15.01.2021, 20:23
(15.01.2021, 18:20)Gast schrieb:(15.01.2021, 18:08)Gast schrieb: war aber nice. alg war der § 10 S.2 dieses vertrages, dann 1x fie 54ff. durchexerzieren und dann gucken ob § 10 erfüllt ist und über 62 vwvfg nach bgb wirksam, also 305 ff und ggf 138Hab 812 genommen und es über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelöst, ansonsten aber dasselbe, nur da man in NRW ne Klage machen musste den Kram mit 54 schon in der Zulässigkeit geprüft.
klage war in nds nicht zu fertigen, da nur berstung verlangt war, hab aber trotzdem einen klageentwurf beigelegt und im mandantenschreiben angeboten das so bei erteilter prozessvollmacht zu erheben.
war richtig schön im ör kein ör machen zu müssen :D
Schön fand ich das aber nicht, hatte eigentlich vor mit ÖR den Schrott auszugleichen, den ich im ZR fabriziert habe :dodgy:
hab über 812 ÖR Erststtungsanspruch kurz nachgedacht, doch war für mich der rechtsgrund der vertrag - der war bei mir nicht nichtig, deswegen hätte das nicht hingehauen. verstoß führt da nicht zu ohne rechtsgrund
15.01.2021, 20:32
(15.01.2021, 20:23)Gast schrieb:(15.01.2021, 18:20)Gast schrieb:(15.01.2021, 18:08)Gast schrieb: war aber nice. alg war der § 10 S.2 dieses vertrages, dann 1x fie 54ff. durchexerzieren und dann gucken ob § 10 erfüllt ist und über 62 vwvfg nach bgb wirksam, also 305 ff und ggf 138Hab 812 genommen und es über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelöst, ansonsten aber dasselbe, nur da man in NRW ne Klage machen musste den Kram mit 54 schon in der Zulässigkeit geprüft.
klage war in nds nicht zu fertigen, da nur berstung verlangt war, hab aber trotzdem einen klageentwurf beigelegt und im mandantenschreiben angeboten das so bei erteilter prozessvollmacht zu erheben.
war richtig schön im ör kein ör machen zu müssen :D
Schön fand ich das aber nicht, hatte eigentlich vor mit ÖR den Schrott auszugleichen, den ich im ZR fabriziert habe :dodgy:
hab über 812 ÖR Erststtungsanspruch kurz nachgedacht, doch war für mich der rechtsgrund der vertrag - der war bei mir nicht nichtig, deswegen hätte das nicht hingehauen. verstoß führt da nicht zu ohne rechtsgrund
ja, hab mit 54 auch in der zulässigkeit angefangen aber dann bei begründetheit nochmal platt gewalzt. bin ein freund des klassischen aufbaus, erst zulässigkeit, dann begründetheit. gehört ja beides zu erfolgsaussicht einer klage.
schon unfair, dass ihr die klage schreiben musstet, bei uns in nds war die lediglich optional, weil "nur" beratung gefragt war. kann man ja einen klageentwurf schonmal beim mandantenanschreiben beifügen, muss man aber nicht. war dadurch bei mir die längste klausurlösung von allen 8.
genießt die freie zeit!
15.01.2021, 20:37
(15.01.2021, 20:23)Gast schrieb:Ja, ist auch Quatsch. ABer irgendwie bin ich in der Klausur nicht auf den Trichter gekommen, einfach den Vertrag als AGL zu nehmen. EGal, dafür hab ich dieselbe Argumentation wie das LG Lüneburg und auch dieselben Thematiken als Schwerpunkte. Wird nicht komplett im Teich sein.(15.01.2021, 18:20)Gast schrieb:(15.01.2021, 18:08)Gast schrieb: war aber nice. alg war der § 10 S.2 dieses vertrages, dann 1x fie 54ff. durchexerzieren und dann gucken ob § 10 erfüllt ist und über 62 vwvfg nach bgb wirksam, also 305 ff und ggf 138Hab 812 genommen und es über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gelöst, ansonsten aber dasselbe, nur da man in NRW ne Klage machen musste den Kram mit 54 schon in der Zulässigkeit geprüft.
klage war in nds nicht zu fertigen, da nur berstung verlangt war, hab aber trotzdem einen klageentwurf beigelegt und im mandantenschreiben angeboten das so bei erteilter prozessvollmacht zu erheben.
war richtig schön im ör kein ör machen zu müssen :D
Schön fand ich das aber nicht, hatte eigentlich vor mit ÖR den Schrott auszugleichen, den ich im ZR fabriziert habe :dodgy:
hab über 812 ÖR Erststtungsanspruch kurz nachgedacht, doch war für mich der rechtsgrund der vertrag - der war bei mir nicht nichtig, deswegen hätte das nicht hingehauen. verstoß führt da nicht zu ohne rechtsgrund
15.01.2021, 21:55
(15.01.2021, 18:42)ExamenHessen schrieb:(15.01.2021, 18:23)Gast schrieb: OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 02.04.2019, 4 LA 235/18, ECLI:DE:OVGNI:2019:0402.4LA235.18.00
Danke für das Teilen! Könnte vor Glück weinen, hatte bisher (vor allem im Zivilrecht) einen schlechten Lauf. Hier habe ich aber nahezu exakt die Begründungen des OVG Lüneburg gewählt und nahezu alles so geschrieben, wie die es hatten. Hoffentlich stimmt das noch, dass die Feuerwehrschule auch richtiger Kläger war - dann habe ich wenigstens einen Ausreißer nach oben :rolleyes:
Im Urteilstext steht die Akademie als Klägerin :)
15.01.2021, 22:40
Aber ist denn nicht über 62 VwVfG die 305 ff anwendbar?
Ich hab die Regelung als AGB subsumieren können. Das OVG macht das ganze ja komplett freestyle
Ich hab die Regelung als AGB subsumieren können. Das OVG macht das ganze ja komplett freestyle
15.01.2021, 23:27
15.01.2021, 23:58
(14.01.2021, 21:20)Gast321 schrieb: Während die Prüflinge in NRW völlig verzweifelt sind, weil sie die Norm nicht gefunden haben, auf die es ankommt (dass § 59 I S.2 VwVG ein Fall des 80 II Nr. 3 ist höre ich auch zum ersten Mal) sind die Prüflinge in Hessen mit dem 16 HessAGvwgo, dessen Überschrift schon vom Entfall der a.W. spricht, wahrscheinlich ohne große Probleme an dieser Stelle weiter gekommen.
Wie versteckt und unscheinbar kann eine Norm eig sein? Danke Nrw...
Sorry aber das ist auch in NRW Standard ... muss man kennen
16.01.2021, 00:02
(15.01.2021, 23:27)Gast schrieb:(15.01.2021, 22:40)Gast schrieb: Aber ist denn nicht über 62 VwVfG die 305 ff anwendbar?
Ich hab die Regelung als AGB subsumieren können. Das OVG macht das ganze ja komplett freestyle
Steht im Kommentar unter dem §. „Es kommt drauf an“ ?
hat halt fast jeder aus meiner AG über 305ff gelöst mit 62 vwvfg aber das ovg wollte das wohl über 59 vwvfg... dann ist das jetzt eben so. immerhin stimmen die argumente
16.01.2021, 02:31
(16.01.2021, 00:02)Gast schrieb:(15.01.2021, 23:27)Gast schrieb:(15.01.2021, 22:40)Gast schrieb: Aber ist denn nicht über 62 VwVfG die 305 ff anwendbar?
Ich hab die Regelung als AGB subsumieren können. Das OVG macht das ganze ja komplett freestyle
Steht im Kommentar unter dem §. „Es kommt drauf an“ ?
hat halt fast jeder aus meiner AG über 305ff gelöst mit 62 vwvfg aber das ovg wollte das wohl über 59 vwvfg... dann ist das jetzt eben so. immerhin stimmen die argumente
Wer weiß schon, was die da wollen. Hab da auch nen Riesen Fass aufgemacht, ob 305 ff überhaupt anwendbar ist, weil das wohl höchst umstritten ist laut Kommentar... in der hier verlinkten Entscheidung aber kein Wort darüber.
Ich bin übrigens über BeamtStG zum Verwaltungsrechtsweg gekommen. Hab das auch im Kommentar so verstanden, dass auch Streitigkeiten, die die Ausbildung zum Beamten betreffen darunter fallen. Scheint aber auch komplett falsch zu sein. Dann frag ich mich aber, warum da so drauf rumgeritten wurde im Sachverhalt. Kein Plan.
16.01.2021, 05:51
(16.01.2021, 02:31)Gast schrieb:(16.01.2021, 00:02)Gast schrieb:(15.01.2021, 23:27)Gast schrieb:(15.01.2021, 22:40)Gast schrieb: Aber ist denn nicht über 62 VwVfG die 305 ff anwendbar?
Ich hab die Regelung als AGB subsumieren können. Das OVG macht das ganze ja komplett freestyle
Steht im Kommentar unter dem §. „Es kommt drauf an“ ?
hat halt fast jeder aus meiner AG über 305ff gelöst mit 62 vwvfg aber das ovg wollte das wohl über 59 vwvfg... dann ist das jetzt eben so. immerhin stimmen die argumente
Wer weiß schon, was die da wollen. Hab da auch nen Riesen Fass aufgemacht, ob 305 ff überhaupt anwendbar ist, weil das wohl höchst umstritten ist laut Kommentar... in der hier verlinkten Entscheidung aber kein Wort darüber.
Ich bin übrigens über BeamtStG zum Verwaltungsrechtsweg gekommen. Hab das auch im Kommentar so verstanden, dass auch Streitigkeiten, die die Ausbildung zum Beamten betreffen darunter fallen. Scheint aber auch komplett falsch zu sein. Dann frag ich mich aber, warum da so drauf rumgeritten wurde im Sachverhalt. Kein Plan.
Ich bin der Vorposter. In Nds hatten wir halt keinen VwVfG Kommentar. Einzig die Vorbemerkung im Palandt zu 311 war ne kleine Hilfe. Fände es arg fies, wenn man das nicht so machen könnte, denn zwei der Argumente des Gegners waren immerhin 1. Überraschende Klausel, 305c BGB und 2. Knebelungsvertrag, 138 BGB. Das hat einen einfach angesprungen und zwar neben der Abwägung vei 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Hab übrigens einfach 40 VwGO genommen und noch gesagt, dass 40 II zudem sagt, dass öffR Verträge nicht vors Zivilgericht gehören. Er war ja nie Beamter oder Azubi im ÖD laut des Vetrtrages. Aber du... das war ein Nebenschauplatz. Grad nach den Klausuren denkt man alles sei ne Katastrophe. Selbsteinschätzung ist da so gut wie unmöglich. Kann nichtmal gescheit schlafen, so erledigt bin ich von den letzten zwei Wochen.
Mal sehen, wird schon. Gerichte prüfen ja manchmal ganz schön unsauber, argumentieren dafür aber dann schön.
Jedenfalls hätte ich mir das mat. Kaiserskript und den materiellen Teil vom Gaus/ Padberg/ Kaiser auch schenken können :D