08.10.2019, 18:12
(08.10.2019, 16:31)Gast schrieb: GPA die gleiche Klausur. Anspruch aus Mietvertrag für einen Teil des Zeitraums +, essentialia negotiii waren vereinbart, Schriftformerfordernis gibt's nicht (Gewerbemietraum), zusätzlich war die letzte Mail "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" da für beide GmbHs kaufmännisches Geschäft, dem die Gegnerin nicht unverzüglich widersprochen hat.
Zusätzlich voller Anspruch aus cic.
2. Teil: Keine Duldung wg 917 da trotz Aufwand zumutbar über ein anderes GS die Leitungen zu legen. Nachbar war aber wegen 918 II zur Duldung verpflichtet. Ursprünglicher Eigentümer durch Trennung des Grundstücks aus Abs 2 Satz 1, Mutter aus Abs 2 Satz 2, somit er als Rechtsnachfolger gem 1922 ebenso.
Finde schwierig, hier ein KBS anzunehmen, da mE nicht erkennbar war, dass die Mandantin bei der letzten Mail von einem schon zuvor abgeschlossenen Vertrag zu exakt den angegebenen Bedingungen ausgegangen ist. Daher war die Mail für mich ein neues Vertragsangebot, dass mit der Übernahme der Mietfläche dann konkludent angenommen wurde. Hier hat aber dann Dissens bestanden bzgl. der Geltung des restlichen Mietvertrages. Daher kein Vetragsschluss, Anspruch aber aus c.i.c.
08.10.2019, 18:15
08.10.2019, 18:43
Entscheidungen zur Klausur heute:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
08.10.2019, 19:35
(08.10.2019, 18:43)Gast RLP schrieb: Entscheidungen zur Klausur heute:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
Cool, danke. § 917 BGB analog doch richtig. Wäre da im Leben nicht drauf gekommen. Urteil ist auch so aktuell, dass ich das nicht auf dem Schirm hatte. Chapeau, wer das gesehen hat.
08.10.2019, 19:50
(08.10.2019, 19:35)Gast RLP schrieb:(08.10.2019, 18:43)Gast RLP schrieb: Entscheidungen zur Klausur heute:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
Cool, danke. § 917 BGB analog doch richtig. Wäre da im Leben nicht drauf gekommen. Urteil ist auch so aktuell, dass ich das nicht auf dem Schirm hatte. Chapeau, wer das gesehen hat.
In NRW trug die Mandantin vor, dass sie der Ansicht sei, ihr stünde ein Anspruch aus § 917 BGB zu
08.10.2019, 20:40
(08.10.2019, 19:50)NRW schrieb:(08.10.2019, 19:35)Gast RLP schrieb:(08.10.2019, 18:43)Gast RLP schrieb: Entscheidungen zur Klausur heute:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
Cool, danke. § 917 BGB analog doch richtig. Wäre da im Leben nicht drauf gekommen. Urteil ist auch so aktuell, dass ich das nicht auf dem Schirm hatte. Chapeau, wer das gesehen hat.
In NRW trug die Mandantin vor, dass sie der Ansicht sei, ihr stünde ein Anspruch aus § 917 BGB zu
Wenn das auch in RLP gestanden hat, Schande über mein Haupt.
Wenn das nur in NRW gestanden hat, Schande über NRWs Haupt.
08.10.2019, 20:46
(08.10.2019, 20:40)Gast RLP schrieb:(08.10.2019, 19:50)NRW schrieb:(08.10.2019, 19:35)Gast RLP schrieb:(08.10.2019, 18:43)Gast RLP schrieb: Entscheidungen zur Klausur heute:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. November 2014 – 4 U 107/13 –, juris
und
[b]BGH, Urteil vom 26. Januar 2018 – V ZR 47/17 –, juris [/b]
Cool, danke. § 917 BGB analog doch richtig. Wäre da im Leben nicht drauf gekommen. Urteil ist auch so aktuell, dass ich das nicht auf dem Schirm hatte. Chapeau, wer das gesehen hat.
In NRW trug die Mandantin vor, dass sie der Ansicht sei, ihr stünde ein Anspruch aus § 917 BGB zu
Wenn das auch in RLP gestanden hat, Schande über mein Haupt.
Wenn das nur in NRW gestanden hat, Schande über NRWs Haupt.
Nicht vergessen, dass alle Kandidaten, die zusammen bewertet werden, denselben SV vorliegen hatten. Die kriegen nicht alle bessere Noten, als du (LOL), nur weil sie die Norm hatten. Examen ist überall schwer. Kann diesen bullshit echt nicht mehr hören.
10.10.2019, 15:13
Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
10.10.2019, 15:19
(10.10.2019, 15:13)Gast NRW S1 schrieb: Sachverhalt heute:
Beschuldigter B (Autofahrer) und Geschädigter G (Lkw Fahrer) geraten im regen Berufsverkehr aneinander. B zeigt dem G aus Ärger den Stinkefinger. An der Ampel halten beide an. Der G steigt aus seinem Lkw aus und will B zur Rede stellen. Er klopft an Bs Fensterscheibe. Als B nicht reagiert, stellt G sich vor das Auto. B behauptet später, G sei auf seinen Stoßdämpfer gestiegen. G behauptet, er habe nur auf sich aufmerksam machen wollen. Jedenfalls fährt B los, 190 m. Widersprüchliche Angaben, ob sich G dabei auf dem Stoßdämpfer befand oder mit den Füßen auf dem Boden mitgeschliffen wurde.
Als B mit G auf der Motorhaube um eine Ecke fährt, fliegt G aufgrund der Fliehkräfte beinahe von der Motorhaube. Nur weil alle Autos aus dem Gegenverkehr anhalten, kann ein Beinahe-Unfall verhindert werden.
B stand bei der Tat unter dem Einfluss von Cannabis. Zu klären war, inwiefern sich das auf seine Fahrtüchtigkeit auswirkte. Zu würdigen waren eine am Tatort entnommene Urinprobe, sowie eine später entnommene Blutprobe.
Beide hatten Beifahrer. Beifahrer des Lkwfahrers konnte alles gut aus seiner erhöhten Position im Lkw gut beobachten. Lediglich den Beinaheunfall hat er nicht gesehen.
Bei der Beifahrerin des B handelte es sich um seine Freundin, die zuerst behauptete, während der Vorgänge geschlafen zu haben. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung machte sie jedoch Angaben zur Tat. Glaubwürdigkeit zweifelhaft.
Nachdem B um die Ecke gefahren ist, kommt er zum stehen und entschuldigt sich. Wie durch ein Wunder bleibt G unverletzt.
Alles in einem eine faire Klausur. Schwerpunkt m. E. 315c I Nr. 1 und 185. 316 subsidiär.
GPA ähnlich, nur ist er dem armen LKW Fahrer am Ende beim Rangieren noch übers Bein gefahren, zweifacher Bänderriss, Spasmus im Fußgelenk. Daher war zusätzlich noch KV zu prüfen und letztlich 229 wegen fehlenden Vorsatzes zu bejahen. Hat den Kohl nicht mehr Fett gemacht.
10.10.2019, 15:19
Strafurteil in RLP