27.12.2019, 23:16
Dann habe ich der Zulässigkeit der Revision ein Problem, denn ich sagte, er sei befugt, da die Berufung nicht geklappt hat. Aber der Staatsanwalt hat die Berufung eingelegt. Ich weiß nicht, was sich da alles eingeschlichen hat.
27.12.2019, 23:34
Ich glaube, dass ich 36 vielleicht gesehen habe. Ich kann mich nicht erinnern.
28.12.2019, 00:07
(27.12.2019, 21:35)gast2323232232323 schrieb:(27.12.2019, 21:09)Gast 12 schrieb: Oh je, an 15 II gmbhg habe ich gar nicht gedacht. Ich bin ziemlich niedergeschlagen. Ich habe bei Klausur Nr 4 mit dem Mietvertrag einen Mietvertrag angenommen. Ich habe mir zuerst gesagt, das bis zum besagten Telefonat kein Vertrag vorlag, mangels Vertrag. Dann sagte ich mir, dass die Sache mit der Mietvertragsdauer kein Problem, also, daß ja die Mieterin in spe sich damit einverstanden erklärt hat. Als der Vermieter dies schriftlich festhalten will, sagt die Mieterin, dass sie die Bedingung akzeptiert und ein schriftliches Festhalten diesbezüglich nicht notwendig ist. Da man sich über die Höhe der Mietsicherheit nicht geeinigt hat, sagte ich mir, dass dies nach 155 BGB kein Problem sein dürfte, weil es keine wesentliche Angelegenheit darstellt. Was die Sache mit dem Vertragsschluss angeht, habe ich gesagt, dass die Mieterin auf den Zugang der schriftlichen Annahme verzichtet hat 151 BGB. Das ist aber grottenfalsch.
Ich hätte 154 BGB annehmen müssen. Im Palandt steht, daß die Zweifelsregelung, (der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist) dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien in jedem Fall den Vertrag schließen wollten und den Vertrag in Gang gesetzt haben. Das war ja mit der Übergabe der Schlüssel der Fall. Aber irgendwo steht im Palandt unter 550 BGB, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, wenn beide eine Vertragsurkunde unterschreiben wollten. Und das war ja abgemacht. Ich habe das Gefühl alles falsch gemacht zu haben. Ich habe zwar die cic geprüft, aber Hilfsgutachterlich. Und 917 BGB habe ich verneint und habe irgendwie mit 242 argumentiert. War falsch.
Die Maklerklausur habe ich vielleicht bestanden, habe aber die Anfechtungsfrist nicht gesehen. Habe den Vertrag bejaht, aber den Anspruch verneint, weil das Zuschicken eines Exposés nach Palandt nicht genügt, um den Anspruch zu begründen. Vielmehr muss der Makler außer den Nachweis maßgeblich Einfluss auf die Bedingungen nehmen.
Mit der ersten Klausur habe ich mich am Tatbestand zu lange aufgehalten und bin dann bei der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses rausgeflogen, weil die Zeit vorbei war. Einzig und allein bin ich mit der dritten fertig geworden.
Die Urteilsklausur war eine Katastrophe, weil ich weder den Sachverhalt, noch die Beweiswürdigung, noch die Strafzumessung habe. Ich habe nur ein Rubrum, einen fehlerhaften Tenor und die rechtliche Würdigung, die vielleicht an einer Stelle fehlerhaft ist.
Je mehr ich nachdenke, desto mehr Geräte ich in Panik.
Stelle mir vor, wie ich aus dem geschlossenen Fenster springe, bevor die Nachricht kommt
Weiß nicht, was ich machen soll...
Ich kann dich nur zu gut verstehen.
Bei Klausur 1 bin ich gerade so fertig geworden, hab aber auch rumargumentiert Haftungsausschluss etc. rote Nummernschilder etc. und diesen blöden Streithelfer im Rubrum vergessen
Bei Klausur 2 hab ich quasi alles falsch. Zuständigkeit in der Eile falsch benannt, aber Erbenstellung richtig und dann einfach nur noch geschrieben, weil keine Zeit mehr war. Zwar 652 erkannt, GbR abgelehnt und auch das Problem näher erörtert, aber auch die gmbh als Vertragspartei angesehen und kein/ kaum Normenbezug und dann aus anwaltlicher VOrsicht die Anfechtung geprüft und die bejaht. Im Nachgang denke ich mir, da war ein Schriftsatz ans Gericht zu fertigen, da man in Klausur 4 bereits nur an den Mandanten schreiben sollte. Aber ohne Gewähr. Wäre aber logisch.
Ich bete für jeden noch so kleinen Punkt.
Bei Klausur 3 ging es eigentlich. Hab die Klage abgewiesen. Und ein Argument gebracht, bei dem ich glaube, dass es sogar falsch sein könnte. Hab darauf abgestellt, dass auch die LBauO hinsichtlich einer Baugenehmigung auf den Bauherrn abstellt. Und der Kläger sich vor Kauf der Immobilie hätte informieren können, ob sein Vorhaben baurechtlich möglich ist, da die Verkäuferin ja mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie mal eine Genehmigung hatte, die aber schon ewig her war
Bei Klausur 4: Auch den Mietvertrag angenommen und hilfsgutachertlich cic ( zwar unsauber, aber) geprüft und 917 angenommen, aber in der Eile die falsche Zuständigkeit ( kostet bestimmt Punkte) Hab das so argumentiert, dass die beiden Parteien sich über alles am Telefon einig waren und die Mietsicherheit eben nicht vereinbart wurde, aber auch seitens der Gegenpartei als unwichtig abgetan wurde. Hab dann aber glaub ich bei der Schadensberechnung irgendwo ein Denkfehler. Denke das Hilfsgutachten kann man jetzt nicht negativ auslegen. Aus anwaltlicher Vorsicht hat man eben noch geprüft, was ist, wenn eine andere Sachlage sich ergibt.
Also nur weil man den Vertrag angenommen hat direkt durch zufallen ..... naja
Strafurteil volle Katastrophe, meine rechtliche Würdigung ist für die Füße. ( hab nur einen normalen Raub angenommen und darin alle Probleme angesprochen) aber ne mega Beweiswürdigung
und in der Revision lief es aus Zeitgründen auch nicht wirklich hinsichtlich der sachlichen Revisiongründe ( Pervertierung nicht mehr geprüft und in der Zulässigkeit einen dummen, saudummen Fehler gemacht, der Punkte kostet, richtig viele Punkte
Wieso sollte Klausur 4 nur ein Schreiben an den Mandant sein ? Ansprüche aus cic konnte man doch gut bejahen und entsprechend eine Klage verfassen ? Habe nach Ablehnung des Mietvertrages cic geprüft wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen bejaht.
Jedenfalls in NRW war der praktische Teil nur bzgl. der 917 Frage ausgeschlossen. Dort habe ich btw neben dem bejahten 917,918 analog noch 242 Nachbargemeinschaft und konkludenten Leihvertrag geprüft.
Bei Klausur 2 finde ich das Ablehnen des Anspruchs nach wie vor sinnvoller (ergo dort Mandantenschreiben) aber da war wahrscheinlich an paar Stellen viel vertretbar. Das meiste stand ja recht eindeutig in der Palandt Kommentierung 652ff.
28.12.2019, 00:45
Kann mich dunkel erinnern, dass in RLP bei der 4. Klausur nur ein Mandantenschreiben anzufertigen war. :( Kann mich aber auch irren
28.12.2019, 12:50
Kann schon sein. Glaube, bei mir ist eh Hopfen und Malz verloren
29.12.2019, 21:39
(27.12.2019, 22:01)Gast schrieb: Mein Gott,
Was ist das eigentlich mit diesem Examen? Bei mir ist es der letzte Versuch.
Ich habe schon ernsthaft in Betracht gezogen aus dem Fenster zu springen. (Ohne Scheiss)
Wir haben es doch alle soweit geschafft. Warum klappt es einfach nicht?
Ich habe eben falsch argumentiert. Ich habe gar nicht diskutiert, ob GbR oder gmbh Vertragspartner ist. Ich sagte, GbR ist Vertragspartner des Maklervertrags, gmbh ist Vertragspartner des Grundstückskaufvertrags.
Ich bin mit den Nerven am Ende. Muss, wie Ihr wahrscheinlich auch, weiter lernen, um auf eine "mögliche" mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Aber jedesmal, wenn ich an Jura denke, habe ich Bauchschmerzen.
Und dabei mochte ich Jura immer.
Glaube da machst du dir gerade zu viele Sorgen. Wenn ich die Klausur nicht vollkommen falsch erinnere, war die GmbH ganz eindeutig Vertragspartner des KaufVertrages und Vertragspartner des Maklervertrages je nach Argumentation der Onkel oder die GBR (und sicher nicht die GmbH). Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH irgendwas mit dem Mietvertrag zu tun haben könnte.
Das "Problem" hinter der Konstruktion ist dann, ob der Makleranspruch gegenüber Onkel/GBR auch besteht wenn eben der KV andere Parteien hat als der Maklervertrag. Dazu siehe Palandt 652ff wirtschaftliche Identität.
29.12.2019, 22:46
(29.12.2019, 21:39)Gast schrieb:(27.12.2019, 22:01)Gast schrieb: Mein Gott,
Was ist das eigentlich mit diesem Examen? Bei mir ist es der letzte Versuch.
Ich habe schon ernsthaft in Betracht gezogen aus dem Fenster zu springen. (Ohne Scheiss)
Wir haben es doch alle soweit geschafft. Warum klappt es einfach nicht?
Ich habe eben falsch argumentiert. Ich habe gar nicht diskutiert, ob GbR oder gmbh Vertragspartner ist. Ich sagte, GbR ist Vertragspartner des Maklervertrags, gmbh ist Vertragspartner des Grundstückskaufvertrags.
Ich bin mit den Nerven am Ende. Muss, wie Ihr wahrscheinlich auch, weiter lernen, um auf eine "mögliche" mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Aber jedesmal, wenn ich an Jura denke, habe ich Bauchschmerzen.
Und dabei mochte ich Jura immer.
Glaube da machst du dir gerade zu viele Sorgen. Wenn ich die Klausur nicht vollkommen falsch erinnere, war die GmbH ganz eindeutig Vertragspartner des KaufVertrages und Vertragspartner des Maklervertrages je nach Argumentation der Onkel oder die GBR (und sicher nicht die GmbH). Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH irgendwas mit dem Mietvertrag zu tun haben könnte.
Das "Problem" hinter der Konstruktion ist dann, ob der Makleranspruch gegenüber Onkel/GBR auch besteht wenn eben der KV andere Parteien hat als der Maklervertrag. Dazu siehe Palandt 652ff wirtschaftliche Identität.
Im Nachgang ist man immer schlauer. Ich hatte derart das Blackout und Panik, dass ich das irgendwie da zusammengefasst habe, als : Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass der Kaufvertrag zwischen der GmbH und der Verkäuferin zustande gekommen ist, etc. pp. und das allein das Zusenden des Exposes eben nicht reicht. Hab da die Trennung Maklervertrag/ Kaufvertrag nicht sauber hinbekommen. Eher so Fließtext.
Hinsichtlich Kongruenz es eben als fraglich hingestellt, ob da überhaupt eine Vermittlung stattgefunden hat. Da der Onkel eben Gesellschafter und Geschäftsführer war, es aber letztendlich nicht für sich selbst erworben hat und für eigenen Nutzen, sondern nachher die Immobilie auch im Eigentum der GmbH gelassen hat ohne privaten Nutzen und eben dann die Anfechtung bejaht. Hoffe es endet nicht in den 0 Punkten hab eben auch angesprochen, dass zum Zeitpunkt der Exposeübermittlung seitens des Onkels diese GmbH noch nicht bestand und er eben damals noch nicht als Geschäftsführer gehandelt hat.
Ach ja und das die 3 % Maklercourtage erst im Expose standen, aber die Maklerin dies nicht vorab dem Onkel gegenüber erwähnte, sondern dieser erst bei Übermittlung des Exposes davon erfuhr und eben allein das Anfragen an sich nicht unbedingt eine Willenserklärung hinsichtlich des Lohns darstellen könne. Stand irgendwie kompliziert im Palandt und ich hab das glaub ich falsch gedeutet. Hab einen Vertrag zwischen Onkel und Maklerin verneint und dann im Anschluss noch die Anfechtung geprüft aus Vorsicht, dann im hilfsgutachten eben noch gerade die Haftung der Erben angesprochen, weil der Mandant es zwar nicht bisweilen vor hatte, aber mal aus Vorsicht geprüft, da Erbengemeinschaft. :(
Aber wirklich rausgearbeitet, wer vertragspartner der Maklerin geworden ist, hab ich nicht. :dodgy:
Weiß nur noch, dass ich nachher derart Zeitnot hatte.
Ach die erste Klausur.... im Nachgang... Man hätte glaube ich auch tenorieren müssen hinsichtlich der kosten des Streithelfers. Hoffe das bricht mir nicht das Genick... dieser Streithelfer.
29.12.2019, 22:49
(29.12.2019, 22:46)liefmies schrieb:(29.12.2019, 21:39)Gast schrieb:(27.12.2019, 22:01)Gast schrieb: Mein Gott,
Was ist das eigentlich mit diesem Examen? Bei mir ist es der letzte Versuch.
Ich habe schon ernsthaft in Betracht gezogen aus dem Fenster zu springen. (Ohne Scheiss)
Wir haben es doch alle soweit geschafft. Warum klappt es einfach nicht?
Ich habe eben falsch argumentiert. Ich habe gar nicht diskutiert, ob GbR oder gmbh Vertragspartner ist. Ich sagte, GbR ist Vertragspartner des Maklervertrags, gmbh ist Vertragspartner des Grundstückskaufvertrags.
Ich bin mit den Nerven am Ende. Muss, wie Ihr wahrscheinlich auch, weiter lernen, um auf eine "mögliche" mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Aber jedesmal, wenn ich an Jura denke, habe ich Bauchschmerzen.
Und dabei mochte ich Jura immer.
Glaube da machst du dir gerade zu viele Sorgen. Wenn ich die Klausur nicht vollkommen falsch erinnere, war die GmbH ganz eindeutig Vertragspartner des KaufVertrages und Vertragspartner des Maklervertrages je nach Argumentation der Onkel oder die GBR (und sicher nicht die GmbH). Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH irgendwas mit dem Mietvertrag zu tun haben könnte.
Das "Problem" hinter der Konstruktion ist dann, ob der Makleranspruch gegenüber Onkel/GBR auch besteht wenn eben der KV andere Parteien hat als der Maklervertrag. Dazu siehe Palandt 652ff wirtschaftliche Identität.
Im Nachgang ist man immer schlauer. Ich hatte derart das Blackout und Panik, dass ich das irgendwie da zusammengefasst habe, als : Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass der Kaufvertrag zwischen der GmbH und der Verkäuferin zustande gekommen ist, etc. pp. und das allein das Zusenden des Exposes eben nicht reicht. Hab da die Trennung Maklervertrag/ Kaufvertrag nicht sauber hinbekommen. Eher so Fließtext.
Hinsichtlich Kongruenz es eben als fraglich hingestellt, ob da überhaupt eine Vermittlung stattgefunden hat. Da der Onkel eben Gesellschafter und Geschäftsführer war, es aber letztendlich nicht für sich selbst erworben hat und für eigenen Nutzen, sondern nachher die Immobilie auch im Eigentum der GmbH gelassen hat ohne privaten Nutzen und eben dann die Anfechtung bejaht. Hoffe es endet nicht in den 0 Punkten hab eben auch angesprochen, dass zum Zeitpunkt der Exposeübermittlung seitens des Onkels diese GmbH noch nicht bestand und er eben damals noch nicht als Geschäftsführer gehandelt hat.
Ach ja und das die 3 % Maklercourtage erst im Expose standen, aber die Maklerin dies nicht vorab dem Onkel gegenüber erwähnte, sondern dieser erst bei Übermittlung des Exposes davon erfuhr und eben allein das Anfragen an sich nicht unbedingt eine Willenserklärung hinsichtlich des Lohns darstellen könne. Stand irgendwie kompliziert im Palandt und ich hab das glaub ich falsch gedeutet. Hab einen Vertrag zwischen Onkel und Maklerin verneint und dann im Anschluss noch die Anfechtung geprüft aus Vorsicht, dann im hilfsgutachten eben noch gerade die Haftung der Erben angesprochen, weil der Mandant es zwar nicht bisweilen vor hatte, aber mal aus Vorsicht geprüft, da Erbengemeinschaft. :(
Aber wirklich rausgearbeitet, wer vertragspartner der Maklerin geworden ist, hab ich nicht. :dodgy:
Weiß nur noch, dass ich nachher derart Zeitnot hatte.
Ach die erste Klausur.... im Nachgang... Man hätte glaube ich auch tenorieren müssen hinsichtlich der kosten des Streithelfers. Hoffe das bricht mir nicht das Genick... dieser Streithelfer.
Hoffe einfach das es dennoch Punkte gibt und man diese Ansicht vertreten konnte Bin fertig geworden und hab eben einen Schriftsatz ans Gericht angefertigt. Ach ja die Erbenstellung hab ich bejaht und glaube auch das die Frist abgelaufen sei.
30.12.2019, 09:59
Das hört sich nicht so schlecht an. Aber ich habe schon ziemlich Schiss. Hoffen wir das Beste. Für uns alle.
30.12.2019, 10:22