31.01.2023, 14:46
Hallo allerseits,
ich habe eine Frage:
a) grundsätzlich sollte ja in einer Widerrufsbelehrung der AGB eine Widerrufsadresse stehen. Könnte es jedoch auch ohne der Adresse in dem Belehrungstextbaustein an sich ausreichend sein, wenn es ein Einzelunternehmer ist und die Adresse auf jeder Seite des Schreibens in der Kopfzeile ist? Es gibt in dem Sinne nur eine einzige vermerkte Adresse/Anschrift, die gegnerischerseits auch aktiv genutzt wurde.
b) auch bei einem rechtmäßig ausgeübten Widerruf erst nach der Klageerhebung würde ja dann bei einer Leistungsklage Erledigung eintreten?
ich habe eine Frage:
a) grundsätzlich sollte ja in einer Widerrufsbelehrung der AGB eine Widerrufsadresse stehen. Könnte es jedoch auch ohne der Adresse in dem Belehrungstextbaustein an sich ausreichend sein, wenn es ein Einzelunternehmer ist und die Adresse auf jeder Seite des Schreibens in der Kopfzeile ist? Es gibt in dem Sinne nur eine einzige vermerkte Adresse/Anschrift, die gegnerischerseits auch aktiv genutzt wurde.
b) auch bei einem rechtmäßig ausgeübten Widerruf erst nach der Klageerhebung würde ja dann bei einer Leistungsklage Erledigung eintreten?
31.01.2023, 21:43
(31.01.2023, 14:46)Eyelashes schrieb: Hallo allerseits,
ich habe eine Frage:
a) grundsätzlich sollte ja in einer Widerrufsbelehrung der AGB eine Widerrufsadresse stehen. Könnte es jedoch auch ohne der Adresse in dem Belehrungstextbaustein an sich ausreichend sein, wenn es ein Einzelunternehmer ist und die Adresse auf jeder Seite des Schreibens in der Kopfzeile ist? Es gibt in dem Sinne nur eine einzige vermerkte Adresse/Anschrift, die gegnerischerseits auch aktiv genutzt wurde.
b) auch bei einem rechtmäßig ausgeübten Widerruf erst nach der Klageerhebung würde ja dann bei einer Leistungsklage Erledigung eintreten?
Zu a)
Wenn da steht
"Widerrufsbelehrung:
...
Ende der Widerrufsbelehrung"
Und dazwischen steht keine Erreichbarkeit, dann würde ich sagen ist die Form des Art 246 abs 3 egbgb nicht erfüllt.
b) würde ich auch so sehen, ja.