14.01.2021, 16:51
(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...
14.01.2021, 16:52
(14.01.2021, 16:49)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:29)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:21)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:19)Gast NDS schrieb: Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?
Ne, VR. Morgen ist VA :)
Alles klar :shy:
sag mir jetzt bitte nicht, dass du das aus anwaltssicht aus versehen geschrieben hast :D ;)
Haha, nein, oh Gott... Ich lese nur mit, da ich auf die mündliche warte (oder den Zweitversuch, wer weiß)...
14.01.2021, 17:02
(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...
war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.
14.01.2021, 17:06
Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?
14.01.2021, 17:19
14.01.2021, 17:22
(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...
war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.
Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...
14.01.2021, 17:22
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb: Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?
Ja und du?
Ja ich auch, war mir nur nicht sicher, wie das mit der Garage ist, weil ja objektiv eigl ein Verstoß gegen 5 VIII NBauO vorlag mit den 3,6m, aber meiner Ansicht nach keine konkrete Beeinträchtigung vorgetragen wurde. Oder wie habt ihr das gelöst
14.01.2021, 17:23
(14.01.2021, 17:19)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:06)Gast schrieb: Habt ihr den Widerspruch zurückgewiesen?
Ja und du?
Ja ich auch, war mir nur nicht sicher, wie das mit der Garage ist, weil ja objektiv eigl ein Verstoß gegen 5 VIII NBauO vorlag mit den 3,6m, aber meiner Ansicht nach keine konkrete Beeinträchtigung vorgetragen wurde. Oder wie habt ihr das gelöst
14.01.2021, 17:26
14.01.2021, 17:27
(14.01.2021, 17:22)Gast schrieb:(14.01.2021, 17:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:51)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Was sollten denn die ersten 2-3 Seiten zu dem Verfahren nach § 62 NBauO? Konnte damit leider nichts anfangen...
war bei mir ein irrelevanter einwand, weil das nur im genehmigungsfreien verfahren gilt und hier aber jetzt ne genehmigung vorliegt. mehr wusste ich damit auch nicht anzufangen. fand auch den vor ort termin zum großteil unnötig... es wurde ja kein abriss beantragt, sondern nur anfechtungsWS gegen die baugenehmigung. vllt sollte man da einfach nicht in eine falle tappen.
Hab halt echt keine Ahnung von Baurecht, aber die Anfechtung der Baugenehmigung ist ja kein Selbstzweck. Die Baugenehmigung ist dann zurückzunehmen, es liegt dann formelle und materielle Rechtswidrigkeit vor und als Nächstes muss die Behörde die Abrissverfügung erlassen? Da durfte man sich dann nicht verzetteln oder? Bin halt echt ne Verwaltungsrechtsniete...
Hast du eine Abrissverfügung erlassen?