichtungserklärung des Mandanten alles erforderliche für den Vollzug getan?
Im Ergebnis abgelehnt, da Übertragung trotzdem von Mandant abhängig ist
525 Schenkung unter Auflage angesprochen und ebenso wegen Formfehler abgelehnt
Zwechschenkung angenommen, da kein Anspruch auf bewirtschaftung der Grundstücke besteht und hier drunter widerrufsmöglichkeit geprüft und bejaht, weil Zweck nicht eintreten wird
Beweis für das ganze Geschehen: Zeugnis des schenkers, schreiben an Sohn
Anspruch aus Verpflichtungserklärung ivm 328 BGB
Nur obersatz ohne prüfung geschafft meint ihr das reicht
Anspruch aus 516, 518
Schenkungsvertrag unwirksam mangels notarieller Beurkundung des Versprechens
Heilung durch Vollzug?
Eventuell hat der Schenker durch Verpflichtungserklärung des Mandanten alles erforderliche für den Vollzug getan?
Im Ergebnis abgelehnt, da Übertragung trotzdem von Mandant abhängig ist
525 Schenkung unter Auflage angesprochen und ebenso wegen Formfehler abgelehnt
Zwechschenkung angenommen, da kein Anspruch auf bewirtschaftung der Grundstücke besteht und hier drunter widerrufsmöglichkeit geprüft und bejaht, weil Zweck nicht eintreten wird
Beweis für das ganze Geschehen: Zeugnis des schenkers, schreiben an Sohn
Anspruch aus Verpflichtungserklärung ivm 328 BGB
Nur obersatz ohne prüfung geschafft meint ihr das reicht
03.12.2019, 17:33
War in Berlin der Einspruch auch fristgerecht? Oder hab ich das komplett falsch gelesen - habe nämlich einen wiedereinsetzungsantrag geprüft.
03.12.2019, 17:35
03.12.2019, 17:46
Waren nicht beide verträge notariell beurkundet?? Vorher rührt der formmangel
03.12.2019, 17:48
03.12.2019, 17:57
(03.12.2019, 17:46)Binichdummnrw schrieb: Waren nicht beide verträge notariell beurkundet?? Vorher rührt der formmangel
Die Frage der Formunwirksamkeit stellt sich an mehreren Stellen.
Ich habe unter anderem angesprochen, ob das Deckungsverhältnis 1. gem 125 S1 nichtig ist wg 311b I, 2. ob es nichtig ist gem 311b II, weil zukünftiges Vermögen (etwas komplizierter, im Ergebnis aber auch minus).
Dann kann man sich fragen, ob das Valutaverhältnis wirksam ist = Schenkungsvertrag. Hier ist es natürlich so, dass ausnahmsweise sowohl das Schenkungsversprechen als auch wg 311b die Annahme formbedürftig ist.
Ich persönlich habe in dem beurkundeten Vertrag zwischen Mandant und dessen Bruder kein Schenkungsversprechen gesehen, weil das bedeutete, dass hier eine Willenserklärung versteckt gewesen sein müsste, die an den Kläger gerichtet war. Kann man aber auch durch Auslegung anders sehen, wenn man Paragraph 2 des Vertrags auch auf die Übertragung an den Kläger anwendete.
Dann stellt sich die Frage, wie der Schenkungsvertrag noch zu Stande gekommen sein könnte: Hier sah ich in dem Aushändigen des not beurk Vertrages an den Kläger im Anschluss an den Notarstermin ein konkludentes Schenkungsversprechen, das aber nicht not beurkundet und damit formnichtig war.
03.12.2019, 18:03
Komisch, ich habe das ganz anders gemacht:
03.12.2019, 18:06
Fortsetzung
Habe den notariellen Vertrag ausgelegt, im Verhältnis zwischen Vater und Mandant einen Treuhandvertrag (662,328) angenommen, da der palandt sagt, bei Zuwendung zum Zwecke der Weitergabe liegt keine Schenkung vor, und gleichzeitig daran ein Not. Beurkundetes Angebot vom Vater an den Kläger zu einer bedingten Schenkung (516,158) gesehen, welches der Sohn tags drauf ebenfalls formgerecht angenommen hat
Klage trotzdem unbegründet, da beide Verträge vom Vater gekündigt wurden...
Habe den notariellen Vertrag ausgelegt, im Verhältnis zwischen Vater und Mandant einen Treuhandvertrag (662,328) angenommen, da der palandt sagt, bei Zuwendung zum Zwecke der Weitergabe liegt keine Schenkung vor, und gleichzeitig daran ein Not. Beurkundetes Angebot vom Vater an den Kläger zu einer bedingten Schenkung (516,158) gesehen, welches der Sohn tags drauf ebenfalls formgerecht angenommen hat
Klage trotzdem unbegründet, da beide Verträge vom Vater gekündigt wurden...
03.12.2019, 18:47
(03.12.2019, 18:06)Gast HH schrieb: FortsetzungDie Überlegung hatte ich auch als ich den Satz im Palandt gesehen habe, aber dachte dann, dass der Mandant die Felder ja über die Jahre bestellt und somit im eigenen Interesse verwendet. Aber die Idee find ich gut, damit umgeht man auch diesen Mist mit 313.
Habe den notariellen Vertrag ausgelegt, im Verhältnis zwischen Vater und Mandant einen Treuhandvertrag (662,328) angenommen, da der palandt sagt, bei Zuwendung zum Zwecke der Weitergabe liegt keine Schenkung vor, und gleichzeitig daran ein Not. Beurkundetes Angebot vom Vater an den Kläger zu einer bedingten Schenkung (516,158) gesehen, welches der Sohn tags drauf ebenfalls formgerecht angenommen hat
Klage trotzdem unbegründet, da beide Verträge vom Vater gekündigt wurden...
03.12.2019, 18:51
Dann würde man eben einen Treuhandvertrag nach 675 annehmen, und die Feld“Früchte“ die der Mandant behalten durfte waren die Vergütung, hab ich auch kurz diskutiert