13.09.2019, 18:13
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Also in Berlin kam BeamtenR aus RA-Sicht dran! Denke aber dass es eine aus dem Ringtausch NRW war weil es in Köln spielte. [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]2 Entlassunsbescheide der Bundespolizeidirektion Sankt August gegen einen Beamten auf Probe aus dem Polizeivollzugsdienst.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText] Der erste kam als Reaktion eines Entlassungs“antrags“ des Mandanten der sich wegen psychischer Probleme und Angstzuständen bzgl eines anstehenden Amtsarzttermins lieber entlassen ließ als dort hinzugehen. Klausur verwies auf 33 Abs. 1 BBG. Nach zwei Wochen hat sich Mandant alles anders überlegt und wollte von 33 Abs 1 Satz 2 BBG Gebrauch machen. Fristprobleme bei der Zustellung seiner Rücknahmeerklärung des EntlassungsAntrags bei Behörde (Postfach abgelegt, erst nach fristende einen Tag später durch Mitarbeiter abgeholt). Zudem war eine BverwG Entscheidung zT mit abgedruckt die auf die dienstl Fürsorgepflicht des Dienstherren verwies im Falle einer nicht ernstzunehmenden Erklärung des Beamten iRv offensichtlichen psychische Erkrankungen (ohne dass Geschäftsunfähigkeitgrenze erreicht sein muss). Bzgl dieses Bescheids gab es schon einen Widerspruch des Mandanten der bisher nicht beschieden wurde. Schreiben an Behörde oder GE war auszuformulieren, falls (-) Mdt-Schreiben[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Der andere Bescheid wurde (dort war kein schreiben zu fertigen) auf 34 BBG ivm 11 I 1 nr 2 BBG gestützt, hier bis dato kein Widerspruch eingelegt. Hier habe sich der Mandant nicht als Beamte auf Lebenszeit bewährt , weil chronische Erkrankung! Dabei gab es Gutachten eines Facharztes Für Neurologe und Psychiatrie der vorübergehende Erkrankung des M festlegte. Gutachten entstand weil Mandant sich wieder Fasste und Angst überwand. 2. Gutachten einer Allgemeinmedizinern die ihren Erkenntnisstand auf Internetrecherche (!) und dem o.g. Gutachten stützte sprach von chronischer Erkrankung. Es sollte davon ausgegangen werden dass diese jdfls rechtlich zu Gutachten beauftragt werden durfte. [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]2 Entlassunsbescheide der Bundespolizeidirektion Sankt August gegen einen Beamten auf Probe aus dem Polizeivollzugsdienst.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText] Der erste kam als Reaktion eines Entlassungs“antrags“ des Mandanten der sich wegen psychischer Probleme und Angstzuständen bzgl eines anstehenden Amtsarzttermins lieber entlassen ließ als dort hinzugehen. Klausur verwies auf 33 Abs. 1 BBG. Nach zwei Wochen hat sich Mandant alles anders überlegt und wollte von 33 Abs 1 Satz 2 BBG Gebrauch machen. Fristprobleme bei der Zustellung seiner Rücknahmeerklärung des EntlassungsAntrags bei Behörde (Postfach abgelegt, erst nach fristende einen Tag später durch Mitarbeiter abgeholt). Zudem war eine BverwG Entscheidung zT mit abgedruckt die auf die dienstl Fürsorgepflicht des Dienstherren verwies im Falle einer nicht ernstzunehmenden Erklärung des Beamten iRv offensichtlichen psychische Erkrankungen (ohne dass Geschäftsunfähigkeitgrenze erreicht sein muss). Bzgl dieses Bescheids gab es schon einen Widerspruch des Mandanten der bisher nicht beschieden wurde. Schreiben an Behörde oder GE war auszuformulieren, falls (-) Mdt-Schreiben[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Der andere Bescheid wurde (dort war kein schreiben zu fertigen) auf 34 BBG ivm 11 I 1 nr 2 BBG gestützt, hier bis dato kein Widerspruch eingelegt. Hier habe sich der Mandant nicht als Beamte auf Lebenszeit bewährt , weil chronische Erkrankung! Dabei gab es Gutachten eines Facharztes Für Neurologe und Psychiatrie der vorübergehende Erkrankung des M festlegte. Gutachten entstand weil Mandant sich wieder Fasste und Angst überwand. 2. Gutachten einer Allgemeinmedizinern die ihren Erkenntnisstand auf Internetrecherche (!) und dem o.g. Gutachten stützte sprach von chronischer Erkrankung. Es sollte davon ausgegangen werden dass diese jdfls rechtlich zu Gutachten beauftragt werden durfte. [/font][/font]
13.09.2019, 18:21
Meines Erachtens war im praktischen Teil ein Widerspruch zu fertigen. Ich habe zumindest keinen Grund für eine Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens gesehen. Ich habe mich extrem darüber gewundert, dass im Bearbeitervermerk ausdrücklich angegeben war, dass das VG Köln zuständig sei. Wie habt ihr das gelöst?
13.09.2019, 18:26
Habe ich bzgl des einen Bescheids auch gemacht:) bzgl des anderen wo wir praktisch nichts machen sollten hab ich eine AK geprüft (sollte ja nach 75 vwgo auch ohne Widerspruchsbescheid gehen) dort könnte man in der ZMK ja dann kurz die örtliche und sachl Zuständigkeit des VG ansprechen kann.
13.09.2019, 18:36
Antrag auf Verlängerung gem. 123 VwGO?
13.09.2019, 18:59
Antrag auf Anordnung der aW, da der Widerspruch nach 126 III BBG keine aW hat?
13.09.2019, 19:41
Ich habe auch einen WS geschrieben. Und bei dem anderen auch 75 VwGO.
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
13.09.2019, 19:45
Also wer hier den Widerspruch nicht gesehen hat, der ist einfach selbst schuld. Umso besser für meine Note, beachtet man die Gaußsche Verteilungskurve. Schönes Wochenende an alle.
13.09.2019, 19:51
Widerspruch UND Antrag nach 123 ;)
13.09.2019, 20:03
Frist habe ich über 130 bgb analog ivm dem was im Kommentar zu 41 vwvfg stand. Also bei Postfach Sachen erst zugestellt wenn erwartungsgemäß in den Machtbereich gelangt. Hier also verfristet. ABER über die Grundsätze die das BVerwG ausgeführt hat zu 33 I 2 aE BBG hätte Behörde Zustimmung trotz verfristung geben müssen Weil Fürsorgepflicht etc. Aber das war ne wilde Idee also kp ob das so hinkommen kann
13.09.2019, 20:21
Sollte der praktische Teil nicht zur zweiten Entlassung geschrieben werden?