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  5. Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO?
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Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO?
Gast88
Unregistered
 
#1
19.01.2021, 20:48
Hallo! 

ich hab hier eine schwierige Akte liegen, zu der ich ein Urteil schreiben soll. 
Der Kläger erhebt Anfechtungsklage, die aber eindeutig verfristet ist. 
Der Richter, der mir die Akte gegeben hat, hat darin aber schon einige Schriftsätze an den Kläger verfasst und ist auf die Verfristung mit keinem Wort eingegangen. Stattdessen will er scheinbar, dass ich die Klage als unbegründet abweise. 

Jetzt frag ich mich natürlich, wie ich zur Unbegründetheit komme, ohne vorher an der Frist in der Zulässigkeit zu scheitern. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der Richter das Frist-Problem übersehen hat. 
Meine Idee ist es, die Klage in eine nicht fristgebundene Feststellungsklage umzudeuten und dann die RMK darüber zu prüfen. 

Was haltet ihr davon? Weiß jemand zufällig, ob die Auslegung des Klageantrags zu sehr ausgereizt wird, wenn man bei der Formulierung die Klage "aufzuheben" eine F-Klage daraus macht?  :s :s

Ich bin echt über jeden Tipp dankbar - muss Donnerstag morgens abgeben  :(
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Gast
Unregistered
 
#2
19.01.2021, 21:14
Bist du sicher, dass sie verfristet ist?
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Gast
Unregistered
 
#3
19.01.2021, 21:19
Der Bescheid ist vom 6.4.2020, zugestellt am 11.4.2020. 
Klage wurde aber erst am 29.05.2020 erhoben. 
Von einem Widerspruchsverfahren ist aus der Akte nichts ersichtlich..
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Gast
Unregistered
 
#4
19.01.2021, 22:01
68 VwGO. Die Anfechtungsklage kann doch erst nach erfolglosen Vorverfahren erhoben werden. Außer es liegt 75 VwGO vor. Dann muss nicht abgewartet werden
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Gast
Unregistered
 
#5
19.01.2021, 22:02
Vielleicht eine Nichtigkeitsfeststellungsklage?
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Gast88
Unregistered
 
#6
19.01.2021, 22:17
Das Vorverfahren ist in meinem Bundesland für das Sachgebiet wohl entbehrlich
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Gast
Unregistered
 
#7
19.01.2021, 22:20
Na dann, ist die Sache unzulässig und dein Urteil kurz
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Gast92
Unregistered
 
#8
19.01.2021, 22:43
Wie sieht es denn mit der Rechtsbehelfsbelehrung aus? Ist die in Ordnung? Da ist es sogar vertretbar, dass wenn nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klagerhebung hingewiesen wird, die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist und die Frist nicht zu laufen beginnt.
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Gast88
Unregistered
 
#9
19.01.2021, 22:56
Das ist ein guter Einwand @Gast92. Danke!!
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Gast
Unregistered
 
#10
19.01.2021, 23:03
(19.01.2021, 22:43)Gast92 schrieb:  Wie sieht es denn mit der Rechtsbehelfsbelehrung aus? Ist die in Ordnung? Da ist es sogar vertretbar, dass wenn nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klagerhebung hingewiesen wird, die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist und die Frist nicht zu laufen beginnt.

§ 58 Abs. 2 VwGO
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