• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Januar 2021
« 1 ... 73 74 75 76 77 ... 141 »
 
Antworten

 
Klausuren Januar 2021
Gast
Unregistered
 
#741
11.01.2021, 18:46
(11.01.2021, 18:27)Gast schrieb:  - 142 Abs. 1 bei mir wegen mangelndem Vorsatz minus

- 142 Abs. 2 minus weil keine analoge Anwendung auf Mangelnden Vorsatz

perfekt, hab ich exakt auch so
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#742
11.01.2021, 18:50
(11.01.2021, 18:17)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:08)Gast schrieb:  Habe auch einen Mord verneint und wegen versuchten Totschlags durch unterlassen angeklagt. 142 habe ich bejaht und eine fahrlässige Körperverletzung ebenfalls.



142 bejaht durchs erste oder zweite Wegfahren?

Habe das erste wegfahren bereits genommen. Den Vorsatz dadurch bejaht, dass aufgrund des Gutachters feststand, dass er bereits beim Überfahren von einem erheblichen Schaden ausgehen musste. Absolut kein Plan ob’s richtig ist
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#743
11.01.2021, 18:59
(11.01.2021, 18:44)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:30)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:11)VerbessererNRW213 schrieb:  
(11.01.2021, 18:03)Gast schrieb:  142 nur ganz kurz. Und ich habe nur Totschlag angenommen und ärgere mich so sehr!
Für eine Strafrecht Klausur war das gut machbar und selbst dann vergeige ich es...
Die prozessualen Probleme habe ich aber alle getroffen.

Aber wenn jemand einen gnädigen Korrektor nicht bekommt dann ich :-(

Wünsche allen viel Erfolg für die letzten 3 Klausuren! Bleibt insbesondere gesund!
Das Ende ist bald da!!
Naja, es war schon ne Menge. In meinem ersten Anlauf bin ich wesentlich besser durchgekommen. Man hätte halt auch noch 315b überlegen können, weil er den Typ da als Hindernis hat liegen lassen. 315d zumindest kurz, weil er 80 gefahren ist (Rspr. aber wohl erst ab dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit von Tatbestandsmäßigkeit ausgeht). Als weitere Mordmerkmale hab ich Heimtücke und Grausamkeit (kurz) angesprochen. Dann die gefährliche KV, die nur am Vorsatz scheiterte...war schon wieder ne Menge zu schreiben. Hab knapp 30 Seiten und schreibe eigentlich selten mehr als 22-23.


Alles klar, Einwand akzeptiert :-) 
Für mich als absoluten Strafrechts-Loser sind 20 Seiten schon eine Bibel, ich habe definitiv einen großen Bruchteil nicht den du hast (muss ja bei einem Drittel mehr.) und empfand die Klausur
aufgrund meiner Unwissenheit einfach als ,,machbarer“.


Drück du mir Daumen für ein ausreichend und ich dir für ein VB?  :D
Ach, Umfang will nichts heißen. Vielleicht schreibe ich größer. Hab nur durch die Einsicht gelernt, dass die manchmal auch abwegige Sachen kurz angesprochen haben wollen...und manchmal nicht. Mal gucken, was es diesmal war. Ich drück uns einfach beiden die Daumen fürs vb.

Und was die Einsichtnahme auch gelehrt hat: Auch wenn Sachen fehlen, die Klausur aber ansonsten gut ist, kann man noch neun Punkte dafür kriegen ;)

Zur Unfallflucht: Wie kann das erste Wegfahren nicht (wenigstens)142 I Nr. 2 sein? Das war ein Unfall im Straßenverkehr und er hat nicht gewartet. Fertig. Dazu hatte er auch Vorsatz, er ist ja nicht fahrlässig direkt abgehauen. Dass er nicht gemerkt hat, dass er da nen Mensch umgenietet hat, ist doch egal. Auch wenn es ein Baumstamm ist, musst Du warten.

du musst nur bei erreichen der schadensgrenze warten oder wenn du weißt, dass du einen mensch erwischt hast.

beim ersten mal wusste er nicht, dass es ein mensch war - seine einlassung war unverwertnar wg 136a, blieb dafür nur das unfallgutachten, dass aber letztlich angab, dass es nicht ersichtlich war, dass er einen mensch überfuhr, nichtmal im rückspiegel, vorsatz minus also, da diesbezüglich kein wissem hinsichtlich mensch. einzig, dass da was größeres lag - lies aber keinen rückschluss auf schadenshöhe oder umfang zu. unfall definiert ein plötzliches ereignis mit der gefahr eines erheblichen schadens. nen z.b. dicken ast oder ein kleintier platt zu fahren reicht da nicht für - kann man aber mit guter begründung bestimmt auch anders sehen.

dann bleibt nur der sachschaden an dem taxi seines arbeitgebers - der war aber nicht vor ort und ein warten währe reiner formalismus gewesen (danke fischer), daher bereits objektiver tatbestand minus. weil abs I objektiver tatbestand minus auch kein abs II, da er ihm nicht bescheid gegeben hat.

dann beim erneuten dran vorbei fahren wg art. 103 GG analogieverbot. wer 1x ohne vorsatz weg ist kann nicht nochmal dran genommen werden bei rückkehr (wieder gut im fischer erklärt, glaube rn 58 oder so).

daher nur 229 und der versuchte unterlassungsmord bei mir.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#744
11.01.2021, 18:59
Ist morgen laut Statistik Revision oder Urteil wahrscheinlicher?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#745
11.01.2021, 19:01
(11.01.2021, 18:50)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:17)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:08)Gast schrieb:  Habe auch einen Mord verneint und wegen versuchten Totschlags durch unterlassen angeklagt. 142 habe ich bejaht und eine fahrlässige Körperverletzung ebenfalls.



142 bejaht durchs erste oder zweite Wegfahren?

Habe das erste wegfahren bereits genommen. Den Vorsatz dadurch bejaht, dass aufgrund des Gutachters feststand, dass er bereits beim Überfahren von einem erheblichen Schaden ausgehen musste. Absolut kein Plan ob’s richtig ist

Im Fischer steht, dass die Feststellung, dass er hätte merken müssen, dass ein nicht unerheblicher Schaden eingetreten ist, nicht reicht
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#746
11.01.2021, 19:01
(11.01.2021, 18:59)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:44)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:30)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:11)VerbessererNRW213 schrieb:  
(11.01.2021, 18:03)Gast schrieb:  142 nur ganz kurz. Und ich habe nur Totschlag angenommen und ärgere mich so sehr!
Für eine Strafrecht Klausur war das gut machbar und selbst dann vergeige ich es...
Die prozessualen Probleme habe ich aber alle getroffen.

Aber wenn jemand einen gnädigen Korrektor nicht bekommt dann ich :-(

Wünsche allen viel Erfolg für die letzten 3 Klausuren! Bleibt insbesondere gesund!
Das Ende ist bald da!!
Naja, es war schon ne Menge. In meinem ersten Anlauf bin ich wesentlich besser durchgekommen. Man hätte halt auch noch 315b überlegen können, weil er den Typ da als Hindernis hat liegen lassen. 315d zumindest kurz, weil er 80 gefahren ist (Rspr. aber wohl erst ab dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit von Tatbestandsmäßigkeit ausgeht). Als weitere Mordmerkmale hab ich Heimtücke und Grausamkeit (kurz) angesprochen. Dann die gefährliche KV, die nur am Vorsatz scheiterte...war schon wieder ne Menge zu schreiben. Hab knapp 30 Seiten und schreibe eigentlich selten mehr als 22-23.


Alles klar, Einwand akzeptiert :-) 
Für mich als absoluten Strafrechts-Loser sind 20 Seiten schon eine Bibel, ich habe definitiv einen großen Bruchteil nicht den du hast (muss ja bei einem Drittel mehr.) und empfand die Klausur
aufgrund meiner Unwissenheit einfach als ,,machbarer“.


Drück du mir Daumen für ein ausreichend und ich dir für ein VB?  :D
Ach, Umfang will nichts heißen. Vielleicht schreibe ich größer. Hab nur durch die Einsicht gelernt, dass die manchmal auch abwegige Sachen kurz angesprochen haben wollen...und manchmal nicht. Mal gucken, was es diesmal war. Ich drück uns einfach beiden die Daumen fürs vb.

Und was die Einsichtnahme auch gelehrt hat: Auch wenn Sachen fehlen, die Klausur aber ansonsten gut ist, kann man noch neun Punkte dafür kriegen ;)

Zur Unfallflucht: Wie kann das erste Wegfahren nicht (wenigstens)142 I Nr. 2 sein? Das war ein Unfall im Straßenverkehr und er hat nicht gewartet. Fertig. Dazu hatte er auch Vorsatz, er ist ja nicht fahrlässig direkt abgehauen. Dass er nicht gemerkt hat, dass er da nen Mensch umgenietet hat, ist doch egal. Auch wenn es ein Baumstamm ist, musst Du warten.

du musst nur bei erreichen der schadensgrenze warten oder wenn du weißt, dass du einen mensch erwischt hast.

beim ersten mal wusste er nicht, dass es ein mensch war - seine einlassung war unverwertnar wg 136a, blieb dafür nur das unfallgutachten, dass aber letztlich angab, dass es nicht ersichtlich war, dass er einen mensch überfuhr, nichtmal im rückspiegel, vorsatz minus also, da diesbezüglich kein wissem hinsichtlich mensch. einzig, dass da was größeres lag - lies aber keinen rückschluss auf schadenshöhe oder umfang zu. unfall definiert ein plötzliches ereignis mit der gefahr eines erheblichen schadens. nen z.b. dicken ast oder ein kleintier platt zu fahren reicht da nicht für - kann man aber mit guter begründung bestimmt auch anders sehen.

dann bleibt nur der sachschaden an dem taxi seines arbeitgebers - der war aber nicht vor ort und ein warten währe reiner formalismus gewesen (danke fischer), daher bereits objektiver tatbestand minus. weil abs I objektiver tatbestand minus auch kein abs II, da er ihm nicht bescheid gegeben hat.

dann beim erneuten dran vorbei fahren wg art. 103 GG analogieverbot. wer 1x ohne vorsatz weg ist kann nicht nochmal dran genommen werden bei rückkehr (wieder gut im fischer erklärt, glaube rn 58 oder so).

daher nur 229 und der versuchte unterlassungsmord bei mir.

Habe 136 a verneint. Wie habt ihr das?
M.M. nach steht nicht fest, dass die Beamten den B. Bewusst irregegührt haben.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#747
11.01.2021, 19:04
(11.01.2021, 19:01)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:59)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:44)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:30)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:11)VerbessererNRW213 schrieb:  Naja, es war schon ne Menge. In meinem ersten Anlauf bin ich wesentlich besser durchgekommen. Man hätte halt auch noch 315b überlegen können, weil er den Typ da als Hindernis hat liegen lassen. 315d zumindest kurz, weil er 80 gefahren ist (Rspr. aber wohl erst ab dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit von Tatbestandsmäßigkeit ausgeht). Als weitere Mordmerkmale hab ich Heimtücke und Grausamkeit (kurz) angesprochen. Dann die gefährliche KV, die nur am Vorsatz scheiterte...war schon wieder ne Menge zu schreiben. Hab knapp 30 Seiten und schreibe eigentlich selten mehr als 22-23.


Alles klar, Einwand akzeptiert :-) 
Für mich als absoluten Strafrechts-Loser sind 20 Seiten schon eine Bibel, ich habe definitiv einen großen Bruchteil nicht den du hast (muss ja bei einem Drittel mehr.) und empfand die Klausur
aufgrund meiner Unwissenheit einfach als ,,machbarer“.


Drück du mir Daumen für ein ausreichend und ich dir für ein VB?  :D
Ach, Umfang will nichts heißen. Vielleicht schreibe ich größer. Hab nur durch die Einsicht gelernt, dass die manchmal auch abwegige Sachen kurz angesprochen haben wollen...und manchmal nicht. Mal gucken, was es diesmal war. Ich drück uns einfach beiden die Daumen fürs vb.

Und was die Einsichtnahme auch gelehrt hat: Auch wenn Sachen fehlen, die Klausur aber ansonsten gut ist, kann man noch neun Punkte dafür kriegen ;)

Zur Unfallflucht: Wie kann das erste Wegfahren nicht (wenigstens)142 I Nr. 2 sein? Das war ein Unfall im Straßenverkehr und er hat nicht gewartet. Fertig. Dazu hatte er auch Vorsatz, er ist ja nicht fahrlässig direkt abgehauen. Dass er nicht gemerkt hat, dass er da nen Mensch umgenietet hat, ist doch egal. Auch wenn es ein Baumstamm ist, musst Du warten.

du musst nur bei erreichen der schadensgrenze warten oder wenn du weißt, dass du einen mensch erwischt hast.

beim ersten mal wusste er nicht, dass es ein mensch war - seine einlassung war unverwertnar wg 136a, blieb dafür nur das unfallgutachten, dass aber letztlich angab, dass es nicht ersichtlich war, dass er einen mensch überfuhr, nichtmal im rückspiegel, vorsatz minus also, da diesbezüglich kein wissem hinsichtlich mensch. einzig, dass da was größeres lag - lies aber keinen rückschluss auf schadenshöhe oder umfang zu. unfall definiert ein plötzliches ereignis mit der gefahr eines erheblichen schadens. nen z.b. dicken ast oder ein kleintier platt zu fahren reicht da nicht für - kann man aber mit guter begründung bestimmt auch anders sehen.

dann bleibt nur der sachschaden an dem taxi seines arbeitgebers - der war aber nicht vor ort und ein warten währe reiner formalismus gewesen (danke fischer), daher bereits objektiver tatbestand minus. weil abs I objektiver tatbestand minus auch kein abs II, da er ihm nicht bescheid gegeben hat.

dann beim erneuten dran vorbei fahren wg art. 103 GG analogieverbot. wer 1x ohne vorsatz weg ist kann nicht nochmal dran genommen werden bei rückkehr (wieder gut im fischer erklärt, glaube rn 58 oder so).

daher nur 229 und der versuchte unterlassungsmord bei mir.

Habe 136 a verneint. Wie habt ihr das?
M.M. nach steht nicht fest, dass die Beamten den B. Bewusst irregegührt haben.

136a bejaht wegen Täuschung. Es gab doch niemanden, der ihm am Tatort gesehen hat. Die eine Zeugin hat nur das Taxi gesehen, war sich aber nicht sicher, ob es überhaupt am Unfallort war
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#748
11.01.2021, 19:12
(11.01.2021, 18:59)Gast schrieb:  Ist morgen laut Statistik Revision oder Urteil wahrscheinlicher?


Revision ist generell wahrscheinlicher, Urteil kommt nur noch selten. Im November kam ein Urteil dran, also noch unwahrscheinlicher, dass jetzt schon wieder ein Urteil dran kommt. Aber man weiß ja nie   :s
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#749
11.01.2021, 19:41
(11.01.2021, 18:59)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:44)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:30)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:11)VerbessererNRW213 schrieb:  
(11.01.2021, 18:03)Gast schrieb:  142 nur ganz kurz. Und ich habe nur Totschlag angenommen und ärgere mich so sehr!
Für eine Strafrecht Klausur war das gut machbar und selbst dann vergeige ich es...
Die prozessualen Probleme habe ich aber alle getroffen.

Aber wenn jemand einen gnädigen Korrektor nicht bekommt dann ich :-(

Wünsche allen viel Erfolg für die letzten 3 Klausuren! Bleibt insbesondere gesund!
Das Ende ist bald da!!
Naja, es war schon ne Menge. In meinem ersten Anlauf bin ich wesentlich besser durchgekommen. Man hätte halt auch noch 315b überlegen können, weil er den Typ da als Hindernis hat liegen lassen. 315d zumindest kurz, weil er 80 gefahren ist (Rspr. aber wohl erst ab dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit von Tatbestandsmäßigkeit ausgeht). Als weitere Mordmerkmale hab ich Heimtücke und Grausamkeit (kurz) angesprochen. Dann die gefährliche KV, die nur am Vorsatz scheiterte...war schon wieder ne Menge zu schreiben. Hab knapp 30 Seiten und schreibe eigentlich selten mehr als 22-23.


Alles klar, Einwand akzeptiert :-) 
Für mich als absoluten Strafrechts-Loser sind 20 Seiten schon eine Bibel, ich habe definitiv einen großen Bruchteil nicht den du hast (muss ja bei einem Drittel mehr.) und empfand die Klausur
aufgrund meiner Unwissenheit einfach als ,,machbarer“.


Drück du mir Daumen für ein ausreichend und ich dir für ein VB?  :D
Ach, Umfang will nichts heißen. Vielleicht schreibe ich größer. Hab nur durch die Einsicht gelernt, dass die manchmal auch abwegige Sachen kurz angesprochen haben wollen...und manchmal nicht. Mal gucken, was es diesmal war. Ich drück uns einfach beiden die Daumen fürs vb.

Und was die Einsichtnahme auch gelehrt hat: Auch wenn Sachen fehlen, die Klausur aber ansonsten gut ist, kann man noch neun Punkte dafür kriegen ;)

Zur Unfallflucht: Wie kann das erste Wegfahren nicht (wenigstens)142 I Nr. 2 sein? Das war ein Unfall im Straßenverkehr und er hat nicht gewartet. Fertig. Dazu hatte er auch Vorsatz, er ist ja nicht fahrlässig direkt abgehauen. Dass er nicht gemerkt hat, dass er da nen Mensch umgenietet hat, ist doch egal. Auch wenn es ein Baumstamm ist, musst Du warten.

du musst nur bei erreichen der schadensgrenze warten oder wenn du weißt, dass du einen mensch erwischt hast.

beim ersten mal wusste er nicht, dass es ein mensch war - seine einlassung war unverwertnar wg 136a, blieb dafür nur das unfallgutachten, dass aber letztlich angab, dass es nicht ersichtlich war, dass er einen mensch überfuhr, nichtmal im rückspiegel, vorsatz minus also, da diesbezüglich kein wissem hinsichtlich mensch. einzig, dass da was größeres lag - lies aber keinen rückschluss auf schadenshöhe oder umfang zu. unfall definiert ein plötzliches ereignis mit der gefahr eines erheblichen schadens. nen z.b. dicken ast oder ein kleintier platt zu fahren reicht da nicht für - kann man aber mit guter begründung bestimmt auch anders sehen.

dann bleibt nur der sachschaden an dem taxi seines arbeitgebers - der war aber nicht vor ort und ein warten währe reiner formalismus gewesen (danke fischer), daher bereits objektiver tatbestand minus. weil abs I objektiver tatbestand minus auch kein abs II, da er ihm nicht bescheid gegeben hat.

dann beim erneuten dran vorbei fahren wg art. 103 GG analogieverbot. wer 1x ohne vorsatz weg ist kann nicht nochmal dran genommen werden bei rückkehr (wieder gut im fischer erklärt, glaube rn 58 oder so).

daher nur 229 und der versuchte unterlassungsmord bei mir.
Kurz danach stand (bzw. steht) aber im Fischer, dass der BGH das anders sieht mit Verweis auf BGHSt 4, 144. Der Schaden an dem Auto war ihm auch bewusst und er wusste, wem er dafür Bescheid sagen muss...aber sei es drum, daran wird es nicht scheitern, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#750
11.01.2021, 19:49
(11.01.2021, 19:41)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:59)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:44)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:30)Gast schrieb:  
(11.01.2021, 18:11)VerbessererNRW213 schrieb:  Naja, es war schon ne Menge. In meinem ersten Anlauf bin ich wesentlich besser durchgekommen. Man hätte halt auch noch 315b überlegen können, weil er den Typ da als Hindernis hat liegen lassen. 315d zumindest kurz, weil er 80 gefahren ist (Rspr. aber wohl erst ab dem Doppelten der erlaubten Geschwindigkeit von Tatbestandsmäßigkeit ausgeht). Als weitere Mordmerkmale hab ich Heimtücke und Grausamkeit (kurz) angesprochen. Dann die gefährliche KV, die nur am Vorsatz scheiterte...war schon wieder ne Menge zu schreiben. Hab knapp 30 Seiten und schreibe eigentlich selten mehr als 22-23.


Alles klar, Einwand akzeptiert :-) 
Für mich als absoluten Strafrechts-Loser sind 20 Seiten schon eine Bibel, ich habe definitiv einen großen Bruchteil nicht den du hast (muss ja bei einem Drittel mehr.) und empfand die Klausur
aufgrund meiner Unwissenheit einfach als ,,machbarer“.


Drück du mir Daumen für ein ausreichend und ich dir für ein VB?  :D
Ach, Umfang will nichts heißen. Vielleicht schreibe ich größer. Hab nur durch die Einsicht gelernt, dass die manchmal auch abwegige Sachen kurz angesprochen haben wollen...und manchmal nicht. Mal gucken, was es diesmal war. Ich drück uns einfach beiden die Daumen fürs vb.

Und was die Einsichtnahme auch gelehrt hat: Auch wenn Sachen fehlen, die Klausur aber ansonsten gut ist, kann man noch neun Punkte dafür kriegen ;)

Zur Unfallflucht: Wie kann das erste Wegfahren nicht (wenigstens)142 I Nr. 2 sein? Das war ein Unfall im Straßenverkehr und er hat nicht gewartet. Fertig. Dazu hatte er auch Vorsatz, er ist ja nicht fahrlässig direkt abgehauen. Dass er nicht gemerkt hat, dass er da nen Mensch umgenietet hat, ist doch egal. Auch wenn es ein Baumstamm ist, musst Du warten.

du musst nur bei erreichen der schadensgrenze warten oder wenn du weißt, dass du einen mensch erwischt hast.

beim ersten mal wusste er nicht, dass es ein mensch war - seine einlassung war unverwertnar wg 136a, blieb dafür nur das unfallgutachten, dass aber letztlich angab, dass es nicht ersichtlich war, dass er einen mensch überfuhr, nichtmal im rückspiegel, vorsatz minus also, da diesbezüglich kein wissem hinsichtlich mensch. einzig, dass da was größeres lag - lies aber keinen rückschluss auf schadenshöhe oder umfang zu. unfall definiert ein plötzliches ereignis mit der gefahr eines erheblichen schadens. nen z.b. dicken ast oder ein kleintier platt zu fahren reicht da nicht für - kann man aber mit guter begründung bestimmt auch anders sehen.

dann bleibt nur der sachschaden an dem taxi seines arbeitgebers - der war aber nicht vor ort und ein warten währe reiner formalismus gewesen (danke fischer), daher bereits objektiver tatbestand minus. weil abs I objektiver tatbestand minus auch kein abs II, da er ihm nicht bescheid gegeben hat.

dann beim erneuten dran vorbei fahren wg art. 103 GG analogieverbot. wer 1x ohne vorsatz weg ist kann nicht nochmal dran genommen werden bei rückkehr (wieder gut im fischer erklärt, glaube rn 58 oder so).

daher nur 229 und der versuchte unterlassungsmord bei mir.
Kurz danach stand (bzw. steht) aber im Fischer, dass der BGH das anders sieht mit Verweis auf BGHSt 4, 144. Der Schaden an dem Auto war ihm auch bewusst und er wusste, wem er dafür Bescheid sagen muss...aber sei es drum, daran wird es nicht scheitern, weder in die eine noch in die andere Richtung.

Stand da was zu einem Schaden am Auto bzw dass es ihm bewusst war? Hab ich dann wohl überlesen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 73 74 75 76 77 ... 141 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus