05.01.2021, 17:24
05.01.2021, 17:25
05.01.2021, 17:32
Habt ihr Probleme in der Zulässigkeit der revision?
05.01.2021, 17:35
(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
05.01.2021, 17:38
05.01.2021, 17:52
05.01.2021, 17:57
(05.01.2021, 17:07)Gast schrieb: Hat irgendjemand die E-Mail des Mandanten als Anfechtungserklärung gesehen?
Ja, ich habe den höheren Kaufpreis zugrunde gelegt, damit man noch zur Anfechtung kommt und die EMail des Mandanten als Hilfsanfechtung ausgelegt, weil er ja grundsätzlich von dem geringeren Kaufpreis ausging und das E-Bike haben wollte, aber unter keinen Umständen den hohen Kauspreis zahlen wollte.
Da die Revision unzulässig war wegen der Anrufung des falschen Gerichts, habe ich dem Mandanten dann dazu geraten, die Revision nicht beim BGH weiterzuverfolgen, trotz dem, dass das Berufungsgericht ja das Recht falsch angewendet hat, weil es wegen § 118 BGB abgewiesen hat (der meiner Meinung nach nicht passte, weil es ja keine Scherzerklärung des Beklagten war). Der Mandant kann ja so oder so nicht erreichen das Bike für 100 Euro zu bekommen.
Keine Ahnung, ob das so passt?
05.01.2021, 18:14
Ich denke schon.
Aber was hätte man mit der Anfechtung machen sollen, wenn man einen KV in Höhe von 100 Euro angenommen hat?
Aber was hätte man mit der Anfechtung machen sollen, wenn man einen KV in Höhe von 100 Euro angenommen hat?
05.01.2021, 18:28
(05.01.2021, 18:14)Gast schrieb: Ich denke schon.Es hieß ja, dass der Beklagte auch eine E-Mail geschrieben hatte, in der er 2999,- als Kaufpreis gefordert hat. Die hab ich als Anfechtung genommen. Fand es echt abwegig, da einen vereinbarten Kaufpreis von 2999,- anzunehmen. Aber war offensichtlich so gewollt.
Aber was hätte man mit der Anfechtung machen sollen, wenn man einen KV in Höhe von 100 Euro angenommen hat?
05.01.2021, 18:39
(05.01.2021, 17:35)Gast schrieb:(05.01.2021, 16:37)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(05.01.2021, 15:19)Gast schrieb: Nds war ok, bisschen ungewöhnlicher Einstieg, doch hat einen der Sachverhalt auf die Punkte gut gestoßen.
Einstieg über 114 ZPO und dann auf erfolgsaussicht der klage schwenken.
Ging um Rücktritt von Verlöbnis (Schadensersatz) und Störung Gedchäftsgrundlage eines in erwartung Eheschließung mit der Ex aufgenommen Darlehensvertrag, aus dem er aus der Gesamtschuldnerschaft ggü Bank rauswollte, weil Schufa.
Dann noch kleiner Anfechtungsschlenker eines Schuldversprechen und msl kurz ins FamFG geguckt.
Ging um Beweislast wer sich von wem getrennt hat und das man gesehen hat, dass das Verlöbnis Gedvhäftsgrundlsge für die Darlehen war.
Habe noch kurz 242 angesprochen, ob sie ihn nicht doch per Abgabe ihrer Willenserklärung raus lassen muss, aber abgelehnt.
Ganze war in ne PKH ohne anhängige Klage eingegliedert. Msn sollte Stellung dazu beziehen.
Im Ergebnis Beweislast zum Nachteil des Gegners, der er nicht ausreichend nachkommen konnte. Jeder sagte der andere habe dich getennt. Einzig Anfechtung des Schuldversprechens ging durch.
Mal was anderes. Konnte man aber gut mit Grundlagen und Palandt 1298 ff. und 313 lösen.
Lief auch in Hessen. Ich und auch alle mit denen ich gesprochen habe fanden die Klausur total schlimm!
Ja, bei uns fanden es auch alle richtig übel, keine Ahnung wo das "ok" und "gut mit Grundlagen zu lösen" gewesen sein soll
naja die zu prüfenden normen gingen alle aus dem SV hervor. es war fast vorgegeben 1298, 1299 zu prüfen und dann wegen veränderter umstände außerhalb des darlehensvertrages da einen 313 zu prüfen, dann noch verzug wegen RA Kosten.
dann noch die sache, dass man für beides beweisen können müsste, dass die mandantin den gegner verlassen hat, was er aber als beweisbelasteter nicht kann - daher ne erwiderung auf den pkh antrag, dass da keine erfolgsaussichten gegeben sind, auf beweislast abstellen und im mandantenanschreiben zusätzlich erklären warum das mit dem 780 bgb nix wird wegen 123.
zu 1298 stand alles im palandt und bei 313 musste man ebenfalls nur in der kommentierung mal gucken. da steht, dass es keinen 313 gibt, wenn das Hindernis durch eine eigene vorsätzliche handlung herbeigeführt wird. als anspruchsteller muss er dann beweisen, dass das verlöbnis grade nicht durch ihn hops gegangen ist, wenn wir sagen, dass er sich getrennt hat und nicht wie von ihm behauptet sie ihn rauswarf. das kann er aber nicht kann, da aussage gegen aussage - das abbestellen vom catering durch sie ist allenfalls indiz, lässt aber keinen schluss zu.
Hab das mit der vorsätzlichen Handlung nicht gesehen bei 313, finde das Ergebnis aber fragwürdig. Eine Trennung erfolgt ja oftmals auch wegen des Verhaltens des Partners, da wäre es doch sehr ungerecht darauf abzustellen, wer die Trennung ausgesprochen hat und den, der sie ausgesprochen hat, leer ausgehen zu lassen.
Hab gerade nur mal kurz in ein BGH Urteil zu der neLG und 313 geschaut und der BGH hat darüber kein Wort verloren, wer sich getrennt hat.