06.06.2017, 15:51
(06.06.2017, 15:41)Hamburgensi schrieb: Auf die Beweisprognose hinsichtlich der ORA dürfte es gar nicht angekommen sein, da der Kläger schon kein erledigenden Ereignis (Krankheit reicht dafür nicht) vorgetragen hat, sodass die Feststellungsklage so oder so scheitert.
Hab im “Hilfsgutachten“ überlegt,ob die Klage zulässig und begründet ist, weil einer Erledigung auch zugestimmt werden kann, wenn keine Erledigung vorliegt, und bei einer Erledigung dann vlt kosten geringer wären?!
Bin aber eh nicht fertig geworden und soweit nicht gekommen
06.06.2017, 16:06
Meines Erachtens ging es hier um die Frage, ob zu einer beiderseitigen Erledigung nach § 91 a ZPO zu raten war oder zur Fortführung des Prozesses.
Wie richtig gesagt wurde, kommt es ja dabei auf ein erledigendes Ereignis nicht an, sondern allein auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen.
Wie richtig gesagt wurde, kommt es ja dabei auf ein erledigendes Ereignis nicht an, sondern allein auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen.
06.06.2017, 16:18
In NRW lief auch der Teil mit der Bürgschaft, aber nichts mit Schwarzarbeit oder Erledigung. Denke ich zumindest, sonst hätte ich ziemlich was übersehen :dodgy:
Dafür auch Nichtigkeit wg. Sittenwidrigkeit, 776 BGB (?) Und Anfechtung und noch Probleme wegen Erbenstellung und schriftlichem Vorverfahren. Kann aber auch keine sichere Lösung bieten. Wie hat es der Rest gelöst?
Dafür auch Nichtigkeit wg. Sittenwidrigkeit, 776 BGB (?) Und Anfechtung und noch Probleme wegen Erbenstellung und schriftlichem Vorverfahren. Kann aber auch keine sichere Lösung bieten. Wie hat es der Rest gelöst?
06.06.2017, 16:33
Also bzgl der Erbenstellung habe ich das prozessual so gelöst, dass ja eigentlich ein gesetzlicher Parteiwechsel stattfinden würde, sofern sie Alleinerbin ist. Von einer Annahme stand im Sachverhalt aber nichts und die Ausschlagungsfrist war zum Bearbeitungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. So machte das für mich mit dem §§ 239, 246 ZPO Sinn, also der antragsgemäßen Aussetzung. So konnte man ihr entweder zur Annahme der Erbschaft, dann Aufnahme nach § 250 ZPO oder zur Ausschlagung raten.
06.06.2017, 16:47
Also in NRW lief etwas anderes, keine Schwarzarbeit. Es ging allerdings auch um eine Bürgschaft. Eine Arbeitnehmerbürgschaft. Der Fall war eindeutig BGHZ 156, 302 nachempfunden (alter Schinken). Aber er war gut angereichert mit Stoff. Es war ziemlich viel fand ich.
Die Mandantin war Erbin nach dem Arbeitnehmer, der verklagt war. Die § 276 Abs. 1 Frist war scheinbar schon längst abgelaufen, so dass ein VU drohte. Aber via § 239 Abs. 1 ZPO (Anwendbar, da unverteidigter Beklagter, § 246 Abs. 1 ZPO) war der Rechtsstreit ab dem Todeszeitpunkt ausgesetzt und bedurfte noch der Annahme (Mandantin hatte bisher nur den Tod bei Gericht angezeigt). Das habe ich direkt zu Beginn der Zulässigkeitsprüfung geprüft, weil wohl negativ abzugrenzen war, dass die Mandantin noch keine Partei geworden ist - das Prozessrechtsverhältnis muss feststehen für die Prüfung.
Klage normal zulässig; § 29, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO angesprochen; Teilklage abgegrenzt, keine Alternativklage, also § 253 Abs. 2 Nr. 2 (+); §§ 50, 51 ZPO mit einem Satz über §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG.
Die Bürgschaft war wohl sittenwidrig nach § 138 Abs. 1, wobei das Nettoeinkommen (1.800/mtl.) zur Bestreitung der Zinsen reichte, er hätte noch 1.600,- p.A. übrig gehabt. Ich habe das ausreichen lassen bzw. gute Aussichten angenommen für die Annahme der Sittenwidrigkeit.
Der Bürgschaftsvertrag war von einem in seiner Funktion nicht näher bezeichneten Mitarbeiter "aus der Finanzabteilung" gezeichnet auf Seiten der Bank; der hatte auch die Verhandlungen geführt. Ich habe § 177 Abs. 2 diskutiert und in der Klageerwiderung nach § 178 BGB vorsorglich widersprochen (Beweislast hat Klägerin, bisher kein Vortrag gewesen).
Das Darlehen war wohl nicht fällig gestellt, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, das habe ich auch über § 768 Abs. 1 S. 1 entgegengehalten; § 767 Abs. 1 wäre wohl richtig gewesen...
Die vom Erblasser erklärte Anfechtung nach § 123 Abs. 1 (§ 119 ging nicht) ging wohl eigentlich durch, aber da er seit 2011 Kenntnis von den Umständen hatte, habe ich die Einhaltung der Anfechtungsfrist verneint.
§ 313 Abs. 1 BGB (-); Ausfall des Hauptschuldners ist kein Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Es war eine AGB-Kontrolle durchzuführen für einen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit. Im zugrundeliegenden Urteil ist das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des § 138 Abs. 1 BGB einbezogen worden. Ich habe den Umstand, dass die Klägerin (wohl vertragswidrig) eine weitere für dasselbe Darlehen zur Sicherung zedierte Forderung der Darlehensnehmerin zum Anlass genommen, vorsorglich diese Einrede zu prüfen und zu erheben (die Weiterübertragung wird nach dem Sicherungsvertrag einen - fälligen - Anspruch ausgelöst haben, habe im Schriftsatz auf sekundäre Darlegungslast der Klägerin hingewiesen, weil sie den Darlehensvertrag und die Sicherungsabrede schließlich hat (Frage: wäre Auskunftsanspruch nach § 242 BGB möglich gewesen??).
Alternativ habe ich diese Weiter-Abtretung über § 364 Abs. 2, 363 abgesichert und gesagt, dass in der Verfügung über die Forderung eine Annahme liegen könnte, so dass die Klägerin die Beweislast hätte, das nicht als Erfüllung auf das Darlehen gelten zu lassen. Letzteres habe ich wieder über §§ 768 Abs. 1 S. 1, 362 Abs. 1 BGB eingeführt, wäre wohl auch besser 767 Abs. 1 S. 1 gewesen?
§ 776 BGB war wohl nicht nach AGB ausgeschlossen, also erübrigte sich dabei wohl eine AGB-Prüfung. Es lief - soweit ich das sehen konnte - aber nicht durch, weil die Sicherungsforderung nicht akzessorisch nach §§ 412, 401, 774 S. 1 BGB mit übergeht auf den Bürgen. Bürgschaft war damit wohl nicht über § 776 BGB erloschen.
§ 772 Abs. 2 BGB konnte wohl wirksam per AGB ausgeschlossen werden habe ich gesagt (meine das irgendwo im Palandt gefunden zu haben).
Ein ZBR, was der Beklagte angedeutet hatte, weil die Klägerin ein neuerliches Darlehen nach 1/2 Jahr noch immer nicht an die Darlehensnehmerin ausgekehrt hatte, habe ich nicht über § 768 Abs. 1 S. 1 BGB durchgehen lassen. Habe gesagt, das sei nicht konnex genug für die Annahme des § 273 Abs. 1 BGB.
In der ZMK habe ich eine Zwischenfeststellungswiderklage vorgeschlagen und durchgeprüft. Das FI/die Vorgreiflichkeit entfiel nicht, auch wenn die Klägerin gesagt hatte, dass eine Teilklage bei rechtskräftiger Abweisung reichen würde und sie dann nicht weiter klagen würde. Das stand im T/P bei § 256 kommentiert, aber ohne Begründung. Habe gesagt, dass sich der Beklagte /die Beklagte nicht auf §§ 707, 719 ZPO bis zur Rechtskraft verweisen lassen muss.
Leider fiel mir auf dem Heimweg ein, dass ich die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der Bürgschaft besser mal hilfsweise gemacht hätte, das wäre kostensensitiv gewesen...blöd aber naja...
Dann habe ich noch § 780 ZPO beantragt, weil die Erbin wohl die 3-Monats-Einrede nach § 2014 BGB hat.
Das so auf die Schnelle, mehr fällt mir grad nicht ein. Was habt ihr gemacht?
Die Mandantin war Erbin nach dem Arbeitnehmer, der verklagt war. Die § 276 Abs. 1 Frist war scheinbar schon längst abgelaufen, so dass ein VU drohte. Aber via § 239 Abs. 1 ZPO (Anwendbar, da unverteidigter Beklagter, § 246 Abs. 1 ZPO) war der Rechtsstreit ab dem Todeszeitpunkt ausgesetzt und bedurfte noch der Annahme (Mandantin hatte bisher nur den Tod bei Gericht angezeigt). Das habe ich direkt zu Beginn der Zulässigkeitsprüfung geprüft, weil wohl negativ abzugrenzen war, dass die Mandantin noch keine Partei geworden ist - das Prozessrechtsverhältnis muss feststehen für die Prüfung.
Klage normal zulässig; § 29, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO angesprochen; Teilklage abgegrenzt, keine Alternativklage, also § 253 Abs. 2 Nr. 2 (+); §§ 50, 51 ZPO mit einem Satz über §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG.
Die Bürgschaft war wohl sittenwidrig nach § 138 Abs. 1, wobei das Nettoeinkommen (1.800/mtl.) zur Bestreitung der Zinsen reichte, er hätte noch 1.600,- p.A. übrig gehabt. Ich habe das ausreichen lassen bzw. gute Aussichten angenommen für die Annahme der Sittenwidrigkeit.
Der Bürgschaftsvertrag war von einem in seiner Funktion nicht näher bezeichneten Mitarbeiter "aus der Finanzabteilung" gezeichnet auf Seiten der Bank; der hatte auch die Verhandlungen geführt. Ich habe § 177 Abs. 2 diskutiert und in der Klageerwiderung nach § 178 BGB vorsorglich widersprochen (Beweislast hat Klägerin, bisher kein Vortrag gewesen).
Das Darlehen war wohl nicht fällig gestellt, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, das habe ich auch über § 768 Abs. 1 S. 1 entgegengehalten; § 767 Abs. 1 wäre wohl richtig gewesen...
Die vom Erblasser erklärte Anfechtung nach § 123 Abs. 1 (§ 119 ging nicht) ging wohl eigentlich durch, aber da er seit 2011 Kenntnis von den Umständen hatte, habe ich die Einhaltung der Anfechtungsfrist verneint.
§ 313 Abs. 1 BGB (-); Ausfall des Hauptschuldners ist kein Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Es war eine AGB-Kontrolle durchzuführen für einen Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit. Im zugrundeliegenden Urteil ist das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des § 138 Abs. 1 BGB einbezogen worden. Ich habe den Umstand, dass die Klägerin (wohl vertragswidrig) eine weitere für dasselbe Darlehen zur Sicherung zedierte Forderung der Darlehensnehmerin zum Anlass genommen, vorsorglich diese Einrede zu prüfen und zu erheben (die Weiterübertragung wird nach dem Sicherungsvertrag einen - fälligen - Anspruch ausgelöst haben, habe im Schriftsatz auf sekundäre Darlegungslast der Klägerin hingewiesen, weil sie den Darlehensvertrag und die Sicherungsabrede schließlich hat (Frage: wäre Auskunftsanspruch nach § 242 BGB möglich gewesen??).
Alternativ habe ich diese Weiter-Abtretung über § 364 Abs. 2, 363 abgesichert und gesagt, dass in der Verfügung über die Forderung eine Annahme liegen könnte, so dass die Klägerin die Beweislast hätte, das nicht als Erfüllung auf das Darlehen gelten zu lassen. Letzteres habe ich wieder über §§ 768 Abs. 1 S. 1, 362 Abs. 1 BGB eingeführt, wäre wohl auch besser 767 Abs. 1 S. 1 gewesen?
§ 776 BGB war wohl nicht nach AGB ausgeschlossen, also erübrigte sich dabei wohl eine AGB-Prüfung. Es lief - soweit ich das sehen konnte - aber nicht durch, weil die Sicherungsforderung nicht akzessorisch nach §§ 412, 401, 774 S. 1 BGB mit übergeht auf den Bürgen. Bürgschaft war damit wohl nicht über § 776 BGB erloschen.
§ 772 Abs. 2 BGB konnte wohl wirksam per AGB ausgeschlossen werden habe ich gesagt (meine das irgendwo im Palandt gefunden zu haben).
Ein ZBR, was der Beklagte angedeutet hatte, weil die Klägerin ein neuerliches Darlehen nach 1/2 Jahr noch immer nicht an die Darlehensnehmerin ausgekehrt hatte, habe ich nicht über § 768 Abs. 1 S. 1 BGB durchgehen lassen. Habe gesagt, das sei nicht konnex genug für die Annahme des § 273 Abs. 1 BGB.
In der ZMK habe ich eine Zwischenfeststellungswiderklage vorgeschlagen und durchgeprüft. Das FI/die Vorgreiflichkeit entfiel nicht, auch wenn die Klägerin gesagt hatte, dass eine Teilklage bei rechtskräftiger Abweisung reichen würde und sie dann nicht weiter klagen würde. Das stand im T/P bei § 256 kommentiert, aber ohne Begründung. Habe gesagt, dass sich der Beklagte /die Beklagte nicht auf §§ 707, 719 ZPO bis zur Rechtskraft verweisen lassen muss.
Leider fiel mir auf dem Heimweg ein, dass ich die Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der Bürgschaft besser mal hilfsweise gemacht hätte, das wäre kostensensitiv gewesen...blöd aber naja...
Dann habe ich noch § 780 ZPO beantragt, weil die Erbin wohl die 3-Monats-Einrede nach § 2014 BGB hat.
Das so auf die Schnelle, mehr fällt mir grad nicht ein. Was habt ihr gemacht?
06.06.2017, 17:01
Nachtrag: Nach BGHZ 78, 137 Rn. 19 (Juris) ist § 776 auf eine sicherungshalber abgetretene Forderung trotz fehlender Akzessorietät wohl analog anwendbar. Aber dergestalt, dass der Bürge einen Anspruch auf (Rück)abtretung der Forderung hat, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen (war es hier wohl nicht). Crazy crazy...Also annehmen durfte man das nur dann, wenn man ordentlich diskutiert hat. Denke eine Ablehnung wegen fehlender Akzessorietät ist hoffentlich jedenfalls vertretbar gewesen.
07.06.2017, 11:56
Mal ne Frage an die Berlin/Brandenburger:
Da wir bis jetzt kein Zwangsvollstreckungsrecht hatten, kann ja die Wahlklausur Z7 nur eine werden, oder?
Oder gibt es auch Durchgänge komplett ohne ZVR?
An alle anderen Bundesländer, die morgen Z 3 schreiben: MAXIMALE ERFOLGE!
Da wir bis jetzt kein Zwangsvollstreckungsrecht hatten, kann ja die Wahlklausur Z7 nur eine werden, oder?
Oder gibt es auch Durchgänge komplett ohne ZVR?
An alle anderen Bundesländer, die morgen Z 3 schreiben: MAXIMALE ERFOLGE!
07.06.2017, 12:35
Wann schreibt denn Berlin seine Wahlklausur? Normal ist es doch immer so, dass wenn zusammen mit der Hamburger ZHG-Klausur geschrieben wird, kommt auch in Berlin ZVR. Ansonsten kommt eine normale Anwaltsklausur.
07.06.2017, 13:17
Am Freitag. Das entspricht wohl der Z4 Klausur in NRW und damit "eigentlich" einer normalen Anwaltsklausur ohne ZVR.
ist echt selten, dass diesmal bei uns gar kein ZVR dran kommen könnte ...
ist echt selten, dass diesmal bei uns gar kein ZVR dran kommen könnte ...
07.06.2017, 18:31
Weiß denn jemand, was typischerweise in der Wahlklausur in Berlin im öffentlichen Recht läuft?