10.10.2019, 18:01
(10.10.2019, 17:13)Gpa schrieb: Niemand imauch gpa auch 212,22,23 stgb?
Hemmschwellentheorie: Hätte er sich nicht halten können wäre er überrollt worden (füße am boden, siehe Schuhabrieb). In der kurve wäre er fast abgeflogen bei bestehendem Gegenverkehr. Göchst gefährliche gesichtspunkte der handlungen die auf tötungsvorsatz schließenlassen.
Dann kuz 32 aber jedenfalls nicht geboten.
Dann aber wohl Rücktritt.
Lässt sich hören. Bin ich nicht drauf eingegangen..
10.10.2019, 18:09
Morgen Urteil oder Revision? Was denkt ihr ?
10.10.2019, 18:27
10.10.2019, 21:50
11.10.2019, 15:32
Strafrecht ist geschafft :) was kam denn heute in NRW dran?
11.10.2019, 16:05
In NRW kam Revision
11.10.2019, 16:14
Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
11.10.2019, 16:29
11.10.2019, 16:30
Wie seit ihr mit der Wahlklausur im Strafrecht zu recht gekommen ?
Habt ihr auch einen versuchten Totschlag durh unterlassen angenommen?
Bin leider nicht fertig geworden....
Habt ihr auch einen versuchten Totschlag durh unterlassen angenommen?
Bin leider nicht fertig geworden....
11.10.2019, 16:41
(11.10.2019, 16:14)Gast NRW S2 schrieb: Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Ich habe den Raub als falsche Subsumtion empfunden, weil die Zueignungsabsicht gefehlt hat und nur eine Nötigung angenommen, die wiederum einen niedrigeren Strafrahmen hatte.